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Steuerberatung

Keine Umsatzsteuer auf gespendete Schutzmasken und Desinfektionsmittel

Leis­ten Un­ter­neh­men Sach­spen­den, fällt dar­auf grundsätz­lich Um­satz­steuer an, wenn sie die Ge­genstände zu­vor mit Vor­steu­er­ab­zug be­zo­gen ha­ben. Bei be­stimm­ten Sach­spen­den in der Corona-Krise sieht die Fi­nanz­ver­wal­tung eine Aus­nahme vor.

Um das so­ziale En­ga­ge­ment von Un­ter­neh­men zu un­terstützen, die Schutz­mas­ken und Des­in­fek­ti­ons­mit­tel an Kran­kenhäuser, Arzt­pra­xen und Pfle­ge­heime spen­den, wird laut Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium vom 9.4.2020 im Bil­lig­keits­wege dar­auf ver­zich­tet, dass auf den Ent­nah­me­wert Um­satz­steuer ab­geführt wird. Dies gilt auch für Sach­spen­den von me­di­zi­ni­scher Ausrüstung an Ret­tungs- und So­zi­al­dienste, Se­nio­ren­heime so­wie wei­tere öff­ent­li­che In­sti­tu­tio­nen wie Po­li­zei und Feu­er­wehr. Ebenso um­satz­steu­er­frei ge­stellt wird die un­ent­gelt­li­che Ge­stel­lung von Per­so­nal für me­di­zi­ni­sche Zwecke.

Die Son­der­re­ge­lung gal­ten laut dem BMF-Schrei­ben vom 9.4.2020 zunächst für Un­terstützun­gen, die vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 durch­geführt wer­den. Mit BMF-Schrei­ben vom 18.12.2020 wurde die An­wen­dung der Son­der­re­ge­lung bis 31.12.2021 verlängert. Die An­wen­dung der Son­der­re­ge­lung wurde nun aber­mals bis 31.12.2022 verlängert (BMF-Schrei­ben vom 14.12.2021).

Hinweis

Zu­dem kann die Sach­spende im ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Rah­men steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den, wenn eine ent­sprech­dende Zu­wen­dungs­bestäti­gung vor­liegt.

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