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Haftung der Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen?

BGH 26.7.2018, I ZR 64/17

Der Be­trei­ber ei­nes In­ter­net­zu­gangs über WLAN und ei­nes Tor-Exit-Nodes haf­tet nach der seit dem 13.10.2017 gel­ten­den Neu­fas­sung des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG zwar nicht als Störer für von Drit­ten über sei­nen In­ter­net­an­schluss im Wege des File­sha­rings be­gan­gene Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen auf Un­ter­las­sung. Es kommt je­doch ein Sperr­an­spruch des Rechts­in­ha­bers gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist In­ha­be­rin der aus­schließli­chen Nut­zungs­rechte an dem Com­pu­ter­spiel "Dead Is­land". Der Be­klagte un­terhält einen In­ter­net­an­schluss. Am 6.1.2013 wurde das Pro­gramm "Dead Is­land" über den In­ter­net­an­schluss des Be­klag­ten in ei­ner In­ter­net-Tauschbörse zum Her­un­ter­la­den an­ge­bo­ten. Die Kläge­rin mahnte den Be­klag­ten im März 2013 ab und for­derte ihn zur Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung auf. Zu­vor hatte die Kläge­rin den Be­klag­ten zwei­mal we­gen im Jahr 2011 über sei­nen In­ter­net­an­schluss be­gan­ge­ner, auf an­dere Werke be­zo­ge­ner Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen durch File­sha­ring an­walt­lich ab­ge­mahnt.

Der Be­klagte machte gel­tend, selbst keine Rechts­ver­let­zung be­gan­gen zu ha­ben. Er be­treibe un­ter sei­ner IP-Adresse fünf öff­ent­lich zugäng­li­che WLAN-Hots­pots und draht­ge­bun­den zwei ein­ge­hende Kanäle aus dem Tor-Netz­werk ("Tor-Exit-Nodes"). Die Kläge­rin nimmt den Be­klag­ten auf Un­ter­las­sung und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Be­ru­fung des Be­klag­ten mit der Maßgabe zurück, dass dem Be­klag­ten un­ter An­dro­hung von Ord­nungs­mit­teln auf­ge­ge­ben wird, Dritte daran zu hin­dern, das Com­pu­ter­spiel oder Teile da­von der Öff­ent­lich­keit mit­tels sei­nes In­ter­net­an­schlus­ses über eine In­ter­nett­auschbörse zur Verfügung zu stel­len. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil hin­sicht­lich der Ver­ur­tei­lung zur Un­ter­las­sung auf und ver­wies die Sa­che in­so­weit zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück. Die ge­gen die Zu­er­ken­nung der Ab­mahn­kos­ten­for­de­rung ge­rich­tete Re­vi­sion hatte kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Der Be­klagte ist nach dem hierfür maßgeb­li­chen, im Zeit­punkt der Ab­mah­nung gel­ten­den Recht zum Er­satz der Ab­mahn­kos­ten ver­pflich­tet, weil er als Störer für die Rechts­ver­let­zung Drit­ter haf­tet.

Der Be­klagte hat es pflicht­wid­rig un­ter­las­sen, sein WLAN durch den Ein­satz ei­nes ak­tu­el­len Ver­schlüsse­lungs­stan­dards so­wie ei­nes in­di­vi­du­el­len Pass­worts ge­gen missbräuch­li­che Nut­zung durch Dritte zu si­chern. Für den Fall der pri­va­ten Be­reit­stel­lung durch den Be­klag­ten be­stand diese Pflicht ohne wei­te­res be­reits ab In­be­trieb­nahme des An­schlus­ses. So­fern der Be­klagte den In­ter­net­zu­gang über WLAN ge­werb­lich be­reit­ge­stellt hat, war er zu die­sen Si­che­rungsmaßnah­men ver­pflich­tet, weil er zu­vor be­reits dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den war, dass über sei­nen In­ter­net­an­schluss im Jahr 2011 Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Wege des File­sha­rings be­gan­gen wor­den wa­ren. Der An­nahme ei­ner Störer­haf­tung steht es nicht ent­ge­gen, dass das be­nannte Werk nicht mit dem von der er­neu­ten Rechts­ver­let­zung be­trof­fe­nen Werk iden­ti­sch ist.

