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Steuerberatung

EU-Ausfuhrkontrollen für Corona-Impfstoffe verlängert bis zum 30.6.2021

Am 13.3.2021 ver­ab­schie­dete die Eu­ropäische Kom­mis­sion mit der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/442 die Ak­tua­li­sie­rung zu der vor­an­ge­gan­ge­nen Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/111 mit der die EU Aus­fuh­ren von CO­VID-19-Impf­stof­fen über­wa­chen und be­schränken kann. Die Maßnahme be­trifft Impf­stoffe von Un­ter­neh­men, mit de­nen die EU Ab­nah­me­ga­ran­tien ver­ein­bart hat.

Die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung sieht ein Tran­s­pa­renz- und Ge­neh­mi­gungs­sys­tem vor, wel­ches Un­ter­neh­men dazu verpf­lich­tet, ge­plante Aus­fuh­ren von in der EU her­ge­s­tell­ten Impf­stof­fen des KN-Codes 3002 2010 ge­gen SARS-asso­zi­ierte Coro­na­vi­ren (SARS-CoV-Ar­ten) den Behör­den der Mit­g­lied­staa­ten zu mel­den und eine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung zu bean­tra­gen. Un­ter diese Ver­ord­nung fal­len auch die der­zeit un­ter den KN-Codes ex 2933 9980, ex 2934 9990, ex 3002 9090 und ex 3504 0090 ein­ge­reih­ten Wirk­stoffe ein­sch­ließ­lich Mas­ter- und Ar­beits­zell­ban­ken, die für die Her­stel­lung sol­cher Impf­stoffe ver­wen­det wer­den, unab­hän­gig von ih­rer Ver­pa­ckung. Da­mit soll ver­mie­den wer­den, dass die Rege­lun­gen um­gan­gen wer­den.

Die Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen sind bei der zustän­di­gen Behörde des EU-Mit­g­lied­staa­tes, in dem der Impf­stoff her­ge­s­tellt wird, zu bean­tra­gen. Wenn das Aus­fuhr­vo­lu­men keine Ge­fahr für die Erfül­lung der von der EU mit Impf­stoff­her­s­tel­lern ge­sch­los­se­nen Ver­ein­ba­rung über Ab­nah­me­ga­ran­tien dar­s­tellt, er­teilt die zustän­dige Behörde des je­wei­li­gen Mit­g­lied­staa­tes nach Kon­sul­ta­tion mit der EU-Kom­mis­sion die Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung schrift­lich oder in elek­tro­ni­scher Form. Diese ist bei der An­mel­dung der Wa­ren zur Aus­fuhr, spä­tes­tens bei ih­rer Über­las­sung vor­zu­le­gen. Ohne Vor­lie­gen ei­ner Ge­neh­mi­gung ist die Aus­fuhr un­ter­sagt.

Eine Aus­nahme der Ge­neh­mi­gungspf­licht be­steht für Aus­fuh­ren in eine Reihe von Part­ner- und Ent­wick­lungs­län­dern so­wie für Aus­fuh­ren im Zu­sam­men­hang mit ei­ner hu­mani­tä­ren So­fort­hilfe. So blei­ben z.B. Aus­fuh­ren in die Schweiz, nach Is­land und Nor­we­gen ge­neh­mi­gungs­f­rei.

Über die Er­tei­lung der Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung soll inn­er­halb weni­ger Ar­beits­tage nach Über­mitt­lung al­ler er­for­der­li­chen Anga­ben an die zustän­dige Behörde ent­schie­den wer­den.

Die ur­sprüng­li­che Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2021/111 ist am 30.1.2021 in Kraft get­re­ten und sollte bis vor­erst Ende März 2021 gel­ten. Mit Wir­kung ab dem 13.3.2021 ist nun die Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/442 in Kraft ge­tre­ten und verlängert die Gültig­keits­dauer bis zum 30.6.2021. Ziel der Maß­nahme ist, vor dem Hin­ter­grund ei­ner mög­li­chen Knapp­heit der CO­VID-19-Impf­stoffe, die Aus­fuh­ren von Impf­stof­fen aus der EU tran­s­pa­ren­ter zu ge­stal­ten und so den EU-Bür­gern einen zeit­na­hen Zu­gang zu CO­VID-19-Impf­stof­fen si­cher­zus­tel­len.

Im Zuge der Ak­tua­li­sie­rung wur­den die An­ga­ben bezüglich der Be­an­tra­gung auf Er­tei­lung der Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung in An­hang I und die TA­RIC-Zu­satz­codes in An­hang II an­ge­passt. Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen, die be­reits gemäß An­hang I der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/111 er­teilt wur­den, sind auch nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung gültig.

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