Erstmals hat das BMF mit Schreiben vom 06.11.2020 ausgeführt, dass es von einer Quellensteuerabzugspflicht bei sog. Registerfällen ausgeht. Darunter fallen z. B. Lizenzzahlungen für ein im deutschen Patentregister eingetragenes Recht an einen ausländischen Vergütungsschuldner, unabhängig davon, ob darüber hinaus ein Inlandsbezug besteht. Mit Schreiben vom 11.02.2021 räumte das BMF eine Vereinfachungsregel ein, deren Anwendung mit Schreiben vom 14.07.2021 auf vor dem 01.07.2022 zufließende Vergütungen verlängert wurde. Nun gibt das BMF kurz vor Ablauf dieser Frist erneut eine einjährige Verlängerung bekannt (BMF-Schreiben vom 29.06.2022).
Damit kann für vor dem 01.07.2023 zufließende Vergütungen auf den Quellensteuereinbehalt verzichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Vergütungsschuldner ist nicht im Inland ansässig.
- Der Vergütungsgläubiger wird bei Zufluss der Vergütung durch ein zwischen Deutschland und seinem Ansässigkeitsstaat vereinbartes Doppelbesteuerungsabkommen von in Deutschland erhobenen Quellensteuern entlastet.
- Der Vergütungsgläubiger stellt bis 30.06.2023 beim BZSt einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug, wobei die Vertragsverhältnisse - ggf. in deutscher Übersetzung - offen zu legen sind.