deen

Steuerberatung

Steuererleichterungen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

An­ge­sichts des durch den Ukraine-Krieg ver­ur­sach­ten Leids zeigt sich in Deutsch­land eine enorme Hilfs­be­reit­schaft, die Be­trof­fe­nen persönlich und fi­nan­zi­ell zu un­terstützen. Zur Ent­las­tung der Un­terstützen­den hat das BMF mit Schrei­ben vom 17.03.2022 eine Viel­zahl an steu­er­li­chen Maßnah­men be­kannt­ge­ge­ben. Diese gel­ten für Un­terstützungs­leis­tun­gen, die im Zeit­raum vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 aus­geführt wer­den.

Ver­ein­fach­ter Spen­den­nach­weis

Spen­den müssen grundsätz­lich mit ei­ner for­mel­len Zu­wen­dungs­bestäti­gung nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Mus­ter nach­ge­wie­sen wer­den, um steu­er­lich zum Ab­zug ge­bracht wer­den zu können. Für Spen­den zur Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten, die bis 31.12.2022 auf ein Son­der­konto ei­ner inländi­schen ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder ei­nes inländi­schen an­er­kann­ten Ver­bands der freien Wohl­fahrts­pflege ge­zahlt wer­den, genügt als Nach­weis für die Steu­er­begüns­ti­gung ohne be­trag­li­che Be­gren­zung u. a. der Kon­to­aus­zug oder der PC-Aus­druck bei On­line-Ban­king. Wird die Spende über ein Konto ei­nes Drit­ten an den Spen­den­empfänger ge­leis­tet, genügt als Spen­den­nach­weis eine auf den Zu­wen­den­den aus­ge­stellte Zu­wen­dungs­bestäti­gung, wenn das Konto des Drit­ten als Treu­hand­konto geführt und dem Spen­den­empfänger eine Liste mit den Zu­wen­den­den und de­ren Zu­wen­dungs­beträgen über­ge­ben wurde.

Zu­wen­dun­gen von Un­ter­neh­men

Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug

Wer­den zwi­schen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2022 aus dem Be­triebs­vermögen Zu­wen­dun­gen zur Un­terstützung der vom Krieg Ge­schädig­ten getätigt, können die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den, wenn die Zu­wen­dun­gen als Spon­so­ring-Maßnah­men an­zu­se­hen sind. Da­von ist aus­zu­ge­hen, wenn der Spon­sor dar­aus wirt­schaft­li­che Vor­teile für sein Un­ter­neh­men er­strebt, die in der Si­che­rung und Erhöhung des un­ter­neh­me­ri­schen An­se­hens lie­gen können. Diese wirt­schaft­li­chen Vor­teile können laut BMF u. a. dann er­reicht wer­den, wenn der Spon­sor öff­ent­lich­keits­wirk­sam, z. B. durch Be­richt­er­stat­tung in den Me­dien, auf seine Leis­tun­gen auf­merk­sam macht.

Um­satz­steu­er­li­che Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen

Zu­dem kann um­satz­steu­er­lich von der Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe durch die Be­reit­stel­lung von Ge­genständen und Per­so­nal durch Un­ter­neh­men im Bil­lig­keits­wege ab­ge­se­hen wer­den, wenn dies für hu­ma­nitäre Zwecke an Ein­rich­tun­gen er­folgt, die einen un­ver­zicht­ba­ren Ein­satz zur Bewälti­gung der Aus­wir­kun­gen und Fol­gen des Krie­ges leis­ten. Ge­nannt wer­den hier­bei z. B. Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen für geflüch­tete Men­schen. Ist eine sol­che Ver­wen­dung be­reits beim Leis­tungs­be­zug durch den Un­ter­neh­mer be­ab­sich­tigt, kann da­bei der Vor­steu­er­ab­zug im Bil­lig­keits­wege möglich sein.

Hin­weis: Ent­spre­chen­des gilt, wenn Un­ter­neh­men Un­terkünfte, die für eine um­satz­steu­er­pflich­tige Ver­mie­tung vor­ge­se­hen wa­ren, wie z. B. Ho­tel­zim­mer oder Fe­ri­en­woh­nun­gen, un­ent­gelt­lich an Kriegsflücht­linge aus der Ukraine über­las­sen. Zu­dem kann in die­sen Fällen auf eine Vor­steu­er­kor­rek­tur nach § 15a UStG ver­zich­tet wer­den.

