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Wirtschaftsprüfung

Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung sowie die Unternehmensbewertung

Der mi­litäri­sche An­griff Russ­lands auf die Ukraine und die da­mit ver­bun­de­nen Sank­tio­nen ge­genüber Russ­land und Bela­rus ha­ben er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen, auch auf Un­ter­neh­men in Deutsch­land. Hier­bei stellt sich die Frage, in­wie­weit sich dies in der Rech­nungs­le­gung und Prüfung der Un­ter­neh­men nie­der­schlägt - ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund, dass viele Ab­schlüsse zum 31.12.2021 noch nicht ab­schließend geprüft oder fest­ge­stellt sind. Die Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges können darüber hin­aus auch Ein­fluss auf Un­ter­neh­mens­be­wer­tun­gen ha­ben.

Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung

In sei­nem fach­li­chen Hin­weis vom 08.03.2022 hat sich das IDW mit den Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges auf die Rech­nungs­le­gung und de­ren Prüfung aus­ein­an­der­ge­setzt. Nach Auf­fas­sung des IDW sind die un­mit­tel­ba­ren und mit­tel­ba­ren Aus­wir­kun­gen des Krie­ges für Ab­schlüsse auf Stich­tage vor dem 24.02.2022 (Ein­mar­sch rus­si­scher Streitkräfte in die Ukraine) als wert­begründend ein­zu­stu­fen. Auf­grund des Stich­tags­prin­zips ist so­mit der Jah­res­ab­schluss und der Kon­zern­ab­schluss zum 31.12.2021 grundsätz­lich nicht be­trof­fen.

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Aus­wir­kun­gen zei­gen sich re­gelmäßig erst in der Bi­lanz und Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung des neuen Ge­schäfts­jah­res mit einem Stich­tag nach dem 23.02.2022. So­fern die Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges je­doch er­heb­li­che Zwei­fel an der Fähig­keit zur Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit auf­wer­fen (be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken), ist über diese be­ste­hen­den we­sent­li­chen Un­si­cher­hei­ten im An­hang zu be­rich­ten.

Nach den IFRS muss im Rah­men der Nach­trags­be­richt­er­stat­tung, wenn es sich um ein in der Bi­lanz und Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung nicht zu berück­sich­ti­gen­des, aber we­sent­li­ches Er­eig­nis han­delt, im An­hang auch über die Art des Er­eig­nis­ses be­rich­tet wer­den. Zusätz­lich ist eine Schätzung der fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen oder die Tat­sa­che, dass eine sol­che Schätzung nicht möglich ist, im An­hang an­zu­ge­ben.

Im Ri­si­ko­be­richt des Lage- bzw. Kon­zern­la­ge­be­richts wird sich in vie­len Fällen der Aus­bruch des Ukraine-Kriegs be­reits für das Jahr 2021 nie­der­schla­gen. So könnte z. B. auf die Aus­wir­kun­gen auf Lie­fer­ket­ten, auf En­er­gie­kos­ten, Ein­schränkun­gen bzw. Be­en­di­gung der Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit Russ­land und da­mit ein­her­ge­hende Um­satz­einbußen bzw. Pro­duk­ti­ons­stillstände hin­zu­wei­sen sein. Zu­dem ist im La­ge­be­richt auf be­ste­hende be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken hin­zu­wei­sen. So­fern sich et­waige Chan­cen in­folge des Kon­flikts er­ge­ben, etwa bei rüstungs­na­hen Un­ter­neh­men, ist dies im Ri­si­ko­be­richt eben­falls dar­zu­stel­len.

Zu­dem können sich bei ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Un­ter­neh­men ad hoc-Mel­de­pflich­ten etwa anläss­lich der Ein­stel­lung ih­res Russ­land­ge­schäftes er­ge­ben.

Am 08.04.2022 hat das IDW den fach­li­chen Hin­weis im Rah­men ei­nes ers­ten Up­dates u. a. um Fra­ge­stel­lun­gen zu den mögli­chen Kon­se­quen­zen für die Rech­nungs­le­gung für das Ende des ers­ten Quar­tals des lau­fen­den Ka­len­der­jah­res ergänzt. In Be­zug auf die IFRS-Be­richt­er­stat­tung wer­den da­bei ins­be­son­dere die Wert­hal­tig­keitsprüfung nach IAS 36, die Wert­min­de­run­gen bei Fi­nanz­in­stru­men­ten nach IFRS 9 so­wie die Fremdwährungs­um­rech­nung the­ma­ti­siert. Darüber hin­aus er­folgt im Rah­men des Up­dates eine Ak­tua­li­sie­rung der Hin­weise zu den Aus­wir­kun­gen des Krie­ges auf die Ab­schlussprüfung, die nun auch die Be­son­der­hei­ten bei der Durchführung von Kon­zern­ab­schlussprüfun­gen um­fas­sen. Zu­dem wur­den in den fach­li­chen Hin­weis Fra­ge­stel­lun­gen zu den Aus­wir­kun­gen der Sank­tio­nen auf Ver­trags­be­zie­hun­gen auf­ge­nom­men.

