Insbesondere werden folgende Aspekte angesprochen:
Rechnungslegung
- Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Auswirkungen des Coronavirus zum 31.12.2019 im Rahmen der Bilanzierung als wertbegründendes oder werterhellendes Ereignis zu qualifizieren sind. Sofern die Ursachen der Ausbreitung und hieraus resultierende wirtschaftliche Folgen bereits vor dem Stichtag vorlagen, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung eines Abschlusses bekannt werden, wären diese in Abschlüssen zum 31.12.2019 als werterhellendes Ereignis zu berücksichtigen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung des Coronavirus in einem fortdauernden Prozess erfolgte und insofern nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Im Dezember 2019 waren Infektionen noch regional begrenzt. Eine sprunghafte Ausweitung der Infektionen verbunden mit den aktuell wirtschaftlichen Auswirkungen (Beeinträchtigungen von Lieferketten, Schließung von Betrieben) war demgegenüber erst ab Januar 2020 aufgetreten. Nach Auffassung des IDW ist das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr insofern als wertbegründend einzustufen und sind bilanzielle Konsequenzen (z. B. Erfordernis zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen) erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen. - Bei Einstufung der Auswirkungen des Coronavirus als wertbegründendes Ereignis ist hierüber ggf. im (Konzern-)Anhang im Rahmen des Nachtragsberichts zu berichten, sofern die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind (Berichterstattung über Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs).
In Einzelfällen können die Auswirkungen des Coronavirus zu einer wesentlichen Unsicherheit führen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätig aufwerfen können („bestandsgefährdende Risiken“). Diese Berichterstattung kann ggf. in den Nachtragsbericht mit aufgenommen werden. - Im (Konzern-)Lagebericht 2019 werden zusätzliche Erläuterungen regelmäßig/häufig im Risikobericht notwendig sein. Dies ist insbesondere immer der Fall, wenn die Folgen aus der Ausbreitung des Coronavirus zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen und eine entsprechende Darstellung für ein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens/Konzerns erforderlich ist. Über ggf. bestehende bestandsgefährdende Risiken ist zwingend zu berichten.
Darüber hinaus ist im Prognosebericht über eine ggf. geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten Leistungsindikatoren zu berichten. Infolge der bestehenden außergewöhnlich hohen Unsicherheit ist allerdings die Prognosefähigkeit von Unternehmen, deren Tätigkeiten wesentlich von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind, wesentlich beeinträchtigt. Insofern ist für solche Unternehmen bei der Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung nach Auffassung des IDW auch die Verwendung von nur komparativen Prognosen bzw. eine Darstellung in verschiedenen Zukunftsszenarien unter Angabe ihrer jeweiligen Annahmen zulässig. Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung ist dagegen unzulässig. - Im Konzernabschluss brauchen Tochterunternehmen in Einzelfällen wegen unangemessenen Verzögerungen bzw. der Nichtlieferung von Reporting Packages (z. B. infolge des Ausfalls von Personal im Rechnungswesen des jeweiligen Tochterunternehmens) nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden, sofern auch keine geeigneten Hochrechnungen bzw. vorläufige Zahlen vorliegen (handelsrechtliches Konsolidierungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 HGB). In der IFRS-Rechnungslegung gibt es keine ausdrückliche, vergleichbare Regelung.
Hinweis
In Anbetracht der derzeit im Detail nicht absehbaren weiteren Entwicklung ist eine ständige Überprüfung bzw. Aktualisierung vorhandener Informationen sowie möglicher Auswirkungen auf Abschluss und Lagebericht erforderlich.
Abschlussprüfung
Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus kann sich ggf. auch auf den Prozess der Abschlussprüfung sowie auf Kommunikations- und Berichtspflichten auswirken:
- Notwendigkeit einer kurzfristigen und zeitnahen Erörterung der Auswirkungen zwischen Abschlussprüfer und Management,
- Kommunikationspflichten zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan,
- Notwendigkeit einer engeren Abstimmung mit Teilbereichsprüfern bei Konzernabschlussprüfungen,
- Konsequenzen für die Berichterstattung des Abschlussprüfers (z. B. Bestätigungsvermerk).