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Rechtsberatung

Fiktive Lizenzgebühr wegen werblicher Vereinnahmung eines Prominenten

LG Köln 25.7.2018, 28 O 74/18

Die un­be­fugte kom­mer­zi­elle Nut­zung des Bild­nis­ses ei­nes Pro­mi­nen­ten stellt einen Ein­griff in die vermögens­recht­li­chen Zu­wei­sungs­ge­halt des Rechts am ei­ge­nen Bild wie auch des Persönlich­keits­rechts dar und begründet grundsätz­lich einen An­spruch aus Ein­griffs­kon­dik­tion auf Zah­lung der übli­chen Li­zenz­gebühr (fik­tive Li­zenz­gebühr). Er­schöpft sich die Be­richt­er­stat­tung nur darin, einen An­lass für die Ab­bil­dung des Pro­mi­nen­ten zu schaf­fen, so kann ein schützens­wer­ter Bei­trag zu der öff­ent­li­chen Mei­nungs­bil­dung je­den­falls mit Be­zug zu der ab­ge­bil­de­ten Per­son nicht fest­ge­stellt wer­den, so dass von ei­ner re­dak­tio­nell-pu­bli­zis­ti­schen Ver­wen­dung des Bil­des nicht die Rede sein kann.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist ein be­kann­ter Fern­seh­mo­de­ra­tor. Er hat öff­ent­lich erklärt für Wer­bung nicht mehr zur Verfügung zu ste­hen. Die Be­klagte gibt u.a. die Pro­gramm­zeit­schrift TV Mo­vie her­aus, die ne­ben der Prin­taus­gabe auch eine ei­gene In­ter­net­seite (www.tv­mo­vie.de) und ein ei­ge­nes Fa­ce­book-Pro­fil un­terhält.

Die Be­klagte pos­tete auf Fa­ce­book einen Bei­trag, der Bil­der von ins­ge­samt vier Mo­de­ra­to­ren ent­hielt, dar­un­ter auch der Kläger. Eine Ein­wil­li­gung des Klägers lag nicht vor. In dem Post heißt es: "+++ Ge­rade ver­mel­det +++ Ei­ner die­ser TV-Mo­de­ra­to­ren muss sich we­gen Krebs­er­kran­kung zurück­zie­hen. Wir wünschen, dass es ihm bald wie­der gut geht". Durch An­kli­cken der Mel­dung wurde der Le­ser auf die Web­seite der Be­klag­ten (www.tv­mo­vies.de/news) wei­ter­ge­lei­tet, auf der wahr­heits­gemäß über die Krebs­er­kran­kung ei­nes der Mo­de­ra­to­ren be­rich­tet wurde. In­for­ma­tio­nen über den Kläger fan­den sich dort nicht.

Der Kläger for­derte die Be­klagte zur Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung auf, die die Be­klagte auch ab­gab. Die gel­tend ge­mach­ten An­walts­kos­ten er­stat­tete die Be­klagte teil­weise. Mit der Klage ver­langt der Kläger nun­mehr die Er­stat­tung wei­te­rer An­walts­gebühren und die Zah­lung ei­ner fik­ti­ven Li­zenz­gebühr we­gen werb­li­cher Ver­ein­nah­mung. Die Be­klagte habe das Bild und da­mit den ho­hen Be­liebt­heits­wert des Klägers, um Neu­gier der Le­ser aus­zu­nut­zen und möglichst hohe Klick­zah­len auf der Web­seite zu ge­ne­rie­ren.

Das LG gab der Klage durch Teil- und Grun­dur­teil statt.

Die Gründe:

Der Kläger hat An­spruch auf Er­stat­tung der gel­tend ge­mach­ten An­walts­gebühren so­wie einen An­spruch (dem Grunde nach) auf Zah­lung ei­ner fik­ti­ven Li­zenz­gebühr.

Dem Kläger steht im Hin­blick auf die Rechts­an­walts­kos­ten für das Ab­mahn­schrei­ben ein Scha­dens­er­satz­an­spruch zu. Es han­delt sich in­so­weit um Kos­ten not­wen­di­ger Rechts­ver­fol­gung. Wei­ter­hin steht dem Kläger ge­gen die Be­klagte gem. § 812 Abs. 1 S.1 Fall 2 BGB bzw. § 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein An­spruch auf Zah­lung ei­ner fik­ti­ven Li­zenz­gebühr dem Grunde nach zu. Die un­be­fugte kom­mer­zi­elle Nut­zung ei­nes Bild­nis­ses stellt einen Ein­griff in die vermögens­recht­li­chen Zu­wei­sungs­ge­halt des Rechts am ei­ge­nen Bild wie auch des Persönlich­keits­rechts dar und begründet grundsätz­lich einen An­spruch aus Ein­griffs­kon­dik­tion auf Zah­lung der übli­chen Li­zenz­gebühr.

In der Ver­wen­dung des Bild­nis­ses des Klägers liegt eine Aus­nut­zung des­sel­ben für kom­mer­zi­elle Zwecke, nämlich für die Be­wer­bung der In­ter­net­seite www.tv­mo­vie.de, ein Pro­dukt der Be­klag­ten. Wird mit dem Bild ei­nes Pro­mi­nen­ten Auf­merk­sam­keit auf einen be­stimm­ten re­dak­tio­nel­len Bei­trag auf ei­ner In­ter­net­seite ge­lenkt, so kann darin Wer­bung für diese In­ter­net­seite zu er­bli­cken sein. Die maßgeb­li­che Ab­gren­zung ei­ner in dem ge­schil­der­ten Sinne werb­li­chen zu ei­ner re­dak­tio­nell-pu­bli­zis­ti­schen Ver­wen­dung des Bild­nis­ses verläuft dort, wo ein in­halt­li­cher Be­zug zwi­schen dem Bild, das die Auf­merk­sam­keit des Be­trach­ters bin­den soll, und dem re­dak­tio­nel­len Ziel­bei­trag fest­ge­stellt wer­den kann.

Er­schöpft sich die Be­richt­er­stat­tung (hier: des Fa­ce­book-Posts) nur darin, einen An­lass für die Ab­bil­dung ei­nes Pro­mi­nen­ten zu schaf­fen, so kann ein schützens­wer­ter Bei­trag zu der öff­ent­li­chen Mei­nungs­bil­dung je­den­falls mit Be­zug zu der ab­ge­bil­de­ten Per­son nicht fest­ge­stellt wer­den, so dass von ei­ner re­dak­tio­nell-pu­bli­zis­ti­schen Ver­wen­dung des Bil­des nicht die Rede sein kann. Dass das hier von der Be­klag­ten er­dachte "Rätsel", also das In-den-Raum-Stel­len der Frage, wer von vier Pro­mi­nen­ten er­krankt sei, stellte da­bei nur den An­lass dar, außer dem wirk­lich Be­trof­fe­nen wei­tere Pro­mi­nente bild­lich dar­zu­stel­len, um möglichst hohe Auf­merk­sam­keit zu er­zie­len, während in Wahr­heit kein be­rich­tens­wer­ter Vor­gang in Be­zug auf den Kläger (und zwei wei­tere Ab­ge­bil­dete) vor­lag, be­darf kei­ner näheren Begründung.

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