Insbesondere auf Basis der EU-Taxonomie sollen in den kommenden Jahren zahlreiche Gesetze und Verordnungen verabschiedet werden, die konkrete Anforderungen an Unternehmen sowie Banken und deren Kapitalmarktprodukte stellen. Zu berücksichtigen ist daneben, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 2023 für Unternehmen mit 3.000 Mitarbeiter und das Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich ab Dezember 2023 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verbindlich sein wird. Dabei sind u. a. enorme Geldbußen bei Verstößen gegen die jeweiligen Vorschriften für die Verantwortlichen und über § 30 OWiG auch für das Unternehmen vorgesehen.
Gerade für den Mittelstand bergen ESG-Themen mangels verbindlicher Regelungen viel Unsicherheit und Handlungsbedarf. Auch wenn viele gesetzliche Regelungen für mittelständische Unternehmen keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten, verspüren sie doch zumindest mittelbaren Befolgungsdruck, da bei der Auswahl des Vertragspartners Nachhaltigkeitsmerkmale immer häufiger berücksichtigt werden.
Die ESG-Gesetzgebung birgt zahlreiche Risiken aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Insbesondere dann, wenn im Rahmen des sog. „Greenwashing“ Produkte als nachhaltig deklariert werden, obwohl sie die Kriterien der ESG-Faktoren nicht erfüllen, droht eine Strafbarkeit der Leitungspersonen sowie eine Sanktionierung des Unternehmens über § 30 OWiG. Neben der strafrechtlichen Verfolgung durch Ermittlungsbehördendroht zudem ein enormer Reputationsschaden, der auch bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens oft nicht beseitigt werden kann.