deen

Rechtsberatung

Auswertung beschlagnahmter VW-Unterlagen zum Diesel-Skandal zulässig

BVerfG 27.6.2018, 2 BvR 1405/17 u.a.

Die An­ord­nung der Durch­su­chung des Münche­ner Büros der Rechts­an­walts­kanz­lei Jo­nes Day und die Bestäti­gung der Si­cher­stel­lung der dort auf­ge­fun­den Un­ter­la­gen sind ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Die Kanz­lei Jo­nes Day ist nicht grund­rechts­be­rech­tigt und des­halb nicht be­schwer­de­be­rech­tigt.

Der Sach­ver­halt:
Die Volks­wa­gen AG hatte im Sep­tem­ber 2015 anläss­lich ei­nes in den USA geführ­ten straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­rens we­gen Ab­gas­ma­ni­pu­la­tio­nen an Die­sel­fahr­zeu­gen die in­ter­na­tio­nale Rechts­an­walts­kanz­lei Jo­nes Day mit in­ter­nen Er­mitt­lun­gen, recht­li­cher Be­ra­tung und der Ver­tre­tung ge­genüber den US-ame­ri­ka­ni­schen Straf­ver­fol­gungs­behörden be­auf­tragt. In­fol­ge­des­sen sich­te­ten die Rechts­anwälte von Jo­nes Day in­ner­halb des VW-Kon­zerns eine Viel­zahl von Do­ku­mente und führ­ten kon­zern­weit Be­fra­gun­gen von Mit­ar­bei­tern durch. Mit dem Man­dat wa­ren auch Rechts­anwälte aus dem Münche­ner Büro der Kanz­lei be­fasst.

We­gen der Vorgänge im Zu­sam­men­hang mit 3,0 Li­ter-Die­sel­mo­to­ren der Audi AG, ei­ner Toch­ter der Volks­wa­gen AG, die der Kanz­lei Jo­nes Day selbst kein Man­dat er­teilt hatte, er­mit­telt die Staats­an­walt­schaft München II we­gen des Ver­dachts des Be­tru­ges und straf­ba­rer Wer­bung. Die Er­mitt­lun­gen rich­te­ten sich zunächst ge­gen Un­be­kannt und seit Ende Juni 2017 ge­gen meh­rere kon­krete Be­schul­digte. Am 29.6.2017 lei­tete die Staats­an­walt­schaft München II auch ein Bußgeld­ver­fah­ren gem. § 30 OWiG ge­gen die Audi AG selbst ein. Ein wei­te­res Er­mitt­lungs­ver­fah­ren be­tref­fend einen 2,0 Li­ter-Die­sel­mo­tor der Be­schwer­deführe­rin wird von der Staats­an­walt­schaft Braun­schweig ge­gen meh­rere Be­schul­digte geführt.

Am 6.3.2017 ord­nete das AG München auf An­trag der Staats­an­walt­schaft die Durch­su­chung der Münche­ner Ge­schäftsräume der Kanz­lei Jo­nes Day an. Bei der Durch­su­chung am 15.3.2017 wur­den zahl­rei­che Ak­ten­ord­ner so­wie ein um­fang­rei­cher Be­stand an elek­tro­ni­schen Da­ten mit den Er­geb­nis­sen der in­ter­nen Er­mitt­lun­gen si­cher­ge­stellt. Das AG München bestätigte die Si­cher­stel­lung. Die nach­fol­gen­den Be­schwer­den wa­ren er­folg­los. Hier­ge­gen wand­ten sich die Volks­wa­gen AG und die An­walts­kanz­lei Jo­nes Day mit je­weils ei­ner auf die Durch­su­chungs­an­ord­nung und ei­ner auf die Bestäti­gung der Si­cher­stel­lung be­zo­ge­nen Ver­fas­sungs­be­schwerde so­wie drei Rechts­anwälte der Kanz­lei mit ei­ner ge­gen beide Maßnah­men ge­rich­te­ten Ver­fas­sungs­be­schwerde. Das BVerfG nahm diese al­ler­dings nicht zur Ent­schei­dung an.

Die Gründe:
Die An­ord­nung der Durch­su­chung des Münche­ner Büros der Rechts­an­walts­kanz­lei Jo­nes Day und die Bestäti­gung der Si­cher­stel­lung der dort auf­ge­fun­den Un­ter­la­gen zum Zwecke der Durch­sicht sind ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Die Volks­wa­gen AG ist durch die Si­cher­stel­lung we­der in ih­rem Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung noch in ih­rem Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren ver­letzt. Im Hin­blick auf die Durch­su­chung be­steht kein Rechts­schutz­bedürf­nis. Die Rechts­an­walts­kanz­lei Jo­nes Day ist nicht grund­rechts­be­rech­tigt und des­halb nicht be­schwer­de­be­rech­tigt; eine Be­schwer­de­be­fug­nis der dort täti­gen Rechts­anwälte ist nicht er­sicht­lich.

