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Unterstützungsleistungen an vom Ukraine-Krieg betroffene Arbeitnehmer

Das BMF gab be­reits mit Schrei­ben vom 17.03.2022 Maßnah­men zur steu­er­li­chen Ent­las­tung von Un­terstützen­den, die den vom Ukraine-Krieg Be­trof­fe­nen hel­fen, be­kannt. Im Be­reich der Lohn­steuer fan­den sich darin Ausführun­gen zur Ar­beits­lohn­spende. Diese wer­den mit Schrei­ben des BMF vom 07.06.2022 um Re­ge­lun­gen zur Steu­er­be­frei­ung von Un­terstützungs­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers an durch den Ukraine-Krieg ge­schädigte Ar­beit­neh­mer und de­ren An­gehörige ergänzt.

Gemäß dem BMF-Schrei­ben sind Bei­hil­fen und Un­terstützun­gen des Ar­beit­ge­bers, die er vom 24.02.2022 bis 31.12.2022 sei­nen durch den Ukraine-Krieg ge­schädig­ten Ar­beit­neh­mern gewährt, un­ge­ach­tet des Vor­lie­gens der Vor­aus­set­zun­gen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 2 LStR bis zu einem Be­trag von 600 Euro im Ka­len­der­jahr steu­er­be­freit. Ein darüber­hin­aus­ge­hen­der Be­trag ist nicht dem steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn zu­zu­rech­nen, wenn un­ter Berück­sich­ti­gung der Ein­kom­mens- und Fa­mi­li­en­verhält­nisse des Ar­beit­neh­mers ein be­son­de­rer Not­fall vor­liegt, wo­von insb. dann aus­zu­ge­hen ist, wenn es sich um einen Kriegsflücht­ling han­delt. Als hier­un­ter fal­lende Un­terstützun­gen gel­tend da­bei auch Zins­vor­teile oder Zins­zu­schüsse für im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit Kriegs­schäden auf­ge­nom­mene Dar­le­hen. Ebenso ein­zu­be­zie­hen sind erst­ma­lig nach Kriegs­aus­bruch an Ar­beit­neh­mer gewährte Nut­zungsüber­las­sun­gen ei­nes be­trieb­li­chen Kfz, wenn das pri­vate Kfz durch die Kriegs­er­eig­nisse nicht mehr verfügbar ist, ei­ner Woh­nung, wenn die bis­he­rige nicht mehr be­wohn­bar ist, so­wie an­de­rer Sa­chen, wenn ent­spre­chende Güter in­folge des Kriegs nicht mehr zur Verfügung ste­hen. Auch die Gewährung von un­ent­gelt­li­cher Ver­pfle­gung an Ar­beit­neh­mer, so­weit sie sich nicht selbst ver­sor­gen können, so­wie die un­ent­gelt­li­che oder ver­bil­ligte Übe­reig­nung von ge­brauch­ten Ge­genständen zur Woh­nungs­aus­stat­tung an Ar­beit­neh­mer, die die Ukraine in­folge des Kriegs ver­las­sen ha­ben, fal­len hier­un­ter. Ent­spre­chende An­wen­dung fin­den diese Grundsätze auch bei Leis­tun­gen zur Un­terstützung von An­gehöri­gen die­ser Ar­beit­neh­mer.

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