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BMF-Schreiben zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Seit Be­ginn des Krie­ges un­terstützen so­wohl Pri­vat­per­so­nen, Un­ter­neh­men und ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tio­nen die Geflüch­te­ten und leis­ten hu­ma­nitäre Hilfe in der Ukraine in be­ein­dru­cken­dem Ausmaß. Knapp einen Mo­nat nach Be­ginn des Krie­ges hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium in einem Schrei­ben vom 17.03.2022 (DStR 2022, S. 620) in ausdrück­li­cher An­er­ken­nung des ge­samt­ge­sell­schaft­li­chen En­ga­ge­ments die steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen hierfür ge­re­gelt.

Viele der Ver­ein­fa­chun­gen und Maßnah­men, die in die­sem Schei­ben auf­geführt sind, sind be­reits aus an­de­ren sog. „Ka­ta­stro­phen­er­las­sen“ be­kannt. Das Schrei­ben gilt zunächst für alle Un­terstützungs­leis­tun­gen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durch­geführt wer­den.

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Hin­weis: Wie in früheren Fällen ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Maßnah­men verlängert wer­den, so­lange die Kri­sen­si­tua­tion an­dau­ert.

Die Re­ge­lun­gen be­tref­fen so­wohl die er­trag­steu­er­li­che und um­satz­steu­er­li­che Be­ur­tei­lung der Mit­tel­ver­wen­dung steu­er­begüns­tig­ter Körper­schaf­ten und ju­ris­ti­scher Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts. Wir ha­ben aber auch die Maßnah­men, die nicht ge­meinnützige Un­ter­neh­men oder Ar­beit­neh­mer be­tref­fen dar­ge­stellt, um Sie möglichst um­fas­send zu in­for­mie­ren.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Bei Spen­den zu­guns­ten der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten, die bis zum 31.12.2022 an eine inländi­sche ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts, eine inländi­sche öff­ent­li­che Dienst­stelle oder einen inländi­schen amt­lich an­er­kann­ten Ver­band der freien Wohl­fahrts­pflege ein­schließlich sei­ner Mit­glieds­or­ga­ni­sa­tio­nen ge­leis­tet wer­den, wird statt ei­ner Zu­wen­dungs­bestäti­gung der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Bu­chungs­bestäti­gung ei­nes Kre­dit­in­sti­tu­tes (z. B. Kon­to­aus­zug, Last­schrift­ein­zugs­be­leg oder der PC-Aus­druck bei On­line-Ban­king) als Nach­weis an­er­kannt. Dies gilt bei Zah­lung auf ein von den be­tref­fen­den öff­ent­lich-recht­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen ein­ge­rich­te­tes Son­der­konto, aber auch schon im Vor­feld bis zur Ein­rich­tung ei­nes sol­chen Son­der­kon­tos bei Zah­lung auf ein be­ste­hen­des Konto.

Wird die Zu­wen­dung über ein als Treu­hand­konto geführ­tes Konto ei­nes Drit­ten auf ei­nes der ge­nann­ten Son­der­kon­ten ein­ge­zahlt, genügt als Nach­weis der Bar­ein­zah­lungs­be­leg oder die Bu­chungs­bestäti­gung des Kre­dit­in­sti­tuts des Zu­wen­den­den zu­sam­men mit ei­ner Ko­pie des Bar­ein­zah­lungs­be­legs oder der Bu­chungs­bestäti­gung des Kre­dit­in­sti­tuts des Drit­ten (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV). Die Zu­wen­dung muss von dem Drit­ten wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Zu­dem ist dem Zu­wen­dungs­empfänger eine Liste mit den ein­zel­nen Zu­wen­den­den und ih­rem je­wei­li­gen An­teil an der Zu­wen­dungs­summe aus­zuhändi­gen (§ 50 Abs. 5 EStDV). Die für den Nach­weis je­weils er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen sind vom Zu­wen­den­den auf Ver­lan­gen der Fi­nanz­behörde vor­zu­le­gen und im Übri­gen bis zum Ab­lauf ei­nes Jah­res nach Be­kannt­gabe der Steu­er­fest­set­zung auf­zu­be­wah­ren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Sonderaktionen steuerbegünstigter gemeinnütziger Körperschaften

