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Bestellte Kunst: Zahlung auch bei Nichtgefallen

OLG Köln 14.11.2018, 11 U 71/18

Bei künst­le­ri­schen Wer­ken ist ein Ge­stal­tungs­spiel­raum des Künst­lers hin­zu­neh­men; der bloße Ge­schmack des Be­stel­lers führt nicht zur An­nahme ei­nes Man­gels. Der Be­stel­ler kann dem Künst­ler in Form ei­nes Brie­fings kon­krete Vor­ga­ben zur Ge­stal­tung des Kunst­wer­kes ma­chen; die Be­weis­last für die Ver­ein­ba­rung von Vor­ga­ben, die die schöpfe­ri­sche Frei­heit ein­schränken, liegt bei dem Be­stel­ler.

Der Sach­ver­halt:

Das Ver­fah­ren be­trifft den Streit um die Be­zah­lung ei­nes Vi­deo­clips des Come­dian Jörg Knör. Die be­klagte Firma hatte den Clip für ihre Ju­biläums­feier be­stellt. In dem Vi­deo soll­ten Pro­mi­nente wie An­gela Mer­kel und Ba­rak Obama vor­kom­men, wel­che in der Ton­spur von dem Künst­ler par­odiert wer­den. In einem Brie­fing machte die Be­klagte u.a. Vor­ga­ben zu den gewünsch­ten Pro­mi­nen­ten so­wie zur Rei­hen­folge ih­res Er­schei­nens. Als die Be­klagte rund zwei Wo­chen vor der Ju­biläums­feier das Vi­deo er­hielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vor­ga­ben ent­spre­che und außer­dem nicht ge­falle. Sie ver­wei­gerte die Zah­lung an die kla­gende Künst­ler­agen­tur.

Das LG wies die auf Zah­lung des ver­ein­bar­ten Prei­ses ge­rich­tete Klage ab; das Vi­deo habe in ei­ni­gen Punk­ten nicht den Vor­ga­ben im Brie­fing ent­spro­chen. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Die Be­klagte hat mit dem "VIP-Clip" eine schöpfe­ri­sche Leis­tung be­stellt. Nach der Recht­spre­chung des BGH ist bei künst­le­ri­schen Wer­ken ein Ge­stal­tungs­spiel­raum des Künst­lers hin­zu­neh­men. Der bloße Ge­schmack des Be­stel­lers führt nicht zur An­nahme ei­nes Man­gels. Zwar kann der Be­stel­ler dem Künst­ler in Form ei­nes Brie­fings kon­krete Vor­ga­ben zur Ge­stal­tung des Kunst­wer­kes ma­chen. Al­ler­dings er­gibt sich aus der im GG ga­ran­tier­ten Kunst­frei­heit, dass die künst­le­ri­sche Ge­stal­tungs­frei­heit der Re­gel­fall, die ver­trag­li­che Ein­schränkung der­sel­ben die Aus­nahme ist. Die Be­weis­last für die Ver­ein­ba­rung von Vor­ga­ben, die die schöpfe­ri­sche Frei­heit ein­schränken, liegt da­her bei dem Be­stel­ler.

Be­stimmte Vor­ga­ben, etwa hin­sicht­lich der Ge­stal­tung der Übergänge zwi­schen den in dem Vi­deo vor­kom­men­den Pro­mi­nen­ten, konnte die Be­klagte nicht be­wei­sen. An­dere Ab­wei­chun­gen lie­gen zwar vor, ins­be­son­dere ist der Clip länger als ver­ein­bart und die gewünschte Rei­hen­folge der Pro­mi­nen­ten ist nicht in al­len Punk­ten ein­ge­hal­ten wor­den. Dies­bezüglich hätte die Be­klagte aber recht­zei­tig kon­kret mit­tei­len müssen, wie das Vi­deo zu ändern ist. Da die von der Be­klag­ten be­haup­te­ten Vor­ga­ben zwi­schen den Par­teien nicht schrift­lich fest­ge­hal­ten wor­den sind, war es dem grundsätz­lich zur Ände­rung be­rei­ten Künst­ler nicht zu­mut­bar, ohne Mit­hilfe des Be­stel­lers das Vi­deo zu kürzen. Kon­krete Ände­rungswünsche sind aber zunächst über­haupt nicht und später mit ei­ner zu kurz be­mes­se­nen Frist geäußert wor­den. Nach dem Fir­men­ju­biläum wa­ren Ände­run­gen nicht mehr möglich. Da das Vi­deo zum Fir­men­ju­biläum ge­zeigt wer­den sollte und nach dem Ver­trag auch nur auf die­ser Ver­an­stal­tung ge­zeigt wer­den durfte, liegt ein sog. "ab­so­lu­tes Fix­ge­schäft" vor.

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