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Steuerberatung

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-)Schutzmasken und Antigen-Selbsttests

Die OFD Frank­furt/Main be­jaht zwar u. a. die Ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen zum Er­werb von Schutz­mas­ken und An­ti­gen­tests im Zuge der Corona-Pan­de­mie als Be­triebs­aus­ga­ben, wenn diese den Ar­beit­neh­mern zur Verfügung ge­stellt wer­den. Grundsätz­lich wer­tet die Fi­nanz­ver­wal­tung die Auf­wen­dun­gen je­doch als steu­er­lich nicht berück­sich­ti­gungsfähige Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung.

Mit Verfügung vom 23.06.2021 (Az. S 2500 A-213-St 214, DB 2021, S. 1574) führt die OFD Frank­furt/Main aus, dass es sich bei den Auf­wen­dun­gen ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen für den Er­werb von Mas­ken zum Schutz vor ei­ner An­ste­ckung mit dem Coro­na­vi­rus und An­ti­gen-Selbst­tests zum Nach­weis ei­ner mögli­chen In­fek­tion zwar grundsätz­lich um steu­er­lich nicht berück­sich­ti­gungsfähige Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung han­delt, die we­der als Son­der­aus­ga­ben noch als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht wer­den können.

So­fern die Schutz­mas­ken je­doch durch einen Ar­beit­neh­mer ei­gens für die be­ruf­li­che Nut­zung an­ge­schafft wer­den, han­delt es sich bei den Auf­wen­dun­gen um Wer­bungs­kos­ten.

Stellt ein Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mern Schutz­mas­ken bzw. An­ti­gen-Schnell­tests zur Ausübung der be­ruf­li­chen Tätig­keit zur Verfügung, sind die Auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar. Ent­spre­chen­des gilt für ein Tes­tan­ge­bot des Ar­beit­ge­bers in Form von POC-An­ti­gen-Schnell­tests oder PCR-Tests auf frei­wil­li­ger Ba­sis bzw. nach § 5 Corona-Arb­SchV so­wie die Über­nahme der Kos­ten für diese Tests durch den Ar­beit­ge­ber.

Auf­grund des über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­es­ses des Ar­beit­ge­bers ist auf Ebene der Ar­beit­neh­mer kein steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn an­zu­neh­men.

Eben­falls um un­ein­ge­schränkt ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben han­delt sich bei den Auf­wen­dun­gen für Schutz­mas­ken, wel­che der Un­ter­neh­mer selbst auf dem Weg zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte trägt.

Hin­weis: Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Ge­stel­lung von Mas­ken, An­ti­gen­tests und die Zur­verfügung­stel­lung von Tes­tan­ge­bo­ten für Ar­beit­neh­mer auch für Zwecke der Um­satz­steuer als nicht steu­er­bare Leis­tung zu be­ur­tei­len ist (vgl. Ab­schn. 1.8 Abs. 4 UStAE).

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