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Steuerberatung

Verlängerte Vereinfachung zur Quellensteuerpflicht bei Registerfällen

Bei in einem inländi­schen Re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Rech­ten geht das BMF auch ohne wei­te­ren In­lands­be­zug von ei­ner Quel­len­steu­er­pflicht aus. Die dazu er­gan­gene, zunächst bis 30.09.2021 gel­tende Ver­ein­fa­chungs­re­gel wird nun auf vor dem 01.07.2022 zu­fließende Vergütun­gen aus­ge­dehnt.

Nach An­sicht des BMF un­ter­lie­gen Li­zenz­vergütun­gen an einen nicht im In­land ansässi­gen Vergütungsgläubi­ger der be­schränk­ten Steu­er­pflicht, wenn die Rechte in einem inländi­schen Re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind, un­ge­ach­tet des­sen, ob ein wei­te­rer In­lands­be­zug be­steht. Auf diese nach sei­ner Auf­fas­sung be­ste­hende Quel­len­steu­er­pflicht bei sog. Re­gis­terfällen wies das BMF erst­mals mit Schrei­ben vom 06.11.2020 hin. Dem­nach würden dem Grunde nach z. B. Li­zenz­zah­lun­gen für ein im deut­schen Pa­tent­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nes Recht ei­nes im Aus­land ansässi­gen Vergütungs­schuld­ners an einen ebenso im Aus­land ansässi­gen Vergütungsgläubi­ger der deut­schen Quel­len­steuer un­ter­lie­gen.

In sei­nem Schrei­ben vom 11.02.2021 gab das BMF al­ler­dings eine Ver­ein­fa­chungs­re­gel be­kannt, wo­nach un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bei bis zum 30.09.2021 zu­fließen­den Li­zenz­vergütun­gen für eine zeit­lich be­fris­tete Rechteüber­las­sung auf den Quel­len­steu­er­ein­be­halt ver­zich­tet wer­den kann. Diese Ver­ein­fa­chungs­re­gel wird nun mit BMF-Schrei­ben vom 14.07.2021 auf vor dem 01.07.2021 zu­fließende Vergütun­gen aus­ge­dehnt und da­bei die Vor­aus­set­zun­gen wie folgt bei­be­hal­ten:

  • Der Vergütungs­schuld­ner ist nicht im In­land ansässig.
  • Der Vergütungsgläubi­ger wird bei Zu­fluss der Vergütung durch ein zwi­schen Deutsch­land und sei­nem Ansässig­keits­staat ver­ein­bar­tes Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men von in Deutsch­land er­ho­be­nen Quel­len­steu­ern ent­las­tet.
  • Der Vergütungsgläubi­ger stellt bis 30.06.2022 beim BZSt einen An­trag auf Frei­stel­lung vom Steu­er­ab­zug, wo­bei die Ver­trags­verhält­nisse - ggf. in deut­scher Über­set­zung - of­fen zu le­gen sind.

Hin­weis: Un­ter den ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann auch für vor dem 30.09.2021 zu­ge­flos­sene Vergütun­gen auf den Quel­len­steu­er­ein­be­halt ver­zich­tet wer­den.

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