Auch steu­er­begüns­tigte ge­meinnützige Körper­schaf­ten, die nicht mildtätige oder an­dere für die hu­ma­nitäre Hilfe ge­eig­nete Zwecke ver­fol­gen oder die re­gio­nal ge­bun­den sind, können nach dem Er­lass Mit­tel aus ei­ner Son­der­ak­tio­nen für die Un­terstützung der vom Krieg Ge­schädig­ten ohne ent­spre­chende Ände­rung ih­rer Sat­zung un­mit­tel­bar selbst für den in der Son­der­ak­tion an­ge­ge­be­nen Zweck ver­wen­den. In ent­spre­chen­der An­wen­dung der Nr. 12 des AEAO zu § 53 AO kann bei vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten auf den Nach­weis der Hil­fe­bedürf­tig­keit ver­zich­tet wer­den.

Außer­dem ist die Mit­tel­wei­ter­lei­tung an eine steu­er­begüns­tigte Körper­schaft, die mildtätige Zwecke ver­folgt, oder an eine inländi­sche ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts bzw. eine inländi­sche öff­ent­li­che Dienst­stelle zur Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten nach § 58 Nr. 1 AO zulässig. Die steu­er­begüns­tigte Ein­rich­tung, die die Spen­den ge­sam­melt hat, be­schei­nigt in die­sen Fällen dem Zu­wen­den­den die Spende, wo­bei in der Zu­wen­dungs­bestäti­gung auf die Son­der­ak­tion hin­zu­wei­sen ist.

Ab­wei­chend vom Grund­satz, dass steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten Mit­tel, die sie zur Ver­wirk­li­chung ih­rer sat­zungsmäßigen Zwecke er­hal­ten hat, nicht für an­dere Zwecke ver­wen­den darf, ist es aus­nahms­weise auch un­schädlich für die Steu­er­begüns­ti­gung der Körper­schaft, wenn sie sons­tige bei ihr vor­han­dene Mit­tel, die kei­ner an­der­wei­ti­gen Bin­dungs­wir­kung un­ter­lie­gen, ohne Ände­rung der Sat­zung zur un­mit­tel­ba­ren Un­terstützung der vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten ein­setzt.

Hin­weis: Zu­wen­dun­gen, die eine Körper­schaft un­ter ei­ner Auf­lage er­hal­ten hat, z. B. weil sie aus ei­ner Spen­den­sam­mel­ak­tion für ein be­stimm­tes Pro­jekt stam­men, können hierfür dem­ge­genüber nicht ver­wen­det wer­den.

Erleichterte Überlassung von Personal und Räumlichkeiten

Die Er­leich­te­rung gilt auch für die Über­las­sung von Per­so­nal und von Räum­lich­kei­ten. In ent­spre­chen­der An­wen­dung der Nr. 12 des AEAO zu § 53 AO kann bei vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten auf den Nach­weis der Hil­fe­bedürf­tig­keit ver­zich­tet wer­den. Die Wei­ter­lei­tung vor­han­de­ner Mit­tel an an­dere steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten ist nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO zulässig.

Von be­son­de­rer Be­deu­tung sind die Re­ge­lun­gen zur vorüber­ge­hen­den Un­ter­brin­gung von Kriegsflücht­lin­gen aus der Ukraine. Hier ist zwi­schen der Un­ter­brin­gung in Ein­rich­tun­gen steu­er­begüns­tig­ter Körper­schaf­ten oder in Ein­rich­tun­gen, die zum Vermögens­be­reich ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts gehören, zu un­ter­schei­den.