I. Ver­fas­sungs­be­schwer­den der Volks­wa­gen AG ge­gen den Durch­su­chungs­be­schluss des AG und die nach­fol­gende Be­schwer­de­ent­schei­dung des LG München I ist man­gels Rechts­schutz­bedürf­nis un­zulässig. Denn von dem mit der Durch­su­chung ver­bun­de­nen Ein­griff in das Grund­recht aus Art. 13 GG ist die Be­schwer­deführe­rin nicht un­mit­tel­bar be­trof­fen, weil nicht ihre Ge­schäftsräume, son­dern die Kanz­leiräume ih­rer Rechts­anwälte durch­sucht wur­den. So­weit der Durch­su­chungs­be­schluss zunächst die Grund­lage für die Sich­tung der bei der Durch­su­chung auf­ge­fun­de­nen Pa­piere und Da­teien gem. § 110 StPO bil­dete, ist er durch die die Si­cher­stel­lung bestäti­gen­den Be­schlüsse, die als Grund­lage des Sich­tungs­ver­fah­rens an seine Stelle ge­tre­ten sind, pro­zes­sual über­holt.

Es verstößt auch nicht ge­gen Ver­fas­sungs­recht, dass die Fach­ge­richte mit der h.M. § 160a Abs. 1 S. 1 StPO, nach dem eine Er­mitt­lungsmaßnahme un­zulässig ist, die sich ge­gen einen Rechts­an­walt rich­tet und vor­aus­sicht­lich Er­kennt­nisse er­brin­gen würde, über die die­ser das Zeug­nis ver­wei­gern dürfte, im Be­reich der Be­schlag­nahme (§ 94 StPO) bzw. der die­ser vor­aus­ge­hen­den Si­cher­stel­lung zur Durch­sicht nicht für an­wend­bar ge­hal­ten ha­ben. Von Ver­fas­sungs we­gen ist es nicht ge­bo­ten, den ab­so­lu­ten Schutz des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO auf den Be­reich der Durch­su­chun­gen ein­schließlich der vorläufi­gen Si­cher­stel­lung zum Zwecke der Durch­sicht und auf Be­schlag­nah­men von Man­dan­ten­un­ter­la­gen ei­nes Rechts­an­walts aus­zu­deh­nen. Der­ar­tige ab­so­lute Ver­bote können nur in en­gen Aus­nah­mefällen zum Tra­gen kom­men, etwa wenn eine Er­mitt­lungsmaßnahme mit einem Ein­griff in den Schutz­be­reich der Men­schenwürde ver­bun­den wäre, die je­der Abwägung von vorn­her­ein un­zugäng­lich ist. Dies traf hier aber nicht zu.

So­weit die Fach­ge­richte da­von aus­ge­gan­gen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 StPO ein Be­schlag­nah­me­ver­bot nur im Rah­men ei­nes Ver­trau­ens­verhält­nis­ses zwi­schen einem Be­rufs­ge­heim­nisträger und dem im kon­kre­ten Er­mitt­lungs­ver­fah­ren Be­schul­dig­ten, ist Ver­fas­sungs­recht eben­falls nicht ver­letzt. Ein sol­ches Verständ­nis steht nämlich im Ein­klang mit dem Wort­laut, der Sys­te­ma­tik, der Ent­ste­hungs­ge­schichte und dem Sinn und Zweck der Norm und ist nicht willkürlich. Eine er­wei­ternde Aus­le­gung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Be­schlag­nah­me­schutz un­abhängig von einem Be­rufs­ge­heim­nisträger-Be­schul­dig­ten-Verhält­nis be­steht, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten. Ge­gen die An­nahme der Fach­ge­richte, der Be­schwer­deführe­rin komme eine Be­schul­dig­ten­stel­lung oder eine be­schul­dig­tenähn­li­che Stel­lung i.S.v. § 97 Abs. 1 StPO nicht zu, ist aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht nichts zu er­in­nern.

II. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den der Rechts­an­walts­kanz­lei Jo­nes Day, die in der Rechts­form ei­ner Part­nership nach dem Recht des US-Bun­des­staats Ohio or­ga­ni­siert ist, sind man­gels Be­schwer­de­be­rech­ti­gung der Be­schwer­deführe­rin un­zulässig. Schließlich ist sie nicht Träge­rin von Grund­rech­ten, da sie keine inländi­sche ju­ris­ti­sche Per­son i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG ist. Auf der Grund­lage ih­res Vor­brin­gens kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich ihr Haupt­ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land oder in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU be­fin­det.

III. Die Ver­fas­sungs­be­schwerde der Rechts­anwälte der Kanz­lei Jo­nes Day ist un­zulässig, weil eine Be­schwer­de­be­fug­nis der Be­schwer­deführer nicht er­sicht­lich ist. Aus ih­rem Vor­trag er­gibt sich nicht, dass sie durch die Durch­su­chungs­an­ord­nung und durch die Bestäti­gung der Si­cher­stel­lung in ei­ge­nen Grund­rech­ten ver­letzt wur­den. Die Be­schwer­deführer sind im Hin­blick auf die Räume des Münche­ner Stand­orts nicht Träger des Grund­rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Bei Ge­schäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nämlich re­gelmäßig nur dem Un­ter­neh­mer als Nut­zungs­be­rech­tig­tem zu­gute, nicht aber den ein­zel­nen Ar­beit­neh­mern. Ein Be­schwer­deführer ist zwar Part­ner der Kanz­lei. Das Nut­zungs­recht steht den Part­nern aber nur ge­mein­schaft­lich zu. Es kann des­halb auch nur von den Ge­sell­schaf­tern ge­mein­schaft­lich oder, so­weit ihre Rechtsfähig­keit an­er­kannt ist, von der Ge­sell­schaft als sol­cher gel­tend ge­macht wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben