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Steuerberatung

Kein Quellensteuereinbehalt auf Aufwendungen für Onlinewerbung!

Ins­be­son­dere die baye­ri­sche Fi­nanz­ver­wal­tung schien ver­mehrt die Rechts­auf­fas­sung zu ver­tre­ten, dass Kun­den von On­line­platt­for­men und Web­sei­ten Quel­len­steuer auf Auf­wen­dun­gen für dort ge­schal­tete On­li­ne­wer­bung ein­zu­be­hal­ten hätten. Dem wi­der­sprach nun das BMF.

Das BMF stellt mit Schrei­ben vom 3.4.2019 klar, dass von Vergütun­gen, die ausländi­sche Platt­form­be­trei­ber und In­ter­net­dienst­leis­ter von deut­schen Wer­be­kun­den für die Plat­zie­rung oder Ver­mitt­lung elek­tro­ni­scher Wer­bung im In­ter­net er­hal­ten, keine Quel­len­steuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ein­zu­be­hal­ten ist.

Quellensteuereinbehalt auf Aufwendungen für Onlinewerbung?© Unsplash

Die Wer­be­vergütun­gen stel­len bei den Web­site-Be­trei­bern keine be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte i. S. des § 49 EStG dar, so dass die Wer­be­kun­den keine Quel­len­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tung trifft.

Hinweis

Im Rah­men von Be­triebsprüfun­gen ver­tra­ten ei­nige Fi­nanz­behörden die Rechts­auf­fas­sung, dass Quel­len­steuer auf On­li­ne­wer­bung ein­zu­be­hal­ten sein könnte. Laut ei­ner Pres­se­mit­tei­lung des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen und für Hei­mat vom 14.3.2019 ei­nig­ten sich Bund und Länder dar­auf, dass eine sol­che Ver­pflich­tung nicht be­steht.

Mit dem nun veröff­ent­lich­ten BMF-Schrei­ben wird die Dis­kus­sion endgültig be­en­det und für klare Verhält­nisse bei Ent­gel­ten für Wer­bung bei An­fra­gen in On­line-Such­ma­schi­nen und über Ver­mitt­lungs­platt­for­men, für So­cial-Me­dia-Wer­bung, Ban­ner­wer­bung und sons­tige On­li­ne­wer­bung und zwar un­abhängig von der Ab­rech­nungs­ver­ein­ba­rung (Cost per Click, Cost per Or­der oder Cost per Mille, Re­ve­nue Sha­res) ge­sorgt.



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