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Rechtsberatung

Zur Werbung für Sportbekleidung mit "olympiaverdächtig"

BGH v. 7.3.2019 - I ZR 225/17

Eine un­lau­tere Aus­nut­zung der Wert­schätzung der Olym­pi­schen Spiele liegt nicht be­reits in je­der Ver­wen­dung, die eine Op­ti­mie­rung der kom­mer­zi­el­len Ver­wer­tung der olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen durch die Schutz­rechts­in­ha­ber be­einträch­ti­gen kann. Die Grenze zur un­lau­te­ren Aus­nut­zung wird al­ler­dings über­schrit­ten, wenn durch eine enge Be­zug­nahme auf die Olym­pi­schen Spie­len de­ren Wert­schätzung für die Be­wer­bung von Pro­duk­ten und ih­ren Ei­gen­schaf­ten in ei­ner Weise aus­ge­nutzt wird, wie sie nur einem of­fi­zi­el­len Spon­sor zu­steht oder etwa einem Sport­ar­ti­kel­her­stel­ler, des­sen Pro­dukte von Ath­le­ten bei den Olym­pi­schen Spie­len ver­wen­det wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist der Deut­sche Olym­pi­sche Sport­bund; die Be­klagte ist Be­trei­be­rin ei­nes Tex­til­großhan­dels. Während der olym­pi­schen Spiele 2016 warb die Be­klagte auf ih­rer In­ter­net­seite für Sport­be­klei­dung mit den Be­grif­fen "olym­pia­verdäch­tig" und "olym­pi­areif". Der Kläger sieht darin einen Ver­stoß ge­gen das Olym­pia-Schutz­ge­setz, das die olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen ge­gen be­stimmte Ver­wen­dun­gen durch Dritte schützt (§ 1 Abs. 1 und 3 Olym­pSchG). Nach Ab­mah­nung durch den Kläger gab die Be­klagte eine Un­ter­las­sungs­erklärung ab, die der Kläger an­nahm. Mit der vor­lie­gen­den Klage ver­langt der Kläger von der Be­klag­ten darüber hin­aus die Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten.

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte an­trags­gemäß. Das OLG wies die Klage ab. Die an­ge­grif­fene Wer­bung ver­stoße nicht ge­gen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Olym­pSchG, weil die Wer­bung mit "olym­pia­verdäch­ti­ger" oder "olym­pi­arei­fer" Sport­be­klei­dung nicht ge­eig­net sei, die Ge­fahr un­mit­tel­ba­rer Ver­wechs­lun­gen mit den vom Kläger oder dem In­ter­na­tio­na­len Olym­pi­schen Ko­mi­tee er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen oder ver­trie­be­nen Pro­duk­ten her­vor­zu­ru­fen. Die Wer­bung stelle auch kein un­lau­te­res Aus­nut­zen der Wert­schätzung der Olym­pi­schen Spiele dar. Dem Kläger habe da­her kein Un­ter­las­sungs­an­spruch nach § 5 Abs. 1 Olym­pSchG zu­ge­stan­den, so dass er auch keine Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten ver­lan­gen könne.

Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Die Ab­mah­nung des Klägers war un­be­rech­tigt, da die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Aus­nut­zens der Wert­schätzung der olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. Satz 2 Olym­pSchG nicht vor­la­gen. Eine un­lau­tere Aus­nut­zung der Wert­schätzung der Olym­pi­schen Spiele liegt nicht be­reits in je­der Ver­wen­dung, die eine Op­ti­mie­rung der kom­mer­zi­el­len Ver­wer­tung der olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen durch die Schutz­rechts­in­ha­ber be­einträch­ti­gen kann.

Die Grenze zur un­lau­te­ren Aus­nut­zung wird al­ler­dings über­schrit­ten, wenn durch eine enge Be­zug­nahme auf die Olym­pi­schen Spie­len de­ren Wert­schätzung für die Be­wer­bung von Pro­duk­ten und ih­ren Ei­gen­schaf­ten in ei­ner Weise aus­ge­nutzt wird, wie sie nur einem of­fi­zi­el­len Spon­sor zu­steht oder etwa einem Sport­ar­ti­kel­her­stel­ler, der zwar nicht Spon­sor ist, des­sen Pro­dukte je­doch von Ath­le­ten bei den Olym­pi­schen Spie­len ver­wen­det wer­den. Ein sol­cher en­ger Be­zug zu den Olym­pi­schen Spie­len kann etwa dann vor­lie­gen, wenn für Pro­dukte, die eine sach­li­che Nähe zu den Olym­pi­schen Spie­len oder der Olym­pi­schen Be­we­gung auf­wei­sen, nicht nur mit Be­zeich­nun­gen ge­wor­ben wird, die den olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen ähn­lich sind, son­dern darüber hin­aus ausdrück­lich in Wort oder Bild auf die Olym­pi­schen Spiele oder die Olym­pi­sche Be­we­gung hin­ge­wie­sen wird.

Vor­lie­gend hat die Be­klagte zwar mit der an­ge­grif­fe­nen Wer­bung Sport­tex­ti­lien be­wor­ben und da­mit Pro­dukte, die eine sach­li­che Nähe zu den Olym­pi­schen Spie­len auf­wei­sen. Ein en­ger Be­zug zu den Olym­pi­schen Spie­len wird aber nicht al­lein da­durch her­ge­stellt, dass Wörter wie "olym­pi­areif" und "olym­pia­verdäch­tig" pro­dukt­be­zo­gen als Syn­onym für eine außer­gewöhn­lich gute Leis­tung be­nutzt wer­den. Für die­ses Er­geb­nis spricht auch § 4 Nr. 2 Olym­pSchG, der (un­ter dem Vor­be­halt feh­len­der Un­lau­ter­keit) ausdrück­lich eine Be­nut­zung der olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen als An­gabe über Merk­male oder Ei­gen­schaf­ten von Wa­ren, Dienst­leis­tun­gen oder Per­so­nen er­laubt. Eine für ein un­lau­te­res Aus­nut­zen der Wert­schätzung aus­rei­chende bild­li­che Be­zug­nahme auf die Olym­pi­schen Spiele ist eben­falls nicht er­kenn­bar. Die in der vor­lie­gend be­an­stan­de­ten Wer­bung ab­ge­bil­dete Me­daille in der Hand ei­nes Sport­lers ist nicht per se ein olym­pi­sches Mo­tiv. Diese Dar­stel­lung fällt da­her nicht in den Schutz­be­reich des Olym­pSchG.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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