deen

Branchen

Energielieferanten unter Druck - Prozesswelle droht

Im Spätherbst und Win­ter 2021 ver­ab­schie­de­ten sich eine Reihe von Strom- und Gas­lie­fe­ran­ten zu­min­dest zeit­weise vom Markt. Man­che stell­ten die Lie­fe­run­gen an ihre Kun­den ein und sind heute wie­der tätig, an­dere stell­ten In­sol­venz­anträge und be­en­de­ten ihre Ge­schäftstätig­keit ganz. Leid­tra­gende wa­ren nicht nur die Kun­den, son­dern auch die Grund­ver­sor­ger, die in ei­ner Phase ra­sant stei­gen­der Preise mit enor­men Kun­den­zuwäch­sen zu kämp­fen hat­ten. Die meis­ten der be­trof­fe­nen Grund­ver­sor­ger ha­ben für die Neu­kun­den einen ge­son­der­ten Preis ein­geführt. Das will der Ge­setz­ge­ber jetzt ver­bie­ten. Zu­dem wer­den von ver­schie­de­ner Seite Ge­richte bemüht. Vor al­lem Ver­brau­cher­schützer und Rechts­dienst­leis­ter ver­su­chen sich zu po­si­tio­nie­ren, um früh-zei­tig An­sprüche von Kun­den zu bündeln und gel­tend zu ma­chen. Da­ne­ben set­zen aber auch Wett­be­wer­ber ihre In­ter­es­sen durch. Wer befürch­ten muss, von (gebündel­ten) An­sprüchen ei­ner Viel­zahl von Kun­den oder gar ei­ner Mus­ter­fest­stel­lungs­klage be­trof­fen zu sein, sollte sich recht­zei­tig vor­be­rei­ten.

Verbraucherzentrale bisher vor Gericht erfolglos

Bis­lang sind Ver­brau­cher­schützer vor Ge­richt noch nicht er­folg­reich ge­we­sen. Die Ver­brau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­fa­len hat in drei Fällen er­folg­los ver­sucht, Grund­ver­sor­gern durch einst­wei­lige Verfügun­gen un­ter­sa­gen zu las­sen, für Neu­kun­den einen ge­son­der­ten all­ge­mei­nen Preis für die Grund- und Er­satz­ver­sor­gung ein­zuführen. Mit Be­schluss vom 02.03.2022 (Az. 6 W 10/22) hat das OLG Köln ent­schie­den, dass Grund­ver­sor­ger be­rech­tigt sind, Neu­kun­den in der Grund­ver­sor­gung zu höheren Prei­sen zu be­lie­fern. Das OLG Düssel­dorf hat mit Be­schluss vom 01.04.2022 eben­falls ent­schie­den, dass ge­spal­tene Preise in der Grund­ver­sor­gung zulässig sind. We­der das deut­sche En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) noch die ein­schlägi­gen EU-Richt­li­nien stünden dem ent­ge­gen.

© unsplash

Rechtsdienstleister treten auf den Plan

Rechts­dienst­leis­ter po­si­tio­nie­ren sich be­reits und bie­ten be­trof­fe­nen Ver­brau­chern ihre Dienste an. Sie be­ab­sich­ti­gen, Scha­dens­er­satz­an­sprüche ge­sam­melt ge­gen Lie­fe­ran­ten gel­tend zu ma­chen. Der­zeit rich­tet sich das Au­gen­merk auf die Lie­fe­ran­ten, die die Be­lie­fe­rung ih­rer Kun­den ein­ge­stellt ha­ben.

Aber auch Grund­ver­sor­ger können von gebündel­ten An­sprüchen be­trof­fen sein.

Musterfeststellungsklagen sind in Vorbereitung

Einen et­was an­de­ren Weg be­schrei­tet die Ver­brau­cher­zen­trale Hes­sen. Sie be­rei­tet eine Mus­ter­fest­stel­lungs­klage ge­gen einen Lie­fe­ran­ten vor, der die Be­lie­fe­rung sei­ner Kun­den ein­ge­stellt und Verträge mit Ver­brau­chern be­en­det hat. Die Ver­brau­cher­zen­trale hat Ver­brau­cher auf­ge­ru­fen, sich zu re­gis­trie­ren. Falls die Ver­brau­cher­zen­trale eine aus­rei­chende An­zahl von Ver­brau­chern hin­ter sich ver­sam­meln kann und eine Mus­ter­fest­stel­lungs­klage er­hebt, können sich wei­tere Ver­brau­cher durch Ein­trag in das Kla­ge­re­gis­ter an einem sol­chen Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge­ver­fah­ren be­tei­li­gen.

Auch Grund­ver­so­ger sind im Vi­sier der Ver­brau­cher­schützer. Der Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band (vzbv) hat einen Auf­ruf und eine Um­frage ge­star­tet, um zu er­mit­teln, ob er auch ge­gen Grund­ver­so­ger eine Mus­ter­fest­stel­lungs­klage er­he­ben kann.

