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Steuerberatung

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 und Insolvenzanträge

Der Bun­des­rat hat am 12.2.2021 einem Ge­setz zu­ge­stimmt, das eine Verlänge­rung der Frist zur Ab­gabe von Steu­er­erklärun­gen für 2019 durch Steu­er­be­ra­ter bis 31.8.2021 vor­sieht. Zu­dem wird da­mit die In­sol­venz­an­trags­pflicht in be­stimm­ten Fällen bis 30.4.2021 aus­ge­setzt.

Mit dem be­schlos­se­nen Ge­setz wird die Frist zur Ab­gabe der Steu­er­erklärun­gen für 2019 in be­ra­te­nen Fällen, die grundsätz­lich am 28.2.2021 en­den würde, bis 31.8.2021 verlängert. Das BMF hatte be­reits mit Schrei­ben vom 21.12.2020 eine Verlänge­rung bis 31.3.2021 an­ge­ord­net, die mit der ge­setz­li­chen Re­ge­lung über­schrie­ben wurde. Zu­gleich mit der Frist­verlänge­rung wird der Zins­lauf für Steu­er­nach­zah­lun­gen und Steu­er­er­stat­tun­gen für 2019 ab­wei­chend ge­re­gelt. Die­ser be­ginnt nicht am 1.4.2021, son­dern erst am 1.10.2021.

Hin­weis: Von der Verlänge­rung der Steu­er­erklärungs­frist un­berührt bleibt je­doch die Frist zur Ab­gabe von Mel­dun­gen über u. a. die Gründung und den Er­werb von Be­trie­ben und Be­triebsstätten im Aus­land, den Er­werb oder die Auf­gabe ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner ausländi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft, den Er­werb oder die Veräußerung ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner ausländi­schen Körper­schaft bei Über­schrei­ten be­stimm­ter Gren­zen oder die Ausübung ei­nes be­herr­schen­den Ein­flus­ses über eine Dritt­staat-Ge­sell­schaft (§ 138 Abs. 2 AO). Hier gilt un­verändert, dass die Mit­tei­lung über sol­che mel­de­pflich­ti­gen Er­eig­nisse in 2019 zu­sam­men mit der Ein­kom­men­steuer- oder Körper­schaft­steu­er­erklärung für 2019 elek­tro­ni­sch über­mit­telt wer­den können. Die Über­mitt­lung hat je­doch spätes­tens bis zum Ab­lauf des 14. Mo­nats nach Ab­lauf des Be­steue­rungs­zeit­raums, mit­hin bis zum 28.2.2021, zu er­fol­gen (§ 138 Abs. 5 Satz 1 AO).

Kurz vor dem Be­schluss des Ge­set­zes im Bun­des­tag am 28.1.2021 wurde ergänzend eine Re­ge­lung auf­ge­nom­men, mit der die Aus­set­zung der In­sol­venz­an­trags­pflicht aber­mals bis 30.4.2021 verlängert wird. Vor­aus­set­zung für de­ren An­wen­dung ist, dass das be­trof­fene Un­ter­neh­men im Zei­traum vom 1.11.2020 bis 28.2.2021 einen An­trag auf staat­li­che Hil­fen ges­tellt hat. Glei­ches gilt, wenn das be­trof­fene Un­ter­neh­men grund­sätz­lich an­trags­be­rech­tigt ist, aber auf­grund recht­li­cher oder tat­säch­li­cher Gründe an der An­trag­stel­lung ge­hin­dert war. Die Aus­set­zung der In­sol­venz­an­tragspf­licht greift al­ler­dings dann nicht, wenn der An­trag of­fen­sicht­lich aus­sichts­los ist und die er­lang­ba­ren Hil­fen zur Be­sei­ti­gung der In­sol­venz­reife unzu­rei­chend sind.

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