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Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission zum Greenwashing

Die Eu­ropäische Kom­mis­sion plant im Zu­sam­men­hang mit dem 2019 be­schlos­se­nen Green Deal eine Ak­tua­li­sie­rung des eu­ropäischen Ver­brau­cher­schutz­rechts. Hierzu veröff­ent­lichte sie Ende März die Richt­li­nie zur Stärkung der Ver­brau­cher für den öko­lo­gi­schen Wan­del durch bes­se­ren Schutz ge­gen un­lau­tere Prak­ti­ken und bes­sere In­for­ma­tio­nen (COM (2022) 143). Diese Richt­li­nie zielt dar­auf ab, die Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken und die Ver­brau­cher­richt­li­nie 2011/83/EU zu ändern.

Durch die Einführung neuer (Trans­pa­renz-)Ver­pflich­tun­gen für Un­ter­neh­mer sol­len Ver­brau­cher öko­lo­gi­schere Kon­su­mentschei­dun­gen tref­fen können und so die Wirt­schaft der Eu­ropäischen Union lang­fris­tig nach­hal­ti­ger ma­chen. Darüber hin­aus sol­len frühzei­tige Ob­so­les­zenz (der vor­zei­tige Aus­fall von Wa­ren) und das sog. Green­wa­shing, also die wahr­heits­wid­rige Dar­stel­lung der Um­welt­freund­lich­keit ei­nes Pro­dukts, ver­hin­dert wer­den. Dazu soll die sog. schwarze Liste der Richt­li­nie über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken um Fälle ergänzt wer­den, die un­ter al­len Umständen als un­zulässig ein­zu­stu­fen sind.

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Die Richt­li­nie zielt ins­be­son­dere auf fol­gen­des ab:

1. Un­ter­neh­men sol­len In­for­ma­tio­nen über ge­werb­li­che Halt­bar­keits­ga­ran­tien, die Verfügbar­keit von kos­ten­freien Soft­ware-Up­dates und die Re­pa­rier­bar­keit von Pro­duk­ten be­reit­stel­len müssen.

2. Das An­brin­gen ei­nes Nach­hal­tig­keits­sie­gels, wel­ches nicht auf einem Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem be­ruht oder nicht von staat­li­chen Stel­len fest­ge­setzt wurde, soll ver­bo­ten wer­den.

3. All­ge­meine Um­welt­aus­sa­gen, wie bspw. „um­welt­freund­lich“ „öko­lo­gi­sch“ oder „grün“, sol­len ohne vor­he­rige an­er­kannte her­vor­ra­gende Um­welt­leis­tung nicht mehr be­nutzt wer­den dürfen.

4. Um­welt­aus­sa­gen über das ge­samte Pro­dukt, ob­wohl es nur einen As­pekt des Pro­dukts be­trifft, sol­len ver­bo­ten wer­den.

5. Be­stimmte Prak­ti­ken, die zu ei­ner frühzei­ti­gen Ob­so­les­zenz führen, sol­len ver­bo­ten wer­den.

Wenn sich die EU und ihre Mit­glied­staa­ten dar­auf ei­ni­gen, die­sen Vor­schlag um­zu­set­zen, wer­den um­fas­sende Ver­pflich­tun­gen auf die­je­ni­gen Un­ter­neh­men zu­kom­men, die als um­welt­be­wusst wahr­ge­nom­men wer­den wol­len. Da es sich um einen Richt­li­ni­en­vor­schlag han­delt, müsste die­ser je­doch in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt wer­den, was er­neut Zeit in An­spruch neh­men wird. In Deutsch­land müss­ten u. a das Ge­setz ge­gen den un­lau­te­ren Wett­be­werb (UWG) und auch Vor­schrif­ten des Kauf­rechts an­ge­passt wer­den.

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