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Steuerberatung

Zur Zahlung von "appearance fees" für Promotion-Auftritte im Inland

FG Köln v. 15.2.2018 - 2 K 2612/16

Eine sog. "ap­pearance fee" wird nicht für den "Zeit­auf­wand" der Pro­mi­nenz ge­zahlt, son­dern ent­schei­dend hierfür ist ihre un­ter­hal­tend-ähn­li­che Dar­bie­tung. Eine sol­che liegt je­den­falls dann vor, wenn es sich ei­ner­seits um eine Aufführung oder Vorführung vor Pu­bli­kum han­delt und an­de­rer­seits die er­brach­ten Leis­tun­gen zum Grenz­be­reich der ausdrück­lich ge­nann­ten künst­le­ri­schen, sport­li­chen und ar­tis­ti­schen Dar­bie­tun­gen gehören, sich le­dig­lich gra­du­ell von die­sen un­ter­schei­den und Schnitt­stel­len zu die­sen auf­wei­sen, die der Dar­bie­tung als sol­cher ih­rer­seits einen ge­wis­sen ei­gen­schöpfe­ri­schen Cha­rak­ter ver­lei­hen.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist ein in Deutsch­land ansässi­ges Un­ter­neh­men und ver­an­stal­tet re­gelmäßig Eventabende, zu de­nen u.a. pro­mi­nente Persönlich­kei­ten ein­ge­la­den wer­den. Die Kläge­rin bit­tet jähr­lich - ne­ben auf­tre­ten­den Künst­lern - auch pro­mi­nente Gäste zum Be­such die­ser Ver­an­stal­tun­gen. Ih­ren ge­la­de­nen Gästen zahlt sie ne­ben der Über­nahme al­ler Rei­se­kos­ten ein von ihr als "ap­pearance fee" be­zeich­ne­tes Ent­gelt, ohne dass zwi­schen ihr und die­sen Gästen, ab­ge­se­hen von de­ren An­we­sen­heits­zu­sage, Ab­spra­chen ge­trof­fen wer­den. Die Höhe der "ap­pearance fee" dif­fe­riert von Gast zu Gast zwi­schen ei­ni­gen 100 und ei­ni­gen 10.000 €. Für die be­zahl­ten Gäste be­steht keine Pflicht, für eine be­stimmte Min­dest­zeit an der Ver­an­stal­tung teil­zu­neh­men. Schrift­li­che Verträge gibt es nicht.

 

In den mit den Steu­er­an­mel­dun­gen ein­ge­reich­ten Zu­sam­men­stel­lun­gen hat die Kläge­rin zu den strei­ti­gen Sach­ver­hal­ten die Na­men der Teil­neh­mer an den Ver­an­stal­tun­gen so­wie die Höhe der Vergütung an­ge­ge­ben und diese mit dem Ver­merk "keine Dar­bie­tung i.S.d. § 50a EStG" ver­se­hen. Für diese Vergütun­gen wur­den von der Kläge­rin keine Steu­er­ab­zugs­beträge nach § 50a Abs. 1 EStG an­ge­mel­det. Das Fi­nanz­amt hielt die "ap­pearance fee" al­ler­dings für eine Vergütung, für wel­che die Ver­pflich­tung zum Steu­er­ab­zug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG be­steht. Es war der An­sicht, dass in ei­ner Per­son, in de­ren Bild und Na­men, de­ren Persönlich­keits­rechte begründet seien. Eine Über­las­sung die­ser Rechte, z.B. zu Wer­be­zwe­cken, stelle eine zeit­lich be­fris­tete Über­las­sung von Rech­ten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Des­halb nahm die Behörde die Kläge­rin für die Streit­jahre 2014 und 2015 mit einem Steu­er­satz von 15 % in Haf­tung.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings ist dies­bezüglich beim BFH ein Ver­fah­ren un­ter dem Az.: I B 40/18 anhängig.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt durfte die Kläge­rin gem. § 50a Abs. 5 Satz 4 EStG nur zum Teil im Haf­tungs­wege in An­spruch neh­men. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Vor­schrift lie­gen - zusätz­lich zu den von der Kläge­rin an­ge­mel­de­ten Beträgen - nur hin­sicht­lich der ge­zahl­ten "ap­pearance fees" vor. Ins­be­son­dere die ge­zahl­ten Rei­se­kos­ten vermögen hin­ge­gen keine Haf­tung zu begründen.

