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Steuerberatung

Keine Genehmigungspflicht mehr für Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen ab 01.01.2022

Laut EU-Kom­mis­sion ist für die Aus­fuhr von CO­VID-19-Impf­stof­fen so­wie für die zu de­ren Her­stel­lung ver­wen­de­ten Wirk­stoffe ab dem 01.01.2022 keine Ge­neh­mi­gung mehr er­for­der­lich.

Die Ver­pflich­tung zur Vor­lage von Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen für die Aus­fuhr von CO­VID-19-Impf­stof­fen so­wie der zu ih­rer Her­stel­lung ver­wen­de­ten Wirk­stoffe, wurde zu­letzt mit der Durchführungs­ver­ord­nung (DVO) (EU) 2021/1728 bis zum 31.12.2021 verlängert (siehe auch un­sere Veröff­ent­li­chung vom 25.10.2021).

Die ak­tu­elle DVO (EU) 2021/2071 vom 25.11.2021 sieht dem­ge­genüber keine er­neute Verlänge­rung die­ser Ge­neh­mi­gungs­pflich­ten vor. Es kann zwar ab die­sem Zeit­punkt von ei­ner Be­an­tra­gung ent­spre­chen­der Ge­neh­mi­gun­gen ab­ge­se­hen wer­den, es gilt aber statt­des­sen eine Aus­fuhrüber­wa­chung für einen Zeit­raum von zunächst 24 Mo­na­ten mit dem in Kraft­tre­ten der DVO am 01.01.2022.

Von die­ser Aus­fuhrüber­wa­chung be­trof­fen sind Impf­stoffe ge­gen SARS-as­so­zi­ierte Coro­na­vi­ren, die der­zeit un­ter dem KN-Code 3002 20 10 ein­ge­reiht wer­den (un­abhängig von ih­rer Ver­pa­ckung) und die Wirk­stoffe, die für die Her­stel­lung sol­cher Impf­stoffe ver­wen­det wer­den (ein­schließlich Mas­ter- und Ar­beits­zell­ban­ken) und der­zeit un­ter den KN-Codes ex 2933 99 80, ex 2934 99 90, ex 3002 90 90 und ex 3504 00 90 ein­ge­reiht wer­den.

Hin­weis: Ausführende Un­ter­neh­men müssen ab dem 01.01.2022 in ih­ren Aus­fuhr- oder Wie­der­aus­fuhr­an­mel­dun­gen so­wohl die ent­spre­chen­den Wa­ren mit den im An­hang der DVO (EU) 2021/2071 be­nann­ten TA­RIC-Zu­satz­codes, so­wie even­tu­elle zukünf­tig gültige Codes, als auch die An­zahl der Do­sen an­ge­ben.

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