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Rechtsberatung

Thermomix: Verwendung von Aufschrift auf Kochbüchern zulässig

OLG Köln v. 13.9.2019 - 6 U 29/19

Ein Ver­lag darf auf das Co­ver sei­ner Kochbücher mit Re­zep­ten für den "Ther­mo­mix" trotz be­ste­hen­den Mar­ken­schut­zes den Pro­dukt­na­men und ein sti­li­sier­tes Bild der Küchen­ma­schine dru­cken. Die Ver­wen­dung der Marke hat sich al­ler­dings im Rah­men des­sen zu hal­ten, was er­for­der­lich ist, um die Ver­brau­cher über den Zweck des Koch­bu­ches zu in­for­mie­ren

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien strei­ten über die Zulässig­keit der Auf­schrift Ther­mo­mix und der sti­li­sier­ten Ab­bil­dung ei­ner ent­spre­chen­den Küchen­ma­schine auf dem Co­ver ei­ner Reihe von fünf Kochbüchern, die die Be­klagte, ei­ner der 30 größten deutsch­spra­chi­gen Buch­ver­lage, ver­kauft.

Die Kläge­rin ver­treibt di­rekt und über ei­gene On­line­shops seit mehr als 25 Jah­ren die mul­ti­funk­tio­nale Küchen­ma­schine Ther­mo­mix nebst Kochbüchern und Re­zepthef­ten. Die Marke Ther­mo­mix ist u.a. ge­schützt durch eine Wort­marke so­wie eine Bild­marke mit ei­ner Ab­bil­dung des Mo­dells des Ther­mo­mix.

Die Kläge­rin hat die Be­klagte nach er­folg­lo­ser Ab­mah­nung im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren we­gen Ver­let­zung der Mar­ken­rechte auf Un­ter­las­sung, Aus­kunft, Scha­dens­er­satz­fest­stel­lung und Er­stat­tung vor­ge­richt­li­cher Kos­ten in An­spruch ge­nom­men.

Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung der Kläge­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht und mit zu­tref­fen­der Begründung einen Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 14 Abs. 5 Mar­kenG ver­neint.

Bei "Ther­mo­mix" han­delt es sich um eine be­kannte Wort­marke, um die sich seit lan­gen Jah­ren eine Art Kult ent­wi­ckelt hat. Die Be­klagte hat durch die Ver­wen­dung des Pro­dukt­na­mens die Wert­schätzung die­ser be­kann­ten Wort­marke aus­ge­nutzt, um auf ihre Kochbücher auf­merk­sam zu ma­chen. In Deutsch­land wird eine unüber­seh­bare Flut von Kochbüchern an­ge­bo­ten, so dass die Be­zug­nahme auf eine be­kannte Marke er­kenn­bar dazu dient, sich aus der Masse her­vor­zu­he­ben und in­ter­es­sierte Ver­brau­cher auf­merk­sam zu ma­chen.

Die Be­nut­zung der Marke ist vor­lie­gend je­doch gem. § 23 Nr. 3 Mar­kenG ge­recht­fer­tigt. Die Kochbücher sind für je­den nutz­los, der nicht über einen Ther­mo­mix verfügt. Um eine Ir­reführung der Ver­brau­cher zu ver­mei­den, mus­ste der Ver­lag deut­lich dar­auf hin­wei­sen, dass die Kochbücher aus­schließlich für diese Küchen­ma­schine be­stimmt sind. Im kon­kre­ten Fall hat die Be­klagte bei der Co­ver­ge­stal­tung auch die Grenze der Er­for­der­lich­keit (das "Wie" der Mar­ken­nut­zung) noch nicht über­schrit­ten. Der Blick der Ver­brau­cher rich­tet sich in ers­ter Li­nie auf den her­vor­ge­ho­be­nen Buch­ti­tel und erst da­nach gleich­ran­gig auf das Wort "Ther­mo­mix" so­wie das eben­falls auf dem Co­ver auf­ge­druckte Zei­chen des Koch­buch­ver­lags. Die sti­li­sierte Ab­bil­dung der Küchen­ma­schine nimmt als re­la­tiv klei­nes De­ko­ra­ti­ons­ele­ment nicht am Blick­fang teil.

Die Ver­wen­dung des Zei­chens The­mo­mix im Ti­tel "Die bes­ten F-Re­zepte für den Ther­mo­mix" lässt beim an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreis schließlich nicht den Ein­druck auf­kom­men, zwi­schen der Be­klag­ten und der Kläge­rin bestünden Han­dels­be­zie­hun­gen. Ins­ge­samt ist klar, dass es bei den Kochbüchern um Re­zepte aus dem Ver­lag der Be­klag­ten für die Küchen­ma­schine der Kläge­rin geht. Der von der Kläge­rin gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch kann i.Ü. auch nicht auf den Ge­sichts­punkt ei­ner lau­ter­keits­recht­lich un­zulässi­gen ir­reführen­den Wer­bung, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 5 UWG, gestützt wer­den.

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