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Steuerberatung

Corona-Krise: Liquiditätshilfen bei der Gewerbesteuer

Un­ter­neh­men, die un­mit­tel­bar und er­heb­lich von der Corona-Krise be­trof­fen sind, können eine An­pas­sung der Ge­wer­be­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen 2021 und 2022 er­rei­chen. Auch ist eine Stun­dung von Ge­wer­be­steuer möglich.

Gemäß gleich lau­ten­den Er­las­sen der Obers­ten Fi­nanz­be­hör­den der Län­der vom 19.03.2020 und 25.01.2021 wurde be­reits die Möglich­keit ein­geräumt, dass un­mit­tel­bar und nicht un­er­heb­lich ne­ga­tiv wirt­schaft­lich be­trof­fene Steu­er­pflich­tige eine Her­ab­set­zung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags für Zwecke der Vor­aus­zah­lun­gen be­an­tra­gen können. Diese An­tragsmöglich­keit wurde mit Er­las­sen vom 09.12.2021 noch­mals wie­der­holt und verlängert. So können von den Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus be­trof­fene Un­ter­neh­men bis zum 30.06.2022 einen ent­spre­chen­den An­trag für die Ge­wer­be­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen 2021 und 2022 bei ih­rem zustän­di­gen Fi­nanz­amt stel­len. Die be­tref­fen­den Ge­mein­den sind bei der Fest­set­zung der Ge­wer­be­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen an diese her­ab­ge­setz­ten Ge­wer­be­steu­er­mess­beträge ge­bun­den.

Zu­dem wird in den Er­las­sen vom 09.12.2021, wie be­reits in den vor­ge­hen­den Er­las­sen, noch­mals dar­auf hin­ge­wie­sen, dass et­waige Stun­dung­s- und Er­lass­an­träge bezüglich Ge­wer­be­steuer mit Ver­weis auf Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus bei den für die Ge­wer­be­steuer zustän­di­gen Ge­mein­den zu stel­len sind. Nur in den Fäl­len ist ein ent­spre­chen­der An­trag beim Fi­nanz­amt zu stel­len, in de­nen die Zustän­dig­keit für die Ge­wer­be­steuer nicht bei den Ge­mein­den liegt (das be­trifft ins­be­son­dere die Stadt­staa­ten).

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