Er­folgt die vorüber­ge­hende Un­ter­brin­gung in Ein­rich­tun­gen, die aus­schließlich dem sat­zungsmäßigen Zweck ei­ner Körper­schaft die­nen, ein­schließlich der Zweck­be­triebe und der Vermögens­ver­wal­tung, gel­ten die für die vor­he­ri­gen Leis­tun­gen die­ser Ein­rich­tung an­zu­wen­den­den be­son­de­ren steu­er­li­chen Vor­schrif­ten wei­ter. Dies gilt z. B. bei Um­satz­steu­er­be­frei­un­gen nach § 4 Nr. 18, 23 bzw. 24 UStG oder Ermäßigung des Um­satz­steu­er­sat­zes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.

Er­folgt eine ent­gelt­li­che vorüber­ge­hende Un­ter­brin­gung in ei­ner zum Vermögens­be­reich ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts gehören­den Ein­rich­tun­gen, ist sie ohne wei­tere Prüfung dem ho­heit­li­chen Be­reich zu­zu­ord­nen. Gehört die Ein­rich­tung, in der die ent­gelt­li­che Un­ter­brin­gung er­folgt, zu einem BgA, rich­tet sich die steu­er­li­che Be­hand­lung grundsätz­lich nach den all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Vor­schrif­ten. Aus Bil­lig­keitsgründen führt die vorüber­ge­hende Nut­zung von zu einem BgA gehören­den Be­triebs­vermögen zu­guns­ten der vom Krieg Ge­schädig­ten nicht zu ei­ner ge­winn­wirk­sa­men Überführung ins Ho­heits­vermögen und so­mit auch nicht zur Auf­gabe des BgA. Für die Zeit­spanne bis zur (Wie­der-) Nut­zung der Un­ter­brin­gungsmöglich­keit zu ih­rem ur­sprüng­li­chen Zweck (z. B. als Sport­halle) ist das Ein­kom­men des BgA aber in­so­weit mit Null an­zu­set­zen. Ein tatsäch­li­cher Ver­lust­aus­gleich des BgA durch die ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts ist nicht als Zu­gang zum steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto zu be­han­deln.

Sponsoringmaßnahmen

Auch Spon­so­ringmaßnah­men können in Zu­sam­men­hang mit der Hilfe für die vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten zwi­schen steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten und Un­ter­neh­men ver­ein­bart wer­den. So­fern ein Un­ter­neh­men auch wirt­schaft­li­che Vor­teile durch die Auf­wen­dun­gen an­strebt, können diese auch als um­satz­steu­er­pflich­ti­ges Spon­so­ring nach Maßga­ben des BMF-Schrei­bens vom 18.02.1998 (BStBl. I S. 212) zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu­ge­las­sen wer­den.

Arbeitslohnspenden

Wie be­reits in früheren Ka­ta­stro­phen­er­las­sen, sind auch wie­der sog. Ar­beits­lohn­spen­den ge­re­gelt. Ver­zich­ten Ar­beit­neh­mer auf die Aus­zah­lung von Tei­len des Ar­beits­lohns oder auf Teile ei­nes an­ge­sam­mel­ten Wert­gut­ha­bens zu­guns­ten ei­ner steu­er­freien Bei­hilfe und Un­terstützung des Ar­beit­ge­bers an vom Krieg in der Ukraine ge­schädigte Ar­beit­neh­mer des Un­ter­neh­mens oder Ar­beit­neh­mer von Ge­schäfts­part­nern, blei­ben diese Lohn­teile bei der Fest­stel­lung des steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohns außer An­satz, wenn der Ar­beit­ge­ber die Ver­wen­dungs­auf­lage erfüllt und dies do­ku­men­tiert. Un­ter den Be­griff des Un­ter­neh­mens fal­len auch mit dem Ar­beit­ge­ber ver­bun­dene Un­ter­neh­men i. S. d. § 15 AktG. Glei­ches gilt auch bei Ar­beits­lohn­spen­den zu­guns­ten ei­ner Zah­lung des Ar­beit­ge­bers auf ein Spen­den­konto ei­ner spen­den­emp­fangs­be­rech­tig­ten Ein­rich­tung.

Hin­weis: Die Re­ge­lung er­fasst auch die teil­weise Lohn­ver­wen­dung ei­nes Be­am­ten, Rich­ters, Sol­da­ten oder Ta­rif­be­schäftig­ten auf den ge­setz­lich oder ta­rif­ver­trag­lich zu­ste­hen­den Ar­beits­lohn, wenn der Ar­beit­ge­ber die Ver­wen­dungs­auf­lage erfüllt und dies do­ku­men­tiert.

