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Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung im sog. Abgasskandal

OLG Köln 27.3.2018, 18 U 134/17

Die Rück­ab­wick­lung ei­nes Kauf­ver­trags über ein Fahr­zeug, das vom Her­stel­ler mit ei­ner Soft­ware für die Mo­tor­steue­rung ver­se­hen wor­den war, kommt auch dann in Be­tracht, wenn der Kunde ein Soft­ware-Up­date hat in­stal­lie­ren las­sen und das Fahr­zeug an­schließend ge­nutzt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb von der Be­klag­ten, die ein Audi-Zen­trum be­treibt, im Ja­nuar 2015 einen ge­brauch­ten Audi A4 2,0 TDI Am­bi­tion für rd. 41.000 €. Im Sep­tem­ber 2016 er­folgte das vom Her­stel­ler be­reit­ge­stellt und vom Kraft­fahr­zeug-Bun­des­amt frei­ge­ge­bene Soft­ware-Up­date so die In­stal­la­tion ei­nes Strömungs­gleich­rich­ters. Der Kläger nutzte das Fahr­zeug zunächst wei­ter und trat dann im De­zem­ber 2016 vom Kauf­ver­trag zurück. Er hat be­haup­tet, das Soft­ware-Up­date habe zu ei­ner Ver­schlech­te­rung der Leis­tung, des Ver­brauchs des Fahr­zeugs geführt und die CO²-Emis­sio­nen erhöht. Zu­dem habe es einen schnel­le­ren Ver­schleiß begründet. Die Be­klagte hat be­strit­ten, dass das Fahr­zeug so­wohl vor als auch nach dem Soft­ware-Up­date man­gel­haft ge­we­sen ist.

Das LG wies die Klage ab, da der Kläger die Mängel nicht sub­stan­ti­iert dar­ge­legt habe und es an der ge­bo­te­nen Frist­set­zung zu Nach­erfüllung fehle. Nach Auf­fas­sung des OLG könnte die da­ge­gen ein­ge­legte Be­ru­fung Er­folg ha­ben. Es ord­nete eine Be­weis­er­he­bung durch Ein­ho­lung ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens an.

Die Gründe:
Das Fahr­zeug ist schon we­gen des Ein­sat­zes der Steue­rungs­soft­ware be­reits bei Ge­fahrüberg­ang man­gel­haft ge­we­sen, denn die Soft­ware sah für den Be­trieb des Pkw auf dem Emis­si­onsprüfstand einen spe­zi­el­len Be­triebs­mo­dus vor, ohne dass die für die Er­tei­lung der Be­triebs­zu­las­sung zuständige Behörde da­von Kennt­nis hatte. Da­her ist der An­spruch des Klägers auf Überg­abe und Übe­reig­nung ei­ner man­gel­freien Sa­che nicht erfüllt wor­den, so dass er Nach­erfüllung gem. § 437 Nr. 1 BGB ver­lan­gen kann. Der Nach­erfüllungs­an­spruch ist aber le­dig­lich eine Mo­di­fi­ka­tion des ur­sprüng­li­chen Erfüllungs­an­spruchs mit der Folge, dass es bei der grundsätz­li­chen Dar­le­gungs- und Be­weis­last des Schuld­ners für das Ge­lin­gen der (Nach-)Erfüllung ver­bleibt. Eine Um­kehr der Dar­le­gungs- und Be­weis­last, so dass der Käufer diese trägt, tritt nur dann ein, wenn der Käufer i.S.v. § 363 BGB eine ihm als (Nach-) Erfüllung an­ge­bo­tene Leis­tung als Erfüllung an­ge­nom­men hat.

Im Streit­fall, in dem der Kläger die als Nach­bes­se­rung in Be­tracht kom­mende Leis­tung nicht un­ter An­er­ken­nung des ur­sprüng­li­chen Man­gels als Nach­erfüllung an­ge­bo­ten wird und er die Leis­tung auch nur des­halb durchführen lässt, weil er eine Gefähr­dung des Be­triebs­zu­las­sung befürch­ten muss und er das Fahr­zeug wei­ter­hin nut­zen will, liegt keine sol­che frei­wil­lige An­nahme der Erfüllung vor und es tritt keine Um­kehr ein.

Der Käufer muss al­ler­dings kon­krete Sachmängel dar­le­gen die auf­grund des Soft­ware-Up­dates ent­stan­den sind. Dafür reicht je­doch die Be­haup­tung des Klägers, das Soft­ware-Up­date habe nach­tei­lige Aus­wir­kun­gen auf die Mo­tor­leis­tung, den Ver­brauch, die CO²-Emis­sio­nen und die Le­bens­dauer des Pkw aus.

Eine Nach­frist­set­zung ist im Streit­fall gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ent­behr­lich. Dem Kläger kann es als Käufer hier nicht zu­ge­mu­tet wer­den, sich er­neut auf eine un­ge­wisse Nach­bes­se­rung mit un­be­kann­tem In­halt ein­las­sen zu müssen.

Es ist Be­weis darüber zu er­he­ben, ob das Soft­ware-Up­date nach­tei­lige Aus­wir­kun­gen auf den Ver­brauch, die Leis­tung, die CO²-Emis­sio­nen und die Le­bens­dauer des Fahr­zeugs hat so­wie ob es die Stick­stof­foxid-Emis­sio­nen nicht er­folg­reich re­du­ziert. Zur Vor­be­rei­tung des­sen hat die Be­klagte, die Wir­kungs­weise der ur­sprüng­lich, d.h. vor dem Soft­ware-Up­date zur Mo­tor­steue­rung ein­ge­setz­ten Soft­ware in bei­den Be­triebs­modi so­wie des Soft­ware-Up­dates und des im Zu­sam­men­hang da­mit ein­ge­bau­ten Strömungs­gleich­rich­ters dar­zu­le­gen.

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