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Bundestagsbeschluss zur Einführung einer Musterfeststellungsklage

Am 14.6.2018 be­schloss der Bun­des­tag das Ge­setz zur Einführung ei­ner Mus­ter­fest­stel­lungs­klage. Da­mit können sich Ver­brau­cher künf­tig leich­ter zu­sam­men­schließen, um An­sprüche ge­gen Pro­dukt­her­stel­ler oder Dienst­leis­ter gel­tend zu ma­chen.

So­fern das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren er­war­tungs­gemäß er­folg­reich ab­ge­schlos­sen wer­den kann - eine Zu­stim­mung des Bun­des­rats ist nichter­for­der­lich -, können be­stimmte an­er­kannte und be­son­ders qua­li­fi­zierte Verbände stell­ver­tre­tend für Ver­brau­cher­grup­pen ab dem 1.11.2018 in einem Mus­ter­ver­fah­ren Grund­satz­fra­gen ge­richt­lich ver­bind­lich und gebündelt klären las­sen.

Eine so­ge­nannte Mus­ter­fest­stel­lungs­klage (MFK) ist zulässig, wenn der kla­gende Ver­band glaub­haft macht, dass min­des­tens zehn Ver­brau­cher be­trof­fen sind. Er­ho­bene Kla­gen wer­den in einem Kla­ge­re­gis­ter öff­ent­lich be­kannt ge­macht. Da­mit das Kla­ge­ver­fah­ren durch­geführt wird, müssen in­ner­halb von zwei Mo­nate nach der öff­ent­li­chen Be­kannt­ma­chung der MFK min­des­tens 50 Ver­brau­cher et­waige An­sprüche beim Kla­ge­re­gis­ter an­mel­den. Die An­mel­dung ist kos­ten­frei. Ein Rechts­an­walt ist hierfür nicht er­for­der­lich. Die An­mel­dung in das Kla­ge­re­gis­ter ist bis zum ers­ten Ver­hand­lungs­ter­min möglich.

Un­abhängig vom Streit­wert sind die Land­ge­richte für eine MFK sach­lich zuständig. Das Ver­fah­ren kann durch Ver­gleich oder Ur­teil be­en­det wer­den. Da­bei tra­gen die Ver­brau­cher keine Ver­fah­rens­kos­ten. Ein rechtskräfti­ges Mus­ter­fest­stel­lungs­ur­teil ist grundsätz­lich für die im Kla­ge­re­gis­ter an­ge­mel­de­ten Ver­brau­cher und das be­klagte Un­ter­neh­men bin­dend.

Hinweis

An­ders als bei US-Sam­mel­kla­gen hal­ten die Ver­brau­cher bei der MFK am Ende je­doch kein Ur­teil in den Händen, das ih­nen einen Er­satz­an­spruch be­schei­nigt. Es han­delt sich bei der MFK viel­mehr um die Klärung ei­ner zen­tra­len Streit­frage. Ist diese zu­guns­ten des Ver­brau­chers geklärt, kann der Ver­brau­cher im zwei­ten Schritt da­durch leich­ter sein in­di­vi­du­el­les Recht in einem wei­te­ren Ge­richts­ver­fah­ren durch­set­zen.

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