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Steuerberatung

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

BFH v. 14.7.2020 - VIII R 28/17

Zu den Be­triebs­aus­ga­ben gehören auch Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen ei­nes Frei­be­ruf­lers zur Förde­rung von Per­so­nen oder Or­ga­ni­sa­tio­nen in sport­li­chen, kul­tu­rel­len oder ähn­li­chen ge­sell­schaft­li­chen Be­rei­chen, wenn der Spon­sor als Ge­gen­leis­tung wirt­schaft­li­che Vor­teile, die ins­be­son­dere auch in der Si­che­rung oder Erhöhung des un­ter­neh­me­ri­schen An­se­hens lie­gen können, für sein Un­ter­neh­men er­strebt oder für Pro­dukte bzw. Dienst­leis­tun­gen sei­nes Un­ter­neh­mens wer­ben will. Ein Ab­zug von Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben setzt vor­aus, dass der Spon­so­rin­gempfänger öff­ent­lich­keits­wirk­sam auf das Spon­so­ring oder die Pro­dukte bzw. Dienst­leis­tun­gen des Spon­sors hin­weist und hier­durch für Außen­ste­hende eine kon­krete Ver­bin­dung zu dem Spon­sor und sei­nen Leis­tun­gen er­kenn­bar wird. Er­folgt das Spon­so­ring durch eine Frei­be­ruf­ler-Per­so­nen­ge­sell­schaft, liegt der er­for­der­li­che hin­rei­chende Zu­sam­men­hang zum Spon­sor auch dann vor, wenn auf die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit und Qua­li­fi­ka­tion der ein­zel­nen Be­rufsträger hin­ge­wie­sen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine ärzt­li­che Ge­mein­schafts­pra­xis in der Rechts­form ei­ner GbR, be­ste­hend aus zwei Ärz­ten, die ih­ren Ge­winn durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung gem. § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt. Im Streit­jahr (2009) er­zielte sie Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit i.H.v. rd. 450.000 €. Die Ge­samt­ein­nah­men aus der ärzt­li­chen Tätig­keit be­lie­fen sich auf rd. 950.000 €. Ab dem Jahr 2006 schloss die Kläge­rin mit A jähr­lich Spon­so­ring-Verträge ab, in de­nen sich A ver­pflich­tete, mit Lo­gos auf sei­ner Klei­dung zu wer­ben. Die mit den Lo­gos be­wor­be­nen In­ter­net­sei­ten führ­ten über einen dort an­ge­ge­be­nen Link zu dem In­ter­net­auf­tritt der Kläge­rin.

Nach dem für das Streit­jahr ab­ge­schlos­se­nen Spon­so­ring-Ver­trag wa­ren die Lo­gos bei al­len Sport­ver­an­stal­tun­gen als Aufnäher auf der Klei­dung des A an­zu­brin­gen so­wie auf der Kappe ein­zu­sti­cken. Die Kos­ten für die Aufnäher und die Be­sti­ckung wa­ren von A zu tra­gen. Zusätz­lich er­hielt die Kläge­rin das Recht, mit den Er­fol­gen von A zu wer­ben. Un­ter­schrie­bene Au­to­gramm­kar­ten und Pos­ter­ma­te­rial, ggf. wei­te­res Wer­be­ma­te­rial, DVDs, Vi­deos, Flyer soll­ten der Kläge­rin kos­ten­frei zur Verfügung ge­stellt wer­den. Die Kos­ten des Spon­so­rings be­lie­fen sich im Streit­jahr auf rd. 70.000 € brutto, wel­che die Kläge­rin über Dar­le­hen fi­nan­zierte. Auf den Spon­so­ring-Ver­trag für das Jahr 2010 wurde im Streit­jahr ein Ab­schlag i.H.v. rd. 4.000 € ge­zahlt. Wei­tere 3.000 € wur­den im Streit­jahr für das Per­so­nal-Spon­so­ring des M auf­ge­wandt.

