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Steuerberatung

Quellensteuer auf Registerfälle: Vereinfachungsregel erneut verlängert

Das BMF ver­tritt in sog. Re­gis­terfällen die Auf­fas­sung, dass eine Quel­len­steu­er­ab­zugs­pflicht be­steht. Dazu wurde al­ler­dings eine Ver­ein­fa­chungs­re­gel ein­geräumt, die nun aber­mals verlängert wurde.

Erst­mals hat das BMF mit Schrei­ben vom 06.11.2020 aus­geführt, dass es von ei­ner Quel­len­steu­er­ab­zugs­pflicht bei sog. Re­gis­terfällen aus­geht. Dar­un­ter fal­len z. B. Li­zenz­zah­lun­gen für ein im deut­schen Pa­tent­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nes Recht an einen ausländi­schen Vergütungs­schuld­ner, un­abhängig da­von, ob darüber hin­aus ein In­lands­be­zug be­steht. Mit Schrei­ben vom 11.02.2021 räumte das BMF eine Ver­ein­fa­chungs­re­gel ein, de­ren An­wen­dung mit Schrei­ben vom 14.07.2021 auf vor dem 01.07.2022 zu­fließende Vergütun­gen verlängert wurde. Nun gibt das BMF kurz vor Ab­lauf die­ser Frist er­neut eine einjährige Verlänge­rung be­kannt (BMF-Schrei­ben vom 29.06.2022).

Da­mit kann für vor dem 01.07.2023 zu­fließende Vergütun­gen auf den Quel­len­steu­er­ein­be­halt ver­zich­tet wer­den, wenn fol­gende Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Der Vergütungs­schuld­ner ist nicht im In­land ansässig.
  • Der Vergütungsgläubi­ger wird bei Zu­fluss der Vergütung durch ein zwi­schen Deutsch­land und sei­nem Ansässig­keits­staat ver­ein­bar­tes Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men von in Deutsch­land er­ho­be­nen Quel­len­steu­ern ent­las­tet.
  • Der Vergütungsgläubi­ger stellt bis 30.06.2023 beim BZSt einen An­trag auf Frei­stel­lung vom Steu­er­ab­zug, wo­bei die Ver­trags­verhält­nisse - ggf. in deut­scher Über­set­zung - of­fen zu le­gen sind.
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