Der außer An­satz blei­bende Ar­beits­lohn ist im Lohn­konto auf­zu­zeich­nen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Hier­auf kann ver­zich­tet wer­den, wenn statt­des­sen der Ar­beit­neh­mer sei­nen Ver­zicht schrift­lich er­teilt hat und diese Erklärung zum Lohn­konto ge­nom­men wor­den ist. Der außer An­satz blei­bende Ar­beits­lohn ist nicht in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) an­zu­ge­ben.

Hin­weis: Die steu­er­frei be­las­se­nen Lohn­teile dürfen al­ler­dings in der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung nicht als Spende berück­sich­tigt wer­den, weil die steu­er­li­che Nut­zung be­reits durch die Frei­stel­lung er­folgt ist.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

Auch im Rah­men der Um­satz­steuer wer­den durch das BMF Er­leich­te­run­gen gewährt. Stel­len steu­er­begüns­tigte Körper­schaf­ten ent­gelt­lich Per­so­nal, Räum­lich­kei­ten, Sach­mit­tel oder an­dere Leis­tun­gen in Be­rei­chen zur Verfügung, die für die Bewälti­gung der Aus­wir­kun­gen und Fol­gen des Krie­ges in der Ukraine not­wen­dig sind, können diese Leis­tun­gen so­wohl er­trag­steu­er­lich als auch um­satz­steu­er­lich dem Zweck­be­trieb i. S. d. § 65 AO zu­ge­ord­net wer­den.

Dies gilt un­abhängig da­von, wel­chen steu­er­begüns­tig­ten Zweck die je­wei­lige Körper­schaft, die Per­so­nal, Räum­lich­kei­ten, Sach­mit­tel oder an­dere Leis­tun­gen zur Verfügung stellt, sat­zungsmäßig ver­folgt. Ist die Über­las­sung von Sach­mit­teln, Räumen so­wie von Per­so­nal um­satz­steu­er­bar, sind diese un­ter den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng ver­bun­dene Umsätze um­satz­steu­er­frei, so­weit diese zwi­schen steu­er­begüns­tig­ten Ein­rich­tun­gen er­fol­gen, de­ren Umsätze je­weils nach der­sel­ben Vor­schrift be­freit sind.

Hin­weis: Es wird nicht be­an­stan­det, dass um­satz­steu­er­li­che Vor­schrif­ten (z. B. Um­satz­steu­er­be­frei­un­gen nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder Um­satz­steu­er­ermäßigun­gen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), die auf ver­gleich­bare Leis­tun­gen der je­wei­li­gen Ein­rich­tung an an­dere Leis­tungs­empfänger (z. B. Ob­dach­lose) be­reits An­wen­dung fin­den, auch auf Leis­tun­gen die­ser Ein­rich­tung, die der Be­treu­ung und Ver­sor­gung von Kriegsflücht­lin­gen die­nen, an­ge­wen­det wer­den, wenn Ent­gelte dafür aus öff­ent­li­chen Kas­sen oder von an­de­ren steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten ge­zahlt wer­den.

Prag­ma­ti­sch ge­re­gelt wurde die un­ent­gelt­li­che Be­reit­stel­lung von Ge­genständen oder auch Per­so­nal für hu­ma­nitäre Zwecke durch Un­ter­neh­men, wenn diese an Ein­rich­tun­gen, die einen un­ver­zicht­ba­ren Ein­satz zur Bewälti­gung der Aus­wir­kun­gen und Fol­gen bei den vom Krieg in der Ukraine Ge­schädig­ten leis­ten, er­folgt. Hier wer­den ins­be­son­dere Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen, Ein­rich­tun­gen für geflüch­tete Men­schen und zur Ver­sor­gung Ver­wun­de­ter so­wie wei­tere öff­ent­li­che In­sti­tu­tio­nen, ge­nannt. Die un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe muss im Bil­lig­keits­wege nicht ver­steu­ert wer­den. Auch wenn ein Un­ter­neh­mer be­reits beim Leis­tungs­be­zug, die Leis­tun­gen aus­schließlich und un­mit­tel­bar für die ge­nann­ten Zwecke zu ver­wen­den be­ab­sich­tigt, sind die ent­spre­chen­den Vor­steu­er­beträge un­ter den übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG im Bil­lig­keits­wege ent­ge­gen Ab­schn. 15.15 Abs. 1 UStAE ab­zugsfähig.

