deen

International

Berichtigungsmöglichkeit beim B2C-Versand nach Frankreich

Die französi­schen Fi­nanz­behörden räumen eine bis 30.09.2022 be­fris­tete Be­rich­ti­gungsmöglich­keit bei feh­ler­haf­ter Um­satz­be­steue­rung von B2C-Umsätzen im Ver­sand­han­del ein. Kon­kret rich­tet sich die Be­rich­ti­gungsmöglich­keit an Un­ter­neh­mer aus an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten, die B2C-Umsätze er­zielt ha­ben und in Frank­reich nicht um­satz­steu­er­lich re­gis­triert sind.

Seit 01.07.2021 er­folgt die Be­steue­rung von B2C-Umsätzen bei sog. Fern­ver­kauf im Ansässig­keits­staat des Ver­brau­chers. Die dort an­fal­lende Um­satz­steuer kann über den sog. One-Stop-Shop im Ansässig­keits­staat des Leis­ten­den an­ge­mel­det und ent­rich­tet wer­den. Zu­vor be­stimmte sich der Ort der Leis­tung zwar auch re­gelmäßig nach dem Ansässig­keits­ort des Ver­brau­chers. Der Leis­tende hatte sich dort bei Über­schrei­ten ei­ner Um­satz­schwelle aber zu re­gis­trie­ren und dort die Um­satz­steuer an­zu­mel­den und ab­zuführen.

© unsplash

So­fern in der Ver­gan­gen­heit feh­ler­haft eine sol­che Re­gis­trie­rung und Um­satz­steu­er­de­kla­ra­tion in Frank­reich von Un­ter­neh­mer aus an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten nicht er­folgt ist, räumen die französi­schen Fi­nanz­behörden nun die Möglich­keit ein, feh­lende Erklärun­gen für Zeiträume vor dem 01.07.2021 nach­zu­ho­len. Über die Be­glei­chung der Steu­er­schuld und ent­spre­chend auf­ge­lau­fe­ner Zin­sen hin­aus dro­hen in die­sem Falle keine Straf­zah­lun­gen.

Hin­weis: Gerne un­terstützen wir Sie da­bei, von die­ser Be­rich­ti­gungsmöglich­keit Ge­brauch zu ma­chen. Hierzu ste­hen wir in en­gem Aus­tausch mit Kol­le­gen aus Frank­reich.

nach oben