Die Haf­tungs­vor­aus­set­zun­gen lie­gen eben­falls vor, wenn die Rechts­ver­let­zung über den vom Be­klag­ten be­trie­be­nen Tor-Exit-Node er­folgt ist. Der Be­klagte hat es pflicht­wid­rig un­ter­las­sen, der ihm be­kann­ten Ge­fahr von Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen durch File­sha­ring mit­tels tech­ni­scher Vor­keh­run­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken. Die Sper­rung von File­sha­ring-Soft­ware ist tech­ni­sch möglich und dem Be­klag­ten zu­mut­bar. Die Ver­ur­tei­lung zur Un­ter­las­sung war auf­zu­he­ben, weil nach der seit dem 13.10.2017 gel­ten­den Neu­fas­sung des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG der Ver­mitt­ler ei­nes In­ter­net­zu­gangs nicht we­gen ei­ner rechts­wid­ri­gen Hand­lung ei­nes Nut­zers auf Scha­dens­er­satz, Be­sei­ti­gung oder Un­ter­las­sung ei­ner Rechts­ver­let­zung in An­spruch ge­nom­men wer­den kann. Ist eine Hand­lung im Zeit­punkt der Re­vi­si­ons­ent­schei­dung nicht mehr rechts­wid­rig, kommt die Zu­er­ken­nung ei­nes Un­ter­las­sungs­an­spruchs nicht in Be­tracht.

Ge­gen die An­wen­dung des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. be­ste­hen keine durch­grei­fen­den uni­ons­recht­li­chen Be­den­ken. Zwar sind die Mit­glied­staa­ten gem. Art. 8 Abs. 3 der Richt­li­nie 2001/29/EG und Art. 11 S. 3 der Richt­li­nie 2004/48/EG ver­pflich­tet, zu­guns­ten der Rechts­in­ha­ber die Möglich­keit ge­richt­li­cher An­ord­nun­gen ge­gen Ver­mitt­ler vor­zu­se­hen, de­ren Dienste von einem Drit­ten zur Ver­let­zung ei­nes Ur­he­ber­rechts oder ver­wand­ter Schutz­rechte ge­nutzt wer­den. Der deut­sche Ge­setz­ge­ber hat die Un­ter­las­sungs­haf­tung des Zu­gangs­ver­mitt­lers in § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. zwar aus­ge­schlos­sen, je­doch zu­gleich in § 7 Abs. 4 TMG n.F. einen auf Sper­rung des Zu­gangs zu In­for­ma­tio­nen ge­rich­te­ten An­spruch ge­gen den Be­trei­ber ei­nes In­ter­net­zu­gangs über WLAN vor­ge­se­hen.

Diese Vor­schrift ist richt­li­ni­en­kon­form da­hin fort­zu­bil­den, dass der Sperr­an­spruch auch ge­genüber den An­bie­tern draht­ge­bun­de­ner In­ter­net­zugänge gel­tend ge­macht wer­den kann. Der An­spruch auf Sperrmaßnah­men ist nicht auf be­stimmte Sperrmaßnah­men be­schränkt und kann auch die Pflicht zur Re­gis­trie­rung von Nut­zern, zur Ver­schlüsse­lung des Zu­gangs mit einem Pass­wort oder - im äußers­ten Fall - zur vollständi­gen Sper­rung des Zu­gangs um­fas­sen. Zur Prüfung der Frage, ob der Kläge­rin ge­genüber dem Be­klag­ten ein An­spruch auf Sper­rung von In­for­ma­tio­nen gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. zu­steht, war die Sa­che an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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