Neugestaltung von Strom- und Energiesteuerentlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ab 2023
Die Steuerentlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UdpG) im Bereich Strom- und Energiesteuer, § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG, sowie der sog. Spitzenausgleich, § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG sind Beihilfen i. S. d. EU-Beihilferechts. Ihre Gewährung in der derzeitigen Ausgestaltung ist bis zum 31.12.2022 befristet. ...lesen Sie mehr