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Steuerberatung

Verlängerte Steuererklärungsfrist für 2019 und zinsfreie Karenzzeit

Für be­ra­tene Steu­er­pflich­tige wurde die ge­setz­li­che Erklärungs­frist für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 um sechs Mo­nate bis zum 31.08.2021 verlängert und der Be­ginn des Zins­laufs ver­scho­ben. Dar­auf geht das BMF de­tail­liert ein.

Eine Frist­verlänge­rung für Steu­er­erklärun­gen 2019 über den 31.08.2021 hin­aus kann laut BMF-Schrei­ben vom 15.04.2021 nur in be­son­de­ren Aus­nah­mefällen mit der Ar­beitsüber­las­tung des Steu­er­be­ra­ters ge­recht­fer­tigt wer­den.

Bei Erklärungs­ab­gabe nach Frist­ab­lauf tritt Erklärungssäum­nis ein, die die Fest­set­zung ei­nes Verspätungs­zu­schlags nach sich zieht. Eine Er­mes­sens­ent­schei­dung ha­ben die Fi­nanzämter beim Verspätungs­zu­schlag nur, wenn eine nach § 109 AO verlängerte Frist nicht ein­ge­hal­ten wurde, die Steuer null Euro beträgt oder ein ne­ga­ti­ver Be­trag fest­ge­setzt wurde oder die fest­ge­setzte Steuer un­ter den Vor­aus­zah­lun­gen bleibt.

Zu dem für den Be­steue­rungs­zeit­raum 2019 ver­scho­be­nen Zins­lauf ab 01.10.2021 (bzw. bei Einkünf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft ab dem 01.05.2022) weist das BMF dar­auf hin, dass die­ser so­wohl für Nach­zah­lungs- als auch für Er­stat­tungs­zin­sen und in be­ra­te­nen und nicht be­ra­te­nen Fällen glei­chermaßen gilt.

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