Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung
In seinem fachlichen Hinweis vom 08.03.2022 hat sich das IDW mit den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung auseinandergesetzt. Nach Auffassung des IDW sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Krieges für Abschlüsse auf Stichtage vor dem 24.02.2022 (Einmarsch russischer Streitkräfte in die Ukraine) als wertbegründend einzustufen. Aufgrund des Stichtagsprinzips ist somit der Jahresabschluss und der Konzernabschluss zum 31.12.2021 grundsätzlich nicht betroffen.
Auswirkungen zeigen sich regelmäßig erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des neuen Geschäftsjahres mit einem Stichtag nach dem 23.02.2022. Sofern die Auswirkungen des Ukraine-Krieges jedoch erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen (bestandsgefährdende Risiken), ist über diese bestehenden wesentlichen Unsicherheiten im Anhang zu berichten.
Nach den IFRS muss im Rahmen der Nachtragsberichterstattung, wenn es sich um ein in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu berücksichtigendes, aber wesentliches Ereignis handelt, im Anhang auch über die Art des Ereignisses berichtet werden. Zusätzlich ist eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder die Tatsache, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist, im Anhang anzugeben.
Im Risikobericht des Lage- bzw. Konzernlageberichts wird sich in vielen Fällen der Ausbruch des Ukraine-Kriegs bereits für das Jahr 2021 niederschlagen. So könnte z. B. auf die Auswirkungen auf Lieferketten, auf Energiekosten, Einschränkungen bzw. Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit Russland und damit einhergehende Umsatzeinbußen bzw. Produktionsstillstände hinzuweisen sein. Zudem ist im Lagebericht auf bestehende bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen. Sofern sich etwaige Chancen infolge des Konflikts ergeben, etwa bei rüstungsnahen Unternehmen, ist dies im Risikobericht ebenfalls darzustellen.
Zudem können sich bei kapitalmarktorientierten Unternehmen ad hoc-Meldepflichten etwa anlässlich der Einstellung ihres Russlandgeschäftes ergeben.
Am 08.04.2022 hat das IDW den fachlichen Hinweis im Rahmen eines ersten Updates u. a. um Fragestellungen zu den möglichen Konsequenzen für die Rechnungslegung für das Ende des ersten Quartals des laufenden Kalenderjahres ergänzt. In Bezug auf die IFRS-Berichterstattung werden dabei insbesondere die Werthaltigkeitsprüfung nach IAS 36, die Wertminderungen bei Finanzinstrumenten nach IFRS 9 sowie die Fremdwährungsumrechnung thematisiert. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des Updates eine Aktualisierung der Hinweise zu den Auswirkungen des Krieges auf die Abschlussprüfung, die nun auch die Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen umfassen. Zudem wurden in den fachlichen Hinweis Fragestellungen zu den Auswirkungen der Sanktionen auf Vertragsbeziehungen aufgenommen.
In einem zweiten Update vom 14.04.2022 werden weitere Themen adressiert, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS vor dem Hintergrund des Krieges bei betroffenen Unternehmen ergeben können. Die Hinweise zu den Wertminderungen von Finanzinstrumenten wurden aktualisiert; Angaben zur Klassifizierung und Bewertung, zum Hedge Accounting sowie zum Ausweis und den Angaben zu Finanzinstrumenten wurden eingefügt.
Hinweis: Weitere Hinweise zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Bereiche Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung, Geldwäschebekämpfung und Cybersicherheit werden in dem am 09.03.2022 veröffentlichten Artikel von Accountancy Europe „Krieg in der Ukraine - was europäische Rechnungsleger und Wirtschaftsprüfer wissen müssen“ thematisiert.
Hinweis: Der Fachliche Hinweis kann auf der Seite des IDW abgerufen werden.
Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung von Investmentgesellschaften
Der IDW Fachausschuss Investment (FAIN) hat am 25.03.2022 einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und Prüfung von Investmentvermögen veröffentlicht. Dieser baut auf dem branchenübergreifenden Fachlichen Hinweis des IDW vom 08.03.2022 zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung auf und ergänzt diesen um Besonderheiten im Tätigkeitsbericht von Sondervermögen sowie für den Anhang und Lagebericht von Investmentgesellschaften.
Hinweis: Der Fachliche Hinweis kann hier abgerufen werden.
Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Unternehmensbewertung
Darüber hinaus hat das IDW am 20.03.2022 einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Unternehmensbewertung veröffentlicht. Dabei wird insbesondere das Stichtagsprinzip betont, nachdem bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunks der Durchführung der Bewertung nur der Informationsstand zu berücksichtigen ist, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Zudem werden insbesondere die Auswirkungen auf die Ermittlung der künftigen finanziellen Überschüsse und der Kapitalkosten thematisiert.
Hinweis: Hinsichtlich möglicher Konsequenzen bei der Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung des Ukraine-Krieges zeigen sich Parallelen zu denen zu Beginn der Corona-Pandemie; daher verweisen wir auf den Fachlichen Hinweis des FAUB zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Unternehmensbewertungen vom 25.03.2020.
Hinweis: Der Fachliche Hinweis des IDW kann hier abgerufen werden.