deen

Steuerberatung

BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital

Das BMF ver­sandte den Ent­wurf ei­nes Schrei­bens zur er­trag­steu­er­li­chen Be­hand­lung von Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal vom 01.11.2022 an be­stimmte Verbände, die bis 30.11.2022 Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nahme ha­ben. Darin geht das BMF u. a. auf die steu­er­bi­lan­zi­elle Zu­ord­nung von Ka­pi­tal ein, das insb. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten durch Einräum­ung von Ge­nuss­rech­ten er­hal­ten.

Dazu fin­den sich in dem Ent­wurfs­schrei­ben zunächst Ausführun­gen zu der De­fi­ni­tion von Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal, das an­schließend von an­de­ren Ka­pi­talüber­las­sun­gen ab­ge­grenzt wird.

Wei­ter führt das BMF aus, in wel­chen Fällen Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal steu­er­bi­lan­zi­ell als Fremd­ka­pi­tal und in wel­chen Fällen als Ei­gen­ka­pi­tal zu qua­li­fi­zie­ren ist und wie Zah­lun­gen auf Ge­nuss­rechts­ka­pi­tal bei der Ein­kom­men­ser­mitt­lung zu be­han­deln sind.

nach oben