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Steuerberatung

Erleichterung beim Quellensteuerabzug bei Softwareauftragsentwicklung

Nach einem im März 2022 veröff­ent­lich­ten Ent­wurf legte das BMF nun das fi­nale Schrei­ben zum Quel­len­steu­er­ab­zug bei Soft­ware­auf­trags­ent­wick­lung vor. In­folge ei­ner am 07.06.2021 in Kraft ge­tre­te­nen Ände­rung des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes geht die Fi­nanz­ver­wal­tung un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von einem wirt­schaft­li­chen Rech­te­kauf aus, der keine Quel­len­steu­er­ab­zugs­pflicht auslöst.

So geht das BMF laut Schrei­ben vom 02.08.2022 bei ei­ner Soft­ware­auf­trags­ent­wick­lung durch einen im Aus­land ansässi­gen Auf­trag­neh­mer von einem wirt­schaft­li­chen Rech­te­kauf des inländi­schen Auf­trag­ge­bers aus, wenn dem Auf­trag­neh­mer und Ur­he­ber der Soft­ware auf­grund der Einräum­ung um­fas­sen­der, ex­klu­si­ver, zeit­lich und räum­lich un­be­schränk­ter so­wie un­wi­der­ruf­li­cher Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rechte an ei­ner Soft­ware keine wirt­schaft­lich wert­hal­ti­gen Po­si­tio­nen mehr ver­blei­ben.

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Ab­wei­chend zum Ent­wurf dehnt das BMF mit dem fi­na­len Schrei­ben den zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich sei­ner Vor­ga­ben aus. So sind diese nicht nur auf alle of­fe­nen Fälle an­zu­wen­den, so­fern die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zur Soft­ware­auf­trags­ent­wick­lung nach dem 06.06.2021 ge­trof­fen wurde, und auf Sach­ver­halte, die nach dem 06.06.2021 ent­ste­hen. Aus Ver­ein­fa­chungsgründen sind die Re­ge­lun­gen zu­dem auch auf alle Zah­lun­gen an­zu­wen­den, die nach dem 06.06.2021 zu­fließen, un­ge­ach­tet des Zeit­punkts der zu­grund­lie­gen­den Ver­ein­ba­rung oder des Sach­ver­halts.

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