deen

Rechtsberatung

Hustensaft-Werbung auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen unzulässig

LG Frankfurt a.M. 17.8.2018, 3-10 O 22/18

Die Be­wer­bung der Wir­kung ei­nes zu­ge­las­se­nen Arz­nei­mit­tels (hier: Hus­ten­saft) auf Ba­sis rei­ner in-vi­tro-Un­ter­su­chun­gen ist re­gelmäßig un­zulässig, da diese An­ga­ben re­gelmäßig nicht dem ge­si­cher­ten Er­kennt­nis­stand ent­spre­chen. Es ist nicht er­kenn­bar, wa­rum eine kli­ni­sche Überprüfung der an­ti­vi­ra­len Ei­gen­schaf­ten beim Men­schen nicht möglich sein sollte.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, zu des­sen Auf­ga­ben die Wah­rung der ge­werb­li­chen In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der gehört. Eine Viel­zahl der Mit­glie­der sind Phar­ma­un­ter­neh­men. Die Be­klagte ist Phar­ma­un­ter­neh­men, das u.a. Zu­las­sungs­in­ha­be­rin für einen Hus­ten­saft (im Fol­gen­den: Am­bro­xol) ist. In den Phar­ma­ko­dy­na­mi­schen Ei­gen­schaf­ten un­ter Zif­fer 5.1 der Fach­in­for­ma­tion heißt es:

  • "In in vi­tro Un­ter­su­chun­gen mit mensch­li­chen tra­chea­len Epi­thel­zel­len ist eine Ver­min­de­rung der Re­pli­ka­tion des Rhi­no­vi­rus (RV 14) be­ob­ach­tet wor­den.
  • Nach Vor­be­hand­lung mit Am­bro­xol wurde in einem re­spi­ra­to­ri­schen Tier­mo­dell in der Maus eine Ver­min­de­rung der Re­pli­ka­tion des In­flu­enza A Vi­rus be­ob­ach­tet.
  • Eine kli­ni­sche Re­le­vanz konnte dar­aus bis­her nicht ab­ge­lei­tet wer­den."

Die Be­klagte be­warb das Arz­nei­mit­tel in einem TV-Wer­be­spot. In ei­ner Ein­blen­dung be­warb die Be­klagte das Arz­nei­mit­tel blick­fangmäßig mit der Be­schrei­bung "AN­TI­VI­RAL" mit Stern­chen­hin­weis. Un­ter dem Stern­chen­hin­weis hieß es wie folgt: "der ent­hal­tene Wirk­stoff Am­bro­xol zeigt an­ti­vi­rale Ei­gen­schaf­ten ge­gen Rhi­no­vi­ren in einem Mo­dell­sys­tem für mensch­li­che Atem­wege". Darüber hin­aus ent­hielt der TV-Wer­be­spot die ge­spro­chene Be­schrei­bung "und zeigt im La­bor an­ti­vi­rale Ei­gen­schaf­ten". Außer­dem be­warb die Be­klagte in Fach­zeit­schrif­ten das ge­genständ­li­che Arz­nei­mit­tel mit der An­gabe "an­ti­vi­ral".

Da der Kläger diese Wer­bun­gen der Be­klag­ten für wett­be­werbs­wid­rig hielt, mahnte er die Be­klagte ab und for­derte sie auf, eine straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs­erklärung ab­zu­ge­ben. Dies lehnte die Be­klag­ten ab und trat der Ab­mah­nung ent­ge­gen. Das LG Frank­furt gab der Un­ter­las­sungs­klage statt.

Die Gründe:

Dem Kläger steht der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch ge­gen die Be­klagte aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 3a HWG zu.

Nach der Recht­spre­chung ist grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass die werb­li­che Ver­wen­dung von An­ga­ben zu den phar­ma­ko­dy­na­mi­schen Ei­gen­schaf­ten bzw. zur Wirk­weise ei­nes Arz­nei­mit­tels, die im Ein­klang mit der je­weils ak­tu­el­len Fach­in­for­ma­tion ste­hen, grundsätz­lich zulässig ist. Nach Auf­fas­sung der Kam­mer kann dies je­doch nur dann gel­ten, wenn die phar­ma­ko­dy­na­mi­schen Ei­gen­schaf­ten bzw. die Wirk­weise ei­nes Arz­nei­mit­tels für den Men­schen auch tatsäch­lich kli­ni­sch re­le­vant sind, d.h. die phar­ma­ko­dy­na­mi­schen Ei­gen­schaf­ten bzw. die Wirk­weise des Arz­nei­mit­tels müssen auch nach­ge­wie­se­nermaßen für den Men­schen gel­ten. Zulässig sind nämlich nur An­ga­ben. die dem ge­si­cher­ten Er­kennt­nis­stand ent­spre­chen. Un­zulässig ist da­her die Be­wer­bung ei­ner Wir­kung auf Ba­sis rei­ner in-vi­tro-Un­ter­su­chun­gen. Und so liegt der Fall auch hier.

Für die hier be­wor­be­nen an­ti­vi­ra­len Ei­gen­schaf­ten lie­gen aus­schließlich in-vi­tro-Un­ter­su­chun­gen vor. Eine kli­ni­sche Re­le­vanz für den Men­schen ist un­strei­tig ge­rade nicht fest­ge­stellt und nach­ge­wie­sen. An­de­res kann zwar gel­ten, wenn ins­be­son­dere in-Vi­tro-Un­ter­su­chun­gen dem Er­kennt­nis­stand genügen. Dafür ist hier je­doch nichts er­sicht­lich. Es ist nicht er­kenn­bar, wa­rum eine kli­ni­sche Überprüfung der an­ti­vi­ra­len Ei­gen­schaf­ten beim Men­schen nicht möglich sein sollte.

Da­mit liegt auch keine zulässige Wer­bung mit Wirk­aus­sa­gen vor. Die Wirk­aus­sa­gen sind nämlich für den Men­schen nicht bestätigt. Da­mit wird das ge­genständ­li­che Arz­nei­mit­tel für ein An­wen­dungs­ge­biet be­wor­ben, für wel­ches es nicht zu­ge­las­sen ist. Es ist von einem Ver­stoß ge­gen § 3a Satz 2 HWG aus­zu­ge­hen.

Link­hin­weis:

Der Voll­text ist auf der 0:Home­page Hes­sen­recht Lan­des­recht­spre­chungs­da­ten­bank veröff­ent­licht.

Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte 8101540:hier.

nach oben