Hustensaft-Werbung auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen unzulässig
Die Bewerbung der Wirkung eines zugelassenen Arzneimittels (hier: Hustensaft) auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen ist regelmäßig unzulässig, da diese Angaben regelmäßig nicht dem gesicherten Erkenntnisstand entsprechen. Es ist nicht erkennbar, warum eine klinische Überprüfung der antiviralen Eigenschaften beim Menschen nicht möglich sein sollte. ...lesen Sie mehr