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Steuerberatung

Quellensteuereinbehalt bei Registerfällen ab dem 01.07.2022

Sind Rechte in einem inländi­schen Re­gis­ter ein­ge­tra­gen, un­ter­lie­gen Li­zenz­vergütun­gen an einen nicht im In­land ansässi­gen Vergütungsgläubi­ger nach Auf­fas­sung des BMF der be­schränk­ten Steu­er­pflicht und da­mit dem Quel­len­steu­er­ein­be­halt. Die dazu er­gan­gene Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung läuft zum 01.07.2022 aus.

Gemäß dem Schrei­ben des BMF vom 06.11.2020 sind sol­che Li­zenz­vergütun­gen auch ohne wei­te­ren In­lands­be­zug quel­len­steu­er­pflich­tig. Dem­nach würden dem Grunde nach z. B. Li­zenz­zah­lun­gen für ein im deut­schen Pa­tent­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nes Recht ei­nes im Aus­land ansässi­gen Vergütungs­schuld­ners an einen ebenso im Aus­land ansässi­gen Vergütungsgläubi­ger der deut­schen Quel­len­steuer un­ter­lie­gen.

In sei­nem Schrei­ben vom 11.02.2021 gab das BMF al­ler­dings eine Ver­ein­fa­chungs­re­gel be­kannt, wo­nach un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auf den Quel­len­steu­er­ein­be­halt ver­zich­tet wer­den kann. Diese Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung gilt, nach Verlänge­rung der An­wen­dung durch das BMF-Schrei­ben vom 14.07.2021, für vor dem 01.07.2022 zu­fließende Vergütun­gen. Eine wei­tere Verlänge­rung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung ist der­zeit nicht ab­zu­se­hen. Wich­tig ist, dass der Vergütungsgläubi­ger bis zum 30.06.2022 beim BZSt einen An­trag auf Frei­stel­lung vom Steu­er­ab­zug stel­len muss, um in den Ge­nuss der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung zu kom­men.

Hin­weis: Da­mit ist für ab dem 01.07.2022 zu­fließende Li­zenz­vergütun­gen nach der durch das BMF geäußer­ten Rechts­auf­fas­sung der Vergütungs­schuld­ner zum Ein­be­halt und zur Abführung von Quel­len­steuer ver­pflich­tet, so­fern keine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung vor­liegt. 

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