Ab 01.04.2023 gelten in Indien höhere Quellensteuersätze auf Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen (sog. Fees for Technical Services and Royalties). Für deutsche Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in Indien gewinnt damit die Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens, das weiterhin einen Quellensteuersatz vom 10 % vorsieht, an Bedeutung. ...lesen Sie mehr
Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr
Bei international agierenden Unternehmen bleiben grenzüberschreitenden Zahlungen, wie etwa Dividenden, Zinsen oder Zahlungen für Lizenzen und Vergütungen für bestimmte Leistungen, nicht aus. Diese sind regelmäßig von einer Doppelbesteuerung betroffen, die internationale Transaktionen schnell zu einer kostspieligen Angelegenheit werden lassen.
Zahlungen vom Ausland oder in das Ausland führen häufig zu einem Steuereinbehalt in dem Staat, aus dem die Vergütung stammt (sog. Quellenstaat). Dies gilt sowohl für Zahlungen zwischen den Gesellschaften einer Unternehmensgruppe als auch für Zahlungen von und an Personen außerhalb einer Unternehmensgruppe. Aufgrund der zusätzlichen Besteuerung in Deutschland sind die Zahlungen somit schnell mit einer doppelten Steuer belastet. Daher stellt sich immer die Frage, ob die anfallende Quellensteuer der Höhe nach reduziert oder sogar eliminiert werden kann. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland ist dies jedoch an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und die Einhaltung gewisser Formalien geknüpft. Die Herausforderung einer erfolgreichen Minimierung der Quellensteuer besteht dabei insbesondere darin, die notwendigen Regularien zu kennen und sicherzustellen, dass die entsprechenden Anforderungen beachtet werden.
Um teure Fehler in Sachen Quellensteuereinbehalt zu vermeiden bzw. um die Möglichkeiten von Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen voll auszuschöpfen, stehen wir Ihnen mit den folgenden Leistungen zur Verfügung.