Wettbewerber vor Gericht teilweise erfolgreich

Ein Wett­be­wer­ber ei­nes Grund­ver­sor­gers war mit sei­nem ge­richt­li­chen Vor­ge­hen ge­gen die Preis­spal­tung in der Grund­ver­sor­gung be­reits er­folg­reich. Während die Land­ge­richte in Ber­lin (Ur­teil vom 25.01.2022, Az. 92 O 1/22) und Leip­zig die Anträge zurück­ge­wie­sen ha­ben, drang der Wett­be­wer­ber in Frank­furt am Main und Mann­heim (Az. 22 O 3/22 Kart) mit sei­nen Kla­gen durch. Der Wett­be­wer­ber hatte sei­nen An­trag je­weils u. a. da­mit begründet, dass sich Grund­ver­sor­ger mit ei­ner Preis­spal­tung wett­be­werbs­wid­rig ver­hal­ten würden. Die Preise für die Be­stands­kun­den würden durch den höheren Preis für die Neu­kun­den künst­lich nied­rig ge­hal­ten und die Be­stands­kun­den so­mit vom Wech­sel zu einem an­de­ren Lie­fe­ran­ten ab­ge­hal­ten. Zu­dem dürf­ten Grund­ver­sor­ger ihre Kun­den nicht un­ter Ein­stands­prei­sen be­lie­fern. Ober­ge­richt­li­che oder höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen lie­gen, so­weit er­sicht­lich, noch nicht vor.

Der Gesetzgeber schreitet ein

Am 12.05.2022 hat der Bun­des­tag in ers­ter Le­sung über ein Ge­setz zur Ände­rung des En­er­gie­wirt­schafts­rechts be­ra­ten (BT-Drs. 20/1599). Mit ei­ner Ände­rung in § 36 EnWG soll Grund­ver­sor­gern un­ter­sagt wer­den, bei all­ge­mei­nen Prei­sen und Be­din­gun­gen der Grund­ver­sor­gung nach dem Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses zu un­ter­schei­den. Der Ge­setz­ge­ber er­kennt an, dass Grund­ver­sor­ger ein be­rech­tig­tes In­ter­esse daran ha­ben können, Neu­kun­den zu an­de­ren Prei­sen zu be­lie­fern als Be­stands­kun­den. Bis­lang dürfen die all­ge­mei­nen Preise der Er­satz­ver­sor­gung für Haus­halts­kun­den nicht höher sein als die all­ge­mei­nen Preise der Grund­ver­sor­gung. Die­ses Ver­bot soll auf­ge­ho­ben wer­den. Zu­dem sol­len Grund­ver­so­ger die Möglich­keit er­hal­ten, die Preise für die Er­satz­ver­sor­gung mit kürze­rer Frist an die Ge­ge­ben­hei­ten des Mark­tes an­zu­pas­sen, ohne dass al­ler­dings übermäßige Ge­winne ge­ne­riert wer­den dürfen. Neu­kun­den sol­len zunächst für drei Mo­nate in die Er­satz­ver­sor­gung fal­len, be­vor der Grund­ver­sor­gungs­ver­trag be­ginnt, wenn ihr bis­he­ri­ger Lie­fe­rant die Lie­fe­rung ein­ge­stellt hat, weil ihm der Bi­lanz­kreis­ver­trag gekündigt wurde. In die­sem Zeit­raum hat der Kunde die Möglich­keit, sich einen an­de­ren Lie­fe­ran­ten zu su­chen, so dass schon kein Grund­ver­sor­gungs­ver­trag zu­stande kommt.

Außer­dem soll En­er­gie­lie­fe­ran­ten ver­bo­ten wer­den, die Be­lie­fe­rung ih­rer Kun­den so kurz­fris­tig ein­zu­stel­len, wie das im De­zem­ber 2021 ge­sche­hen ist. Künf­tig sol­len Lie­fe­ran­ten min­des­tens drei Mo­nate vor­her bei der Bun­des­netz­agen­tur ankündi­gen, wenn sie ihre Tätig­keit ein­stel­len möch­ten.

Hin­weis: Grund­ver­sor­ger und an­dere be­trof­fene En­er­gie­lie­fe­ran­ten, die befürch­ten müssen, mit ei­ner Viel­zahl von An­sprüchen oder gar ei­ner Mus­ter­fest­stel­lungs­klage kon­fron­tiert zu wer­den, soll­ten sich recht­zei­tig vor­be­rei­ten. Der­ar­tige Ver­fah­ren ent­hal­ten so­wohl in­halt­lich als auch pro­zes­sual eine Reihe von Fall­stri­cken und Be­son­der­hei­ten ge­genüber „nor­ma­len“ Scha­dens­er­satz­pro­zes­sen. Eine er­folg­rei­che Ver­tei­di­gung muss recht­zei­tig vor­be­rei­tet sein und so­wohl die en­er­gie­recht­li­chen als auch die ver­fah­rens­recht­li­chen Be­son­der­hei­ten berück­sich­ti­gen.

nach oben