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EU-Kommission schlägt Verlängerung der Übergangsfristen nach der MDR vor

Auf­grund der Co­vid-19-Pan­de­mie, Störun­gen der glo­ba­len Lie­fer­ket­ten und an­de­ren Er­eig­nis­sen be­steht das Ri­siko von Engpässen bei le­bens­ret­ten­den Me­di­zin­pro­duk­ten. Des­halb schlug die EU-Kom­mis­sion am 06.01.2023 eine Verlänge­rung des Um­set­zungs­zeit­raums für die An­wen­dung der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 (Me­di­cal De­vice Re­gu­la­tion = MDR) vor. Der Vor­schlag zielt dar­auf ab, das Ri­siko von Ver­sor­gungs­engpässen zu min­dern und einen un­un­ter­bro­che­nen Zu­gang der Pa­ti­en­ten zu die­ser Art von Ver­sor­gung zu gewähr­leis­ten.

Me­di­zin­pro­dukte sind Pro­dukte mit me­di­zi­ni­scher Zweck­be­stim­mung, die vom Her­stel­ler für die An­wen­dung beim Men­schen be­stimmt sind. Dazu gehören Im­plan­tate, Pro­dukte zur In­jek­tion, In­fu­sion, Trans­fu­sion und Dia­lyse, hu­man­me­di­zi­ni­sche In­stru­mente, Soft­ware, Ka­the­ter, Herz­schritt­ma­cher, Den­tal­pro­dukte, Ver­band­stoffe, Seh­hil­fen, Rönt­gen­geräte, Kon­dome, ärzt­li­che In­stru­mente, La­bord­ia­gnos­tika, Pro­dukte zur Empfäng­nis­re­ge­lung so­wie In-vi­tro-Dia­gnos­tika. Um Me­di­zin­pro­dukte (und nicht um Arz­nei­mit­tel) han­delt es sich auch um Pro­dukte, die einen Stoff oder Zu­be­rei­tun­gen aus Stof­fen ent­hal­ten oder mit sol­chen be­schich­tet sind, die bei ge­son­der­ter Ver­wen­dung als Arz­nei­mit­tel oder Be­stand­teil ei­nes Arz­nei­mit­tels an­ge­se­hen wer­den und in Ergänzung zu den Funk­tio­nen des Pro­duk­tes eine Wir­kung auf den mensch­li­chen Körper ent­fal­ten können. Um Qua­lität, Si­cher­heit und Leis­tung der in der EU in Ver­kehr ge­brach­ten Me­di­zin­pro­dukte si­cher­stel­len zu können, ist der Be­griff recht­lich ge­schützt. Es müssen be­stimmte Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren durch­lau­fen und Stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den. In die­sem Zu­sam­men­hang er­ließen das Eu­ropäische Par­la­ment und der Rat im April 2017 die MDR und die Ver­ord­nung (EU) 2017/746 (Ver­ord­nung über In-vi­tro-Dia­gnos­tika = IVDR), um den Rechts­rah­men für Me­di­zin­pro­dukte und In-vi­tro-Dia­gnos­tika zu stärken. Die Ver­ord­nung über Me­di­zin­pro­dukte ist seit dem 26.05.2021 an­wend­bar. Sie enthält für Me­di­zin­pro­dukte, die noch nach dem al­ten Rechts­re­gime zer­ti­fi­ziert wur­den, u. a. einen Überg­angs­zeit­raum bis zum 26.05.2024.

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Diese Überg­ang­frist soll nun laut der EU-Kom­mis­sion verlängert wer­den. Die Dauer der Verlänge­rung rich­tet sich nach der Ri­si­ko­klasse des Me­di­zin­pro­dukts. Da­bei soll für Pro­dukte mit höhe­rem Ri­siko, wie Im­plan­tate, ein kürze­rer Überg­angs­zeit­raum (bis zum 31.12.2027) gel­ten, wo­hin­ge­gen für Pro­dukte mit mitt­le­rem und ge­rin­ge­rem Ri­siko, wie Sprit­zen und wie­der­ver­wend­bare chir­ur­gi­sche In­stru­mente, längere Zeiträume (bis zum 31.12.2028) an­wend­bar sein sol­len. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass für das Me­di­zin­pro­dukt vor dem 26.05.2021 eine Be­schei­ni­gung oder eine Kon­for­mitätserklärung gemäß der Richt­li­nien 90/385/EWG oder 93/42/EWG aus­ge­stellt wurde. Der Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion sieht darüber hin­aus für im­plan­tier­bare Son­der­an­fer­ti­gun­gen der Klasse III einen Überg­angs­zeit­raum bis zum 26.05.2026 vor. Da­durch sol­len Her­stel­ler mehr Zeit er­hal­ten, um eine Zer­ti­fi­zie­rung nach der MDR durch eine sog. Be­nannte Stelle zu er­lan­gen. Außer­dem plant die EU-Kom­mis­sion, die der­zeit in der Ver­ord­nung über Me­di­zin­pro­dukte und in der Ver­ord­nung über In-vi­tro-Dia­gnos­tika fest­ge­legte „Ab­ver­kaufs­frist“ zu strei­chen. Diese Ab­ver­kaufs­frist ent­spricht dem End­da­tum, nach dem Pro­dukte, die be­reits in Ver­kehr ge­bracht wur­den und im Han­del noch erhält­lich sind, vom Markt ge­nom­men wer­den soll­ten. Durch die Strei­chung die­ser Frist soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass si­chere und wich­tige Me­di­zin­pro­dukte, die be­reits in Ver­kehr ge­bracht wur­den, den Ge­sund­heits­sys­te­men so­wie den Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten, die dar­auf an­ge­wie­sen sind, wei­ter­hin zur Verfügung ste­hen.

Die An­wen­dung der verlänger­ten Überg­angs­zeiträume soll von meh­re­ren Be­din­gun­gen abhängig ge­macht wer­den, da­mit die Zeiträume nur für Pro­dukte verlängert wer­den, die si­cher sind und für die die Her­stel­ler be­reits Maßnah­men zum Überg­ang zur Ver­ord­nung über Me­di­zin­pro­dukte er­grif­fen ha­ben. Da­durch soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass gel­ten­den Si­cher­heits- und Leis­tungs­an­for­de­run­gen an die Pro­dukte ein­ge­hal­ten wer­den.

Nun sol­len im Wege des be­schleu­nig­ten Mit­ent­schei­dungs­ver­fah­rens das Eu­ropäische Par­la­ment und der Rat ihre Zu­stim­mung zu die­sem Vor­schlag er­tei­len.

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