Seit 01.07.2021 erfolgt die Besteuerung von B2C-Umsätzen bei sog. Fernverkauf im Ansässigkeitsstaat des Verbrauchers. Die dort anfallende Umsatzsteuer kann über den sog. One-Stop-Shop im Ansässigkeitsstaat des Leistenden angemeldet und entrichtet werden. Zuvor bestimmte sich der Ort der Leistung zwar auch regelmäßig nach dem Ansässigkeitsort des Verbrauchers. Der Leistende hatte sich dort bei Überschreiten einer Umsatzschwelle aber zu registrieren und dort die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen.
Sofern in der Vergangenheit fehlerhaft eine solche Registrierung und Umsatzsteuerdeklaration in Frankreich von Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht erfolgt ist, räumen die französischen Finanzbehörden nun die Möglichkeit ein, fehlende Erklärungen für Zeiträume vor dem 01.07.2021 nachzuholen. Über die Begleichung der Steuerschuld und entsprechend aufgelaufener Zinsen hinaus drohen in diesem Falle keine Strafzahlungen.
Hinweis: Gerne unterstützen wir Sie dabei, von dieser Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Hierzu stehen wir in engem Austausch mit Kollegen aus Frankreich.