So geht das BMF laut Schreiben vom 02.08.2022 bei einer Softwareauftragsentwicklung durch einen im Ausland ansässigen Auftragnehmer von einem wirtschaftlichen Rechtekauf des inländischen Auftraggebers aus, wenn dem Auftragnehmer und Urheber der Software aufgrund der Einräumung umfassender, exklusiver, zeitlich und räumlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Software keine wirtschaftlich werthaltigen Positionen mehr verbleiben.
Abweichend zum Entwurf dehnt das BMF mit dem finalen Schreiben den zeitlichen Anwendungsbereich seiner Vorgaben aus. So sind diese nicht nur auf alle offenen Fälle anzuwenden, sofern die vertragliche Vereinbarung zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 06.06.2021 getroffen wurde, und auf Sachverhalte, die nach dem 06.06.2021 entstehen. Aus Vereinfachungsgründen sind die Regelungen zudem auch auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 06.06.2021 zufließen, ungeachtet des Zeitpunkts der zugrundliegenden Vereinbarung oder des Sachverhalts.