 

Bezüglich der "ap­pearance fees" han­delt es sich um Einkünfte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9 EStG. Einkünfte i.d.S. sind sol­che, die durch im In­land ausgeübte künst­le­ri­sche, sport­li­che, ar­tis­ti­sche, un­ter­hal­tende oder ähn­li­che Dar­bie­tun­gen er­zielt wer­den, ein­schließlich der Einkünfte aus an­de­ren mit die­sen Leis­tun­gen zu­sam­menhängen­den Leis­tun­gen, un­abhängig da­von, wem die Einkünfte zu­fließen. Der Ka­ta­log des § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ent­spricht dem des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Da­bei sieht der Se­nat das Tat­be­stands­merk­mal der un­ter­hal­ten­den oder je­den­falls ähn­li­chen Dar­bie­tun­gen als erfüllt an.

 

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin wird die "ap­pearance fee" nicht für den "Zeit­auf­wand" der Pro­mi­nenz ge­zahlt, son­dern ent­schei­dend hierfür war ihre un­ter­hal­tend-ähn­li­che Dar­bie­tung. Eine sol­che liegt je­den­falls dann vor, wenn es sich ei­ner­seits um eine Aufführung oder Vorführung vor Pu­bli­kum han­delt und an­de­rer­seits die er­brach­ten Leis­tun­gen zum Grenz­be­reich der ausdrück­lich ge­nann­ten künst­le­ri­schen, sport­li­chen und ar­tis­ti­schen Dar­bie­tun­gen gehören, sich le­dig­lich gra­du­ell von die­sen un­ter­schei­den und Schnitt­stel­len zu die­sen auf­wei­sen, die der Dar­bie­tung als sol­cher ih­rer­seits einen ge­wis­sen ei­gen­schöpfe­ri­schen Cha­rak­ter ver­lei­hen (vgl. BFH-Urt. v. 17.10.2007, I R 81, 82/06 u.a.). Un­er­heb­lich ist, ob es sich bei den "ap­pearance fees" um Einkünfte aus der Über­las­sung der Nut­zung von Rech­ten i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG han­delt. Denn die Pflicht zum Steu­er­ab­zug er­gibt sich in­so­weit be­reits aus § 50a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9 EStG.

 

Bezüglich der Rei­se­kos­ten, hatte das Fi­nanz­amt die Kläge­rin hin­ge­gen zu Un­recht für un­ter­las­sene Steu­er­abzüge in Haf­tung ge­nom­men. In­so­weit be­stand für die Kläge­rin keine Ver­pflich­tung zum Steu­er­ab­zug. Gem. § 50a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören die vom Vergütungs­schuld­ner er­setz­ten oder über­nom­me­nen Rei­se­kos­ten nur in­so­weit zu den Ein­nah­men, als u.a. die Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten nicht die tatsäch­li­chen Rei­se­kos­ten über­stei­gen. Für die Rechts­folge macht es kei­nen Un­ter­schied, ob der Vergütungs­schuld­ner die Rei­se­kos­ten durch Er­satz oder durch Über­nahme er­stat­tet hat. An­ge­sichts des­sen sind die tatsäch­li­chen Reise- und Über­nach­tungs­kos­ten, die von der Kläge­rin er­setzt oder über­nom­men wur­den, im Streit­fall keine Einkünfte i.S.d. § 50a EStG der pro­mi­nen­ten Gäste, so dass keine Steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung be­stand und mit­hin eine Haf­tung der Kläge­rin aus­schei­det.

 

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