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Steuerberatung

Elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen nach § 50a EStG

Be­reits seit dem letz­ten Jahr können Steu­er­an­mel­dun­gen nur noch über das BZSt On­line-Por­tal (BOP) und nicht mehr über das Els­ter On­line-Por­tal (EOP) über­mit­telt wer­den. Für die An­mel­dung des Steu­er­ab­zugs nach § 50a EStG steht im BOP ein neues For­mu­lar zur Verfügung. Das bis­he­rige For­mu­lar im EOP kann nicht mehr ge­nutzt wer­den.

Das BZSt weist nun auf sei­ner Home­page dar­auf hin, dass im Fe­bruar 2024 eine Um­stel­lung des IT-Fach­ver­fah­rens für den Steu­er­ab­zug nach § 50a EStG er­folgte, wel­ches zu fol­gen­den Ände­run­gen im Zu­sam­men­hang mit den Steu­er­an­mel­dun­gen nach § 50a EStG führt:

  • Im Ja­nuar 2024 wur­den für den Steu­er­ab­zug nach § 50a EStG neue Steu­er­num­mern durch das BZSt an alle für den Steu­er­ab­zug nach § 50a EStG re­gis­trierte Steu­er­pflich­tige ver­sen­det. Nur un­ter die­ser neuen Steu­er­num­mer können ab so­fort Über­mitt­lun­gen über das BOP er­fol­gen.
  • In dem Schrei­ben des BZSt im Ja­nuar 2024 wurde zu­dem auf die neue Bank­ver­bin­dung hin­ge­wie­sen, die ab so­fort zu ver­wen­den ist. Bei der Zah­lung sind das in die­sem Schrei­ben mit­ge­teilte Kas­sen­zei­chen, die Steu­er­art und der Zeit­raum zu be­nen­nen (mehr dazu siehe hier).
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