In einem zwei­ten Up­date vom 14.04.2022 wer­den wei­tere The­men adres­siert, die sich ins­be­son­dere im Zu­sam­men­hang mit der Bi­lan­zie­rung von Fi­nanz­in­stru­men­ten nach IFRS vor dem Hin­ter­grund des Krie­ges bei be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men er­ge­ben können. Die Hin­weise zu den Wert­min­de­run­gen von Fi­nanz­in­stru­men­ten wur­den ak­tua­li­siert; An­ga­ben zur Klas­si­fi­zie­rung und Be­wer­tung, zum Hedge Ac­coun­ting so­wie zum Aus­weis und den An­ga­ben zu Fi­nanz­in­stru­men­ten wur­den ein­gefügt.

Hin­weis: Wei­tere Hin­weise zu den Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges auf die Be­rei­che Rech­nungs­le­gung, Be­richt­er­stat­tung und Prüfung, Geldwäschebekämp­fung und Cy­ber­si­cher­heit wer­den in dem am 09.03.2022 veröff­ent­lich­ten Ar­ti­kel von Ac­coun­tancy Eu­rope „Krieg in der Ukraine - was eu­ropäische Rech­nungs­le­ger und Wirt­schaftsprüfer wis­sen müssen“ the­ma­ti­siert.

Hin­weis: Der Fach­li­che Hin­weis kann auf der Seite des IDW ab­ge­ru­fen wer­den.

Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges auf die Rech­nungs­le­gung und Prüfung von In­vest­ment­ge­sell­schaf­ten

Der IDW Fach­aus­schuss In­vest­ment (FAIN) hat am 25.03.2022 einen fach­li­chen Hin­weis zu den Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges auf die Rech­nungs­le­gung und Prüfung von In­vest­ment­vermögen veröff­ent­licht. Die­ser baut auf dem bran­chenüberg­rei­fen­den Fach­li­chen Hin­weis des IDW vom 08.03.2022 zu den Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges auf die Rech­nungs­le­gung und de­ren Prüfung auf und ergänzt die­sen um Be­son­der­hei­ten im Tätig­keits­be­richt von Son­der­vermögen so­wie für den An­hang und La­ge­be­richt von In­vest­ment­ge­sell­schaf­ten.

Hin­weis: Der Fach­li­che Hin­weis kann hier ab­ge­ru­fen wer­den.

Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Unternehmensbewertung

Darüber hin­aus hat das IDW am 20.03.2022 einen fach­li­chen Hin­weis zu den Aus­wir­kun­gen des Ukraine-Krie­ges auf die Un­ter­neh­mens­be­wer­tung veröff­ent­licht. Da­bei wird ins­be­son­dere das Stich­tags­prin­zip be­tont, nach­dem bei Aus­ein­an­der­fal­len des Be­wer­tungs­stich­tags und des Zeit­punks der Durchführung der Be­wer­tung nur der In­for­ma­ti­ons­stand zu berück­sich­ti­gen ist, der bei an­ge­mes­se­ner Sorg­falt zum Be­wer­tungs­stich­tag hätte er­langt wer­den können. Zu­dem wer­den ins­be­son­dere die Aus­wir­kun­gen auf die Er­mitt­lung der künf­ti­gen fi­nan­zi­el­len Über­schüsse und der Ka­pi­tal­kos­ten the­ma­ti­siert.

Hin­weis: Hin­sicht­lich mögli­cher Kon­se­quen­zen bei der Un­ter­neh­mens­be­wer­tung un­ter Berück­sich­ti­gung des Ukraine-Krie­ges zei­gen sich Par­al­le­len zu de­nen zu Be­ginn der Corona-Pan­de­mie; da­her ver­wei­sen wir auf den Fach­li­chen Hin­weis des FAUB zu den Aus­wir­kun­gen der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus auf Un­ter­neh­mens­be­wer­tun­gen vom 25.03.2020.

Hin­weis: Der Fach­li­che Hin­weis des IDW kann hier ab­ge­ru­fen wer­den.

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