Nach dem Spon­so­ring-Ver­trag mit M er­hielt die Kläge­rin das Recht, mit den Er­fol­gen von M bis zum 31.3.2010 zu wer­ben. Ver­ein­ba­rungs­gemäß soll­ten die Lo­gos bei na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Ver­an­stal­tun­gen an der Klei­dung von M ver­wen­det wer­den; dies galt auch für na­tio­nale und in­ter­na­tio­nale Team­be­klei­dung. Kap­pen und Schlüsselbänder mit den Lo­gos wa­ren während al­ler Ver­an­stal­tun­gen und öff­ent­li­chen Auf­tritte zu tra­gen, wo­bei die Kläge­rin die Kos­ten für die Her­stel­lung und Be­schrif­tung der Schlüsselbänder trug. Un­ter­schrie­bene Au­to­gramm­kar­ten und Pos­ter­ma­te­rial, ggf. wei­te­res Wer­be­ma­te­rial, DVDs, Vi­deos und Flyer soll­ten der Kläge­rin kos­ten­frei zur Verfügung ge­stellt wer­den. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Auf­wen­dun­gen nicht als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen nicht als Be­triebs­aus­ga­ben steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen sind.

Zu den Be­triebs­aus­ga­ben gehören auch Auf­wen­dun­gen von Spon­so­ren zur Förde­rung von Per­so­nen oder Or­ga­ni­sa­tio­nen in sport­li­chen, kul­tu­rel­len oder ähn­li­chen ge­sell­schaft­li­chen Be­rei­chen, wenn der Spon­sor wirt­schaft­li­che Vor­teile, die ins­be­son­dere auch in der Si­che­rung oder Erhöhung des un­ter­neh­me­ri­schen An­se­hens lie­gen können, für sein Un­ter­neh­men er­strebt oder für Pro­dukte sei­nes Un­ter­neh­mens wer­ben will. Das ist ins­be­son­dere der Fall, wenn der Spon­so­rin­gempfänger als Ge­gen­leis­tung auf Pla­ka­ten, Ver­an­stal­tungs­hin­wei­sen, in Aus­stel­lungs­ka­ta­lo­gen, auf sei­nen Fahr­zeu­gen oder an­de­ren Ge­genständen auf das Un­ter­neh­men als Spon­sor bzw. auf des­sen Pro­dukte wer­be­wirk­sam hin­weist oder durch Ver­wen­dung von Schrift­zug oder Em­ble­men des Spon­sors für die­sen als Wer­beträger dient.

Diese Rechts­grundsätze sind auf die Fälle zu über­tra­gen, in de­nen Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen von An­gehöri­gen der freien Be­rufe getätigt wer­den. Da die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit in be­son­de­rer Weise durch die un­mit­tel­bare, persönli­che und in­di­vi­du­elle Ar­beits­leis­tung des Be­rufsträgers geprägt ist und da­bei re­gelmäßig auf die Schaf­fung ei­ner Ver­trau­ens­be­zie­hung zum Empfänger der frei­be­ruf­li­chen Leis­tung ab­zielt, sind auch sol­che Spon­so­ringmaßnah­men steu­er­lich an­zu­er­ken­nen, die ge­eig­net und dazu be­stimmt sind, das Image des Frei­be­ruf­lers im an­ge­spro­che­nen Adres­sa­ten­kreis zu fördern und hier­durch das Ver­trauen in seine Per­son und seine frei­be­ruf­li­chen Leis­tun­gen zu stärken. Der Ab­zug der Kos­ten des Spon­so­rings als be­trieb­lich ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen setzt vor­aus, dass der Spon­so­rin­gempfänger öff­ent­lich­keits­wirk­sam auf das Spon­so­ring oder das Un­ter­neh­men bzw. die Dienst­leis­tun­gen des Frei­be­ruf­lers hin­weist und hier­durch für Außen­ste­hende eine hin­rei­chend kon­krete Ver­bin­dung zu dem Spon­sor und sei­nen Leis­tun­gen er­kenn­bar wird.