Ar­beits­lohn­spen­den

Ar­beits­lohn­spen­den von Ar­beit­neh­mern zu­guns­ten ei­ner Zah­lung des Ar­beit­ge­bers auf ein Spen­den­konto ei­ner spen­den­emp­fangs­be­rech­tig­ten Ein­rich­tung wer­den nicht als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn be­han­delt. Ent­spre­chen­des gilt, wenn die Ar­beits­lohn­spende zu­guns­ten ei­ner steu­er­freien Bei­hilfe und Un­terstützung des Ar­beit­ge­bers an vom Krieg be­trof­fene Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens oder auch ei­nes Ge­schäfts­part­ners ge­leis­tet wer­den. Die Ar­beits­lohn­spen­den sind im Lohn­konto auf­zu­zeich­nen bzw. zu­min­dest eine schrift­li­che Erklärung des Ar­beit­neh­mers über den Lohn­ver­zicht zu sei­nem Lohn­konto zu neh­men.

Die steu­er­frei be­las­sene Ar­beits­lohn­spende kann der Ar­beit­neh­mer nicht als Spende im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung berück­sich­ti­gen.

Hin­weis: Die Re­ge­lun­gen zu Ar­beits­lohn­spen­den grei­fen sinn­gemäß, wenn ein Auf­sichts­rats­mit­glied ganz bzw. teil­weise auf seine Auf­sichts­rats­vergütung ver­zich­tet. Auf Sei­ten des Un­ter­neh­mens sind diese Beträge al­ler­dings wei­ter­hin als Auf­sichts­rats­vergütung und so­mit zur Hälfte als nicht­ab­zieh­bare Be­triebs­aus­gabe zu be­han­deln (§ 10 Nr. 4 KStG).

Spen­den­ak­tio­nen und Un­terstützungsmaßnah­men steu­er­begüns­tig­ter Körper­schaf­ten

Grundsätz­lich darf eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft ei­gene Mit­tel nur für sat­zungs­gemäße Zwecke ver­wen­den, um ihre Steu­er­begüns­ti­gung nicht zu gefähr­den. Laut BMF ist die Ver­wen­dung von Spen­den aus ei­ner Spen­den­ak­tion zur Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten auch dann als steu­er­lich un­schädlich zu be­han­deln, wenn dies außer­halb der Sat­zungs­zwe­cke der Körper­schaft liegt. Die Körper­schaft kann die Spen­den ent­we­der un­mit­tel­bar selbst für die Un­terstützung vom Krieg Ge­schädig­ter ver­wen­den oder diese an eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die z. B. mildtätige Zwecke ver­folgt, an eine inländi­sche ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder eine inländi­sche öff­ent­li­che Dienst­stelle zur Un­terstützung der vom Krieg Ge­schädig­ten wei­ter­lei­ten.

Hin­weis: Ruft eine sol­che steu­er­begüns­tigte Körper­schaft zu ei­ner Spen­den­ak­tion auf, ist sie dazu ver­pflich­tet über die er­hal­te­nen Spen­den einen Zu­wen­dungs­nach­weis mit Hin­weis auf die Son­der­ak­tion aus­zu­stel­len.

Ebenso un­schädlich für die Steu­er­begüns­ti­gung ei­ner Körper­schaft ist es, wenn diese sons­tige, vor­han­dene nicht­ge­bun­dene Mit­tel zur un­mit­tel­ba­ren Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten ein­setzt.

Die vorüber­ge­hende Un­ter­brin­gung von Kriegsflücht­lin­gen aus der Ukraine in Ein­rich­tun­gen steu­er­begüns­tig­ter Körper­schaf­ten im Rah­men ih­rer sat­zungs­gemäßen Zwecke so­wie in zum Ho­heits­be­reich ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts gehören­den Ein­rich­tun­gen führen grundsätz­lich nicht zu er­trag­steu­er­li­chen oder um­satz­steu­er­li­chen Nach­tei­len. 

nach oben