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Steuerberatung

Energiekrise: Anwendung von steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Das BMF hat Vor­ga­ben für den Um­gang der Fi­nanz­ver­wal­tung mit den Aus­wir­kun­gen der ge­stie­ge­nen En­er­gie­kos­ten veröff­ent­licht. Die Fi­nanzämter sol­len dem­nach die ih­nen ge­setz­lich zur Verfügung ste­hen­den Hand­lungs­spielräume im In­ter­esse der nicht un­er­heb­lich wirt­schaft­lich be­trof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen nut­zen.

Kon­kret sol­len laut dem BMF-Schrei­ben vom 05.10.2022 an die Erfüllung der Vor­aus­set­zun­gen für steu­er­li­che Bil­lig­keitsmaßnah­men bei bis zum 31.03.2023 ein­ge­hen­den Anträgen keine stren­gen An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den. Dazu sol­len ins­be­son­dere Ent­schei­dun­gen über die Her­ab­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen zur Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer, die Stun­dung so­wie über den Auf­schub der Voll­stre­ckung von Steu­ern zählen. Über ent­spre­chende Anträge sei zu­dem un­ter Berück­sich­ti­gung der Umstände des Ein­zel­falls zeit­nah zu ent­schei­den.

Wei­ter führt das BMF aus, dass eine rück­wir­kende Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für das Jahr 2022 im Rah­men der Er­mes­sens­ent­schei­dung möglich sei.

Auf die Er­he­bung von Stun­dungs­zin­sen könne im Ein­zel­fall ver­zich­tet wer­den - und sei im Re­gel­fall bei ei­ner Bil­lig­keitsmaßnahme von nicht mehr als drei Mo­na­ten zu ver­zich­ten -, so­fern der Steu­er­pflich­tige sei­nen steu­er­li­chen (Zah­lungs-)Pflich­ten bis­lang pünkt­lich nach­ge­kom­men ist und in der Ver­gan­gen­heit nicht wie­der­holt Stun­dun­gen und Voll­stre­ckungs­auf­schübe in An­spruch ge­nom­men hat. Bil­lig­keitsmaßnah­men auf­grund der Corona-Krise seien da­bei nicht zu berück­sich­ti­gen.

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