Um das soziale Engagement von Unternehmen zu unterstützen, die Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime spenden, wird laut Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 9.4.2020 im Billigkeitswege darauf verzichtet, dass auf den Entnahmewert Umsatzsteuer abgeführt wird. Dies gilt auch für Sachspenden von medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste, Seniorenheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr. Ebenso umsatzsteuerfrei gestellt wird die unentgeltliche Gestellung von Personal für medizinische Zwecke.
Die Sonderregelung gilt laut dem BMF-Schreiben für Unterstützungen, die vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden.
Hinweis
Zudem kann die Sachspende im gesetzlich vorgesehenen Rahmen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine entsprechdende Zuwendungsbestätigung vorliegt.