deen

Rechtsberatung

Kündigung mit einem Klick: Der Kündigungsbutton

Ab dem 01.07.2022 müssen Dau­er­schuld­verhält­nisse im On­line-Be­reich mit einem Klick künd­bar sein - ebenso wie sie auch ab­ge­schlos­sen wur­den. Dazu wird ein ver­pflich­ten­der Kündi­gungs­but­ton als un­kom­pli­zierte Kündi­gungsmöglich­keit ein­geführt. Be­trof­fen sind alle ent­gelt­li­chen Dau­er­schuld­verhält­nisse zwi­schen Un­ter­neh­men und Ver­brau­chern im elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr, vor al­lem in Bran­chen wie Un­ter­hal­tung, Ver­si­che­run­gen, En­er­gie­ver­sor­ger oder Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter.

Was die Kündi­gung per Knopf­druck be­deu­tet, wa­rum der Kündi­gungs­but­ton ein­geführt wurde, wie er aus­ge­stal­tet sein muss, wel­che Verträge be­trof­fen sind und ob er et­was bringt - auf diese fünf Fra­gen gibt Lau­rent Meis­ter, LL.M. Rechts­an­walt und Fach­an­walt für IT-Recht in un­se­rer Vi­deo­reihe fünf Ant­wor­ten. Wei­tere In­fos gibt es hier zum Nach­le­sen.

Der Kündi­gungs­but­ton wird mit der Einführung des neuen § 312k BGB im On­line-Ge­schäfts­ver­kehr ab 01.07.2022 Pflicht.

Kündi­gun­gen von on­line ab­ge­schlos­se­nen Dau­er­schuld­verträgen, etwa Fit­ness­stu­dio­verträge, Strea­ming-An­ge­bote, Zeit­schrif­ten­abon­ne­ments, Ver­si­che­run­gen, En­er­gie- oder Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­verträge wa­ren bis­lang zu­meist nicht oder nur umständ­lich möglich, da eine Kündi­gung häufig per Brief er­fol­gen mus­ste oder die In­for­ma­tio­nen zur Kündi­gung auf den je­wei­li­gen Web­si­tes schlecht auf­find­bar wa­ren. Das führte in vie­len Fällen zu au­to­ma­ti­schen Ver­trags­verlänge­run­gen.

Mit der Ände­rung sol­len Ver­brau­cher nun vor un­ge­woll­ten Lang­zeit­verträgen ge­schützt wer­den und der Wett­be­werb erhöht wer­den. Mit dem Kündi­gungs­but­ton soll die Kündi­gung für Ver­brau­cher trans­pa­ren­ter ge­stal­tet wer­den. Die Kündi­gung wird an die ein­fa­che Vor­ge­hens­weise ei­ner On­line-Be­stel­lung an­ge­gli­chen. Da­mit können künf­tig Dau­er­schuld­verhält­nisse im elek­tro­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehr ge­nauso ein­fach be­en­det wer­den, wie sie ab­ge­schlos­sen wur­den.

Der Ge­setz­ge­ber macht den Un­ter­neh­men auch kon­krete Vor­ga­ben an das Aus­se­hen und die Plat­zie­rung des Kündi­gungs­but­tons. Die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men sind ver­pflich­tet, eine gut les­bare Kündi­gungs­schaltfläche auf ih­rer Web­seite zu im­ple­men­tie­ren, die mit nichts an­de­rem als den Wörtern „Verträge hier kündi­gen“ oder mit ei­ner ent­spre­chen­den ein­deu­ti­gen For­mu­lie­rung be­schrif­tet ist. Der Kündi­gungs­but­ton muss ständig verfügbar, un­mit­tel­bar er­reich­bar und leicht zugäng­lich sein. Zu­dem muss der Ver­brau­cher un­mit­tel­bar auf eine Bestäti­gungs­seite ge­lan­gen, auf der er wei­tere An­ga­ben zu sei­ner Kündi­gung vor­neh­men können muss. So muss der Ver­brau­cher die Möglich­keit ha­ben, An­ga­ben zur Art und Zeit­punkt der Kündi­gung, der ein­deu­ti­gen Be­zeich­nung sei­nes Ver­trags so­wie sei­ner Iden­ti­fi­zier­bar­keit und schnel­len elek­tro­ni­schen Er­reich­bar­keit zu ma­chen be­vor er auf einen Bestäti­gungs­but­ton kli­cken kann, der mit der Auf­schrift „Jetzt kündi­gen“ oder ei­ner ver­gleich­ba­ren deut­li­chen For­mu­lie­rung be­ti­telt ist. Der Ver­brau­cher muss seine Kündi­gungs­erklärung mit An­ga­ben von Da­tum und Uhr­zeit spei­chern können. Zu­dem muss der Un­ter­neh­mer den Ein­gang der Kündi­gungs­erklärung un­mit­tel­bar bestäti­gen.

Auch be­reits be­ste­hende Verträge, sog. „Alt­verträge“, sind von den Neu­re­ge­lun­gen ei­ner On­line-Kündi­gung nicht aus­ge­nom­men. Be­trof­fen sind so­mit auch Verträge im elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr, die vor dem 01.07.2022 ab­ge­schlos­sen wur­den.

Hin­weis: Set­zen die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men die ge­for­der­ten Kündi­gungs­schaltflächen und Bestäti­gungs­sei­ten nicht recht­zei­tig bis zum 01.07.2022 um, können be­trof­fene Ver­brau­cher ent­spre­chende Verträge je­der­zeit - und ohne Ein­hal­tung ei­ner Kündi­gungs­frist - or­dent­lich kündi­gen.

Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen zu den Ände­run­gen im Kauf­recht auf­grund des Ge­set­zes für faire Ver­brau­cher­verträge fin­den Sie hier.

Be­ar­bei­tungs­stand: 15.06.2022

nach oben