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Steuerberatung

Katastrophenerlass des BMF zum Erdbeben in der Türkei und in Syrien

An­ge­sichts des großen mensch­li­chen Leids und der im­men­sen Schäden durch das Erd­be­ben in der Türkei und in Sy­rien zeigt sich eine hohe Spen­den- und Un­terstützungs­be­reit­schaft in Deutsch­land. Das BMF gibt hierzu be­kannt, wie die Fi­nanz­ver­wal­tung Un­terstützungsmaßnah­men vom 06.02.2023 bis 31.12.2023 steu­er­lich be­han­delt.

Laut Schrei­ben des BMF vom 27.02.2023 gilt für Zu­wen­dun­gen, die u. a. auf ein dafür ein­ge­rich­te­tes Son­der­konto ei­ner inländi­schen ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts ein­ge­zahlt wer­den, der ver­ein­fachte Spen­den­nach­weis.

Steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten können auch außer­halb ih­res Sat­zungs­zwecks steu­er­lich un­schädlich Spen­den­ak­tio­nen zur Un­terstützung der durch das Erd­be­ben Ge­schädig­ten durchführen und vor­han­dene Mit­tel hierfür ein­set­zen.

Zu­wen­dun­gen aus dem Be­triebs­vermögen zur Un­terstützung von Erd­be­ben­ge­schädig­ten können als Spon­so­ring-Maßnahme zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu­zu­las­sen sein. Auch Zu­wen­dun­gen an vom Erd­be­ben ge­schädigte Ge­schäfts­part­ner können un­ge­ach­tet der Be­trags­grenze für Ge­schenke als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen sein, wenn da­durch die Ge­schäfts­be­zie­hung auf­recht­er­hal­ten wer­den soll.

Un­terstützun­gen des Ar­beit­ge­bers an vom Erd­be­ben be­trof­fene Ar­beit­neh­mer können bis zu einem Be­trag von 600 Euro im Ka­len­der­jahr lohn­steu­er­frei ge­leis­tet wer­den. Ar­beits­lohn­spen­den können bei der Fest­stel­lung des steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohns außer An­satz blei­ben.

Wer­den Ge­genstände und Per­so­nal für hu­ma­nitäre Zwecke oder Ein­rich­tun­gen zur Bewälti­gung der Erd­be­ben­fol­gen un­ent­gelt­lich be­reit­ge­stellt, kann auf die Um­satz­be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe im Bil­lig­keits­wege ver­zich­tet wer­den.

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