Bei Nut­zungsände­run­gen von Räum­lich­kei­ten von Un­ter­neh­men der öff­ent­li­chen Hand wird eben­falls aus sach­li­chen Bil­lig­keitsgründen von der Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe nach § 3 Abs. 9a UStG und ei­ner Vor­steu­er­kor­rek­tur nach § 15a UStG ab­ge­se­hen, wenn und so­weit der Sach­ver­halt in ei­ner un­ent­gelt­li­chen Nut­zung zur Bewälti­gung der Aus­wir­kun­gen und Fol­gen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Diese Re­ge­lung ist auch auf Vor­steu­ern aus lau­fen­den Kos­ten an­zu­wen­den.

Hin­weis: Die Bil­lig­keits­re­ge­lung gilt ent­spre­chend für in pri­va­ter Rechts­form be­trie­bene Un­ter­neh­men der öff­ent­li­chen Hand.

Von der Be­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe und ei­ner Vor­steu­er­kor­rek­tur nach § 15a UStG wird außer­dem ab­ge­se­hen, wenn pri­vate Un­ter­neh­men Un­terkünfte, die für eine um­satz­steu­er­pflich­tige Ver­wen­dung vor­ge­se­hen wa­ren (Ho­tel­zim­mer, Fe­ri­en­woh­nun­gen o. ä.), un­ent­gelt­lich Per­so­nen zur Verfügung stel­len, die auf­grund des Kriegs in der Ukraine geflüch­tet sind. Be­ab­sich­ti­gen diese Un­ter­neh­mer be­reits bei Be­zug von Ne­ben­leis­tun­gen (Strom, Was­ser o. ä.) eine ent­spre­chende un­ent­gelt­li­che Be­her­ber­gung, wird aus­nahms­weise un­ter den oben ge­nann­ten Be­din­gun­gen und den wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 15 UStG zusätz­lich im Bil­lig­keits­wege ein ent­spre­chen­der Vor­steu­er­ab­zug gewährt. Die fol­gende un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe wird nach dem vor­an­ge­gan­ge­nen Ab­satz im Bil­lig­keits­wege nicht be­steu­ert.

Schenkungen

Han­delt es sich bei den Zu­wen­dun­gen um Schen­kun­gen, können bei Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen Steu­er­be­frei­un­gen nach § 13 ErbStG gewährt wer­den. Hier­un­ter fal­len u. a Zu­wen­dun­gen an ge­meinnützige Körper­schaf­ten nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Zu­wen­dun­gen, die aus­schließlich kirch­li­chen, ge­meinnützi­gen oder mildtäti­gen Zwecken ge­wid­met sind, so­fern de­ren Ver­wen­dung zu die­sem Zweck ge­si­chert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).

Abschließende Bewertung

Auch wenn das Schrei­ben an vie­len Stel­len Klar­heit schafft und steu­er­li­che Er­leich­te­run­gen bringt, blei­ben lei­der ei­nige Punkte un­berück­sich­tigt, für die in der ak­tu­el­len Si­tua­tion Er­leich­te­run­gen wünschens­wert ge­we­sen wären. So blei­ben di­rekte Spen­den an Empfänger in der Ukraine un­berück­sich­tigt. Da die Ukraine nicht Mit­glied in der Eu­ropäischen Union ist, können außer­dem auch keine Spen­den an ukrai­ni­sche, ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tio­nen vor Ort steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Diese können nur in Zu­sam­men­ar­beit mit steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaf­ten mit Sitz in Deutsch­land bzw. der EU un­terstützt wer­den.

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