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Steuerberatung

Corona-Krise: Stundung und Erstattung von Umsatzsteuer möglich

Um un­ter der Corona-Krise lei­den­den Un­ter­neh­men ent­ge­gen zu kom­men, kann fällige Um­satz­steuer ge­stun­det wer­den.

Stun­dung

Be­reits mit Schrei­ben vom 19.03.2020 und 22.12.2020 hatte das BMF Vor­ga­ben zur Stun­dung von Steu­ern zur Un­ter­stüt­zung von Un­ter­neh­men in der Corona-Krise ver­öf­f­ent­licht. Diese Li­qui­ditätshil­fen wer­den nun auch für bis zum 31.03.2022 fällige Steu­ern un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gewährt, wie das BMF mit Schrei­ben vom 31.01.2022 ausführt:

Umsatzsteuer: Keine Anwendung des Kompensationsverbots?© Unsplash
  • Steu­erpf­lich­tige, die von den wirt­schaft­li­chen Fol­gen des Coro­na­vi­rus nach­weis­lich un­mit­tel­bar und nicht uner­heb­lich ne­ga­tiv wirt­schaft­lich be­trof­fen sind, kön­nen bis zum 31.03.2022 Anträge auf Stun­dung der bis zu die­sem Zeit­punkt be­reits fäl­li­gen oder fäl­lig wer­den­den Steu­ern stel­len. Die Stun­dung wird längs­tens bis 30.06.2022 gewährt. Das gilt für die Ein­kom­men­steuer, Kör­per­schaft­steuer und die Um­satz­steuer. Die Fi­nanz­äm­ter sol­len Anträ­gen statt­ge­ben, auch wenn die Schä­den auf­grund des Coro­na­vi­rus wert­mä­ßig nicht im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. An die Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­stun­dung sind keine ho­hen An­for­de­run­gen zu stel­len.
  • An­schluss­stun­dun­gen über den 30.06.2022 hin­aus können mit ei­ner an­ge­mes­se­nen, längs­tens bis zum 30.09.2022 dau­ern­den Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung gewährt wer­den.
  • In der Re­gel ver­zich­ten die Fi­nanz­äm­ter auf Stun­dungs­zin­sen.
  • Anträge auf Stun­dung von Steu­ern, die nach dem 31.03.2022 fäl­lig wer­den, müs­sen - nach den all­ge­mein gülti­gen Vor­ga­ben - be­son­ders begrün­det wer­den.
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