Durch die Einführung neuer (Transparenz-)Verpflichtungen für Unternehmer sollen Verbraucher ökologischere Konsumentscheidungen treffen können und so die Wirtschaft der Europäischen Union langfristig nachhaltiger machen. Darüber hinaus sollen frühzeitige Obsoleszenz (der vorzeitige Ausfall von Waren) und das sog. Greenwashing, also die wahrheitswidrige Darstellung der Umweltfreundlichkeit eines Produkts, verhindert werden. Dazu soll die sog. schwarze Liste der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um Fälle ergänzt werden, die unter allen Umständen als unzulässig einzustufen sind.
Die Richtlinie zielt insbesondere auf folgendes ab:
1. Unternehmen sollen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien, die Verfügbarkeit von kostenfreien Software-Updates und die Reparierbarkeit von Produkten bereitstellen müssen.
2. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, welches nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, soll verboten werden.
3. Allgemeine Umweltaussagen, wie bspw. „umweltfreundlich“ „ökologisch“ oder „grün“, sollen ohne vorherige anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht mehr benutzt werden dürfen.
4. Umweltaussagen über das gesamte Produkt, obwohl es nur einen Aspekt des Produkts betrifft, sollen verboten werden.
5. Bestimmte Praktiken, die zu einer frühzeitigen Obsoleszenz führen, sollen verboten werden.
Wenn sich die EU und ihre Mitgliedstaaten darauf einigen, diesen Vorschlag umzusetzen, werden umfassende Verpflichtungen auf diejenigen Unternehmen zukommen, die als umweltbewusst wahrgenommen werden wollen. Da es sich um einen Richtlinienvorschlag handelt, müsste dieser jedoch in nationales Recht umgesetzt werden, was erneut Zeit in Anspruch nehmen wird. In Deutschland müssten u. a das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und auch Vorschriften des Kaufrechts angepasst werden.