Er­folgt das Spon­so­ring (wie hier) durch eine Frei­be­ruf­ler-Per­so­nen­ge­sell­schaft, liegt der er­for­der­li­che hin­rei­chende Zu­sam­men­hang zum Spon­sor auch dann vor, wenn öff­ent­lich­keits­wirk­sam auf die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit und Qua­li­fi­ka­tion der ein­zel­nen Be­rufsträger hin­ge­wie­sen wird. Al­lein der Um­stand, dass die Ge­sell­schaf­ter der Steu­er­pflich­ti­gen mögli­cher­weise sport­be­geis­tert sind, ist ih­rer sportärzt­li­chen Tätig­keit im­ma­nent und fällt ge­genüber einem ge­ge­be­nen be­trieb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang nicht ins Ge­wicht. Im Streit­fall wa­ren die gel­tend ge­mach­ten Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar. Denn die mit dem Spon­so­ring an­ge­streb­ten wirt­schaft­li­chen Vor­teile be­stan­den nicht nur darin, Ein­nah­men aus der spe­zi­fi­schen sportärzt­li­chen Tätig­keit zu er­zie­len, son­dern sie wa­ren darüber hin­aus auch dar­auf ge­rich­tet, einen neuen Pa­ti­en­ten­kreis aus dem Be­reich des Sports zu er­schließen und zu­gleich den vor­han­de­nen Pa­ti­en­ten­stamm an die Arzt­pra­xis zu bin­den. Bei ei­ner sol­chen Sach­lage genügt es für die be­trieb­li­che Ver­an­las­sung, wenn die Wer­bemaßnahme dazu be­stimmt und ge­eig­net ist, den Be­stand der Pra­xis hin­sicht­lich der aus der ärzt­li­chen Tätig­keit er­ziel­ten Ge­samt­ein­nah­men zu si­chern.

Vor­lie­gend be­stand die we­sent­li­che Ge­gen­leis­tung für das Spon­so­ring darin, dass die Sport­ler A und M auf ih­rer Klei­dung mit dem einem be­stimm­ten Logo war­ben. Auf der be­wor­be­nen In­ter­net­seite wa­ren wei­terführende In­for­ma­tio­nen zur Tätig­keit der bei­den Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin als Ärzte bei na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Sport­ver­an­stal­tun­gen und zur me­di­zi­ni­schen Be­treu­ung und Ver­sor­gung ver­schie­de­ner Sport­ler an­ge­ge­ben. Diese An­ga­ben wie­sen hin­rei­chend deut­lich auf die ärzt­li­chen Leis­tun­gen und Qua­li­fi­ka­tio­nen der bei­den Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin hin und ziel­ten dar­auf ab, das Image ei­ner auf den Sport spe­zia­li­sier­ten ärzt­li­chen Betäti­gung auf­zu­bauen. Die an­ge­streb­ten wirt­schaft­li­chen Vor­teile des Spon­so­rings be­stan­den in der Er­schließung neuer "Ge­schäfts­fel­der" in Form der ärzt­li­chen Be­treu­ung wei­te­rer Sport­ler bei ent­spre­chen­den Sport­ver­an­stal­tun­gen und in der Ge­win­nung neuer Pa­ti­en­ten aus dem Kreis der am Sport in­ter­es­sier­ten Per­so­nen, aber auch in der Si­che­rung des be­ste­hen­den Pa­ti­en­ten­stamms in einem vom Sport geprägten Um­feld.

Auch die Höhe der Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen ließ an­ge­sichts der Höhe der stei­gen­den Ge­samt­ein­nah­men nicht auf eine pri­vate Mit­ver­an­las­sung schließen. Letzt­lich schei­tert der gel­tend ge­machte Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug auch nicht an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Denn von dem dort ge­re­gel­ten Ab­zugs­ver­bot sind nur sol­che Auf­wen­dun­gen er­fasst, die die Le­bensführung des Steu­er­pflich­ti­gen berühren, weil sie durch persönli­che Mo­tive mit­ver­an­lasst wur­den, ohne dass des­halb die be­trieb­li­che Ver­an­las­sung zu ver­nei­nen ist. Im Streit­fall konnte je­doch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass für die Spon­so­ring­auf­wen­dun­gen persönli­che Be­weggründe mit­ursäch­lich wa­ren.

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