Um das soziale Engagement von Unternehmen zu unterstützen, die Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime spenden, wird laut Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 9.4.2020 im Billigkeitswege darauf verzichtet, dass auf den Entnahmewert Umsatzsteuer abgeführt wird. Dies gilt auch für Sachspenden von medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste, Seniorenheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr. Ebenso umsatzsteuerfrei gestellt wird die unentgeltliche Gestellung von Personal für medizinische Zwecke.
Die Sonderregelung galten laut dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 zunächst für Unterstützungen, die vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 18.12.2020 wurde die Anwendung der Sonderregelung bis 31.12.2021 verlängert. Die Anwendung der Sonderregelung wurde nun abermals bis 31.12.2022 verlängert (BMF-Schreiben vom 14.12.2021).
Hinweis
Zudem kann die Sachspende im gesetzlich vorgesehenen Rahmen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine entsprechdende Zuwendungsbestätigung vorliegt.