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Wirtschaftsprüfung

Auswirkungen des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat am 4.3.2020 einen fach­li­chen Hin­weis veröff­ent­licht, in dem we­sent­li­che Fra­gen zur Rech­nungs­le­gung nach HGB bzw. IFRS zum Stich­tag 31.12.2019 und de­ren Prüfung im Zu­sam­men­hang mit der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus auf­ge­grif­fen wer­den.

Ins­be­son­dere wer­den fol­gende As­pekte an­ge­spro­chen:

Rechnungslegung

  • Grundsätz­lich stellt sich die Frage, ob die Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus zum 31.12.2019 im Rah­men der Bi­lan­zie­rung als wert­begründen­des oder wert­er­hel­len­des Er­eig­nis zu qua­li­fi­zie­ren sind. So­fern die Ur­sa­chen der Aus­brei­tung und hier­aus re­sul­tie­rende wirt­schaft­li­che Fol­gen be­reits vor dem Stich­tag vor­la­gen, aber erst zwi­schen dem Ab­schluss­stich­tag und der Be­en­di­gung der Auf­stel­lung ei­nes Ab­schlus­ses be­kannt wer­den, wären diese in Ab­schlüssen zum 31.12.2019 als wert­er­hel­len­des Er­eig­nis zu berück­sich­ti­gen.

    Al­ler­dings ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus in einem fort­dau­ern­den Pro­zess er­folgte und in­so­fern nicht ein zeit­punkt­be­zo­ge­nes Er­eig­nis dar­stellt. Im De­zem­ber 2019 wa­ren In­fek­tio­nen noch re­gio­nal be­grenzt. Eine sprung­hafte Aus­wei­tung der In­fek­tio­nen ver­bun­den mit den ak­tu­ell wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen (Be­einträch­ti­gun­gen von Lie­fer­ket­ten, Schließung von Be­trie­ben) war dem­ge­genüber erst ab Ja­nuar 2020 auf­ge­tre­ten. Nach Auf­fas­sung des IDW ist das Auf­tre­ten des Coro­na­vi­rus als welt­weite Ge­fahr in­so­fern als wert­begründend ein­zu­stu­fen und sind bi­lan­zi­elle Kon­se­quen­zen (z. B. Er­for­der­nis zur Vor­nahme außer­planmäßiger Ab­schrei­bun­gen, Bil­dung von Rück­stel­lun­gen) erst in Ab­schlüssen mit Stich­tag nach dem 31.12.2019 zu berück­sich­ti­gen.

  • Bei Ein­stu­fung der Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus als wert­begründen­des Er­eig­nis ist hierüber ggf. im (Kon­zern-)An­hang im Rah­men des Nach­trags­be­richts zu be­rich­ten, so­fern die da­mit ein­her­ge­hen­den wirt­schaft­li­chen Kon­se­quen­zen für das je­wei­lige Un­ter­neh­men von be­son­de­rer Be­deu­tung sind (Be­richt­er­stat­tung über Art und fi­nan­zi­elle Aus­wir­kun­gen des Vor­gangs).

    In Ein­zelfällen können die Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus zu ei­ner we­sent­li­chen Un­si­cher­heit führen, die be­deut­same Zwei­fel an der Fähig­keit des Un­ter­neh­mens zur Fortführung der Un­ter­neh­menstätig auf­wer­fen können („be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken“). Diese Be­richt­er­stat­tung kann ggf. in den Nach­trags­be­richt mit auf­ge­nom­men wer­den.

  • Im (Kon­zern-)La­ge­be­richt 2019 wer­den zusätz­li­che Erläute­run­gen re­gelmäßig/häufig im Ri­si­ko­be­richt not­wen­dig sein. Dies ist ins­be­son­dere im­mer der Fall, wenn die Fol­gen aus der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus zu ne­ga­ti­ven Ab­wei­chun­gen von Pro­gno­sen oder Zie­len des Un­ter­neh­mens führen und eine ent­spre­chende Dar­stel­lung für ein zu­tref­fen­des Bild von der Ri­si­ko­lage des Un­ter­neh­mens/Kon­zerns er­for­der­lich ist. Über ggf. be­ste­hende be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken ist zwin­gend zu be­rich­ten.
     
    Darüber hin­aus ist im Pro­gno­se­be­richt über eine ggf. geänderte Er­war­tung des Ma­nage­ments zu den pro­gnos­ti­zier­ten Leis­tungs­in­di­ka­to­ren zu be­rich­ten. In­folge der be­ste­hen­den außer­gewöhn­lich ho­hen Un­si­cher­heit ist al­ler­dings die Pro­gno­sefähig­keit von Un­ter­neh­men, de­ren Tätig­kei­ten we­sent­lich von der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus be­trof­fen sind, we­sent­lich be­einträch­tigt. In­so­fern ist für sol­che Un­ter­neh­men bei der Dar­stel­lung der vor­aus­sicht­li­chen Ent­wick­lung nach Auf­fas­sung des IDW auch die Ver­wen­dung von nur kom­pa­ra­ti­ven Pro­gno­sen bzw. eine Dar­stel­lung in ver­schie­de­nen Zu­kunfts­sze­na­rien un­ter An­gabe ih­rer je­wei­li­gen An­nah­men zulässig. Ein vollständi­ger Ver­zicht auf eine Pro­gno­se­be­richt­er­stat­tung ist da­ge­gen un­zulässig.

  • Im Kon­zern­ab­schluss brau­chen Toch­ter­un­ter­neh­men in Ein­zelfällen we­gen un­an­ge­mes­se­nen Verzöge­run­gen bzw. der Nicht­lie­fe­rung von Re­por­ting Pa­cka­ges (z. B. in­folge des Aus­falls von Per­so­nal im Rech­nungs­we­sen des je­wei­li­gen Toch­ter­un­ter­neh­mens) nicht im Wege der Voll­kon­so­li­die­rung in den Kon­zern­ab­schluss ein­be­zo­gen wer­den, so­fern auch keine ge­eig­ne­ten Hoch­rech­nun­gen bzw. vorläufige Zah­len vor­lie­gen (han­dels­recht­li­ches Kon­so­li­die­rungs­wahl­recht nach § 296 Abs. 1 HGB). In der IFRS-Rech­nungs­le­gung gibt es keine ausdrück­li­che, ver­gleich­bare Re­ge­lung.

Hinweis

In An­be­tracht der der­zeit im De­tail nicht ab­seh­ba­ren wei­te­ren Ent­wick­lung ist eine ständige Überprüfung bzw. Ak­tua­li­sie­rung vor­han­de­ner In­for­ma­tio­nen so­wie mögli­cher Aus­wir­kun­gen auf Ab­schluss und La­ge­be­richt er­for­der­lich.

Abschlussprüfung

Die welt­weite Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus kann sich ggf. auch auf den Pro­zess der Ab­schlussprüfung so­wie auf Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Be­richts­pflich­ten aus­wir­ken:

  • Not­wen­dig­keit ei­ner kurz­fris­ti­gen und zeit­na­hen Erörte­rung der Aus­wir­kun­gen zwi­schen Ab­schlussprüfer und Ma­nage­ment,
  • Kom­mu­ni­ka­ti­ons­pflich­ten zwi­schen Ab­schlussprüfer und Auf­sichts­or­gan,
  • Not­wen­dig­keit ei­ner en­ge­ren Ab­stim­mung mit Teil­be­reich­sprüfern bei Kon­zern­ab­schlussprüfun­gen,
  • Kon­se­quen­zen für die Be­richt­er­stat­tung des Ab­schlussprüfers (z. B. Bestäti­gungs­ver­merk).
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