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Rechtsberatung

Taggen von Fotos ohne Werbekennzeichnung ist Schleichwerbung

LG Karlsruhe 21.3.2019, 13 O 38/18 KfH

Von In­flu­en­cern auf Ins­tagram plat­zierte Wer­bung ist als sol­che dort zu kenn­zeich­nen. Auch die (schein­bare) Pri­vat­heit man­cher Posts und der Um­stand, dass der In­flu­en­cer nicht für alle Posts be­zahlt wird, ändern daran nichts.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist ein Wett­be­werbs­ver­ein, zu des­sen Mit­glie­dern Ver­lage und Wer­be­agen­tu­ren zählen. Die Be­klagte ist die In­flu­en­ce­rin Pa­mela Reif. Die streit­ge­genständ­li­chen Ins­tagram-Posts der Be­klag­ten be­ste­hen aus je­weils einem Foto von ihr selbst mit Be­gleit­text. Klickt man auf das Foto, er­schei­nen sog. Tags, die den Na­men der Marke der von der Be­klag­ten ge­tra­ge­nen Klei­dung oder Ac­ces­soires ent­hal­ten. Mit einem Klick auf einen sol­chen Tag ge­langt man zum Ins­tagram-Ac­count des je­wei­li­gen Mar­ken­her­stel­lers. Die Posts sind nicht als Wer­bung ge­kenn­zeich­net.

 

Das LG gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte, ihre auf Ins­tagram plat­zierte Wer­bung als sol­che zu kenn­zeich­nen. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

 

Die Gründe:

Das Vor­ge­hen der Be­klag­ten ist als Wett­be­werbs­ver­stoß zu be­wer­ten.

 

Das deut­sche Wett­be­werbs­recht ver­bie­tet in § 5a Abs. 6 UWG ge­schäft­li­che Hand­lun­gen, de­ren kom­mer­zi­el­ler Zweck nicht kennt­lich ge­macht wird, so­fern sich die­ser nicht un­mit­tel­bar aus den Umständen er­gibt und so­fern das Nicht­kennt­lich­ma­chen ge­eig­net ist, den Ver­brau­cher zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte. Die Posts der Be­klag­ten we­cken das In­ter­esse an den ge­tra­ge­nen Klei­dungsstücken, etc. In­dem die Nut­zer durch nur zwei Klicks auf die Her­stel­ler­seite ge­lan­gen können, wer­den Image und Ab­satz des je­wei­li­gen Her­stel­lers gefördert. Dass die Be­klagte durch das Tag­gen nach ei­ge­ner Dar­stel­lung vor­ran­gig Nach­fra­gen der Fol­lo­wer ("Wo­her hast du dein Kleid?") ver­mei­den möchte, steht dem zu­gleich ver­folg­ten ge­schäft­li­chen Zweck nicht ent­ge­gen.

 

Auch die (schein­bare) Pri­vat­heit man­cher Posts und der Um­stand, dass die Be­klagte nicht für alle Posts be­zahlt wird, ändern daran nichts. Es ist das We­sen der In­flu­en­cer-Wer­bung, dass der In­flu­en­cer im­mer zu­gleich an sei­nem Image und sei­ner Au­then­ti­zität ar­bei­tet, wozu er die pas­sen­den Mar­ken und Ar­ti­kel be­wirbt, und den Kreis sei­ner Fol­lo­wer pflegt, die seine Glaubwürdig­keit schätzen und Teil der Com­mu­nity ih­res In­flu­en­cers sein möch­ten. In­so­fern fördert die Be­klagte durch ihre Posts stets auch ihre ei­ge­nen ge­schäft­li­chen Ak­ti­vitäten. Denn Un­ter­neh­men sind für ihre Wer­bung an möglichst glaubwürdi­gen Wer­beträgern in­ter­es­siert. Eine Kenn­zeich­nung als Wer­bung ist auch nicht ent­behr­lich. Kei­nes­falls wis­sen alle Fol­lo­wer den werb­li­chen Cha­rak­ter des Auf­tre­tens von In­flu­en­cern ein­zu­schätzen; dies gilt ins­be­son­dere für die teils sehr jun­gen Abon­nen­ten der Be­klag­ten.

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