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Steuerberatung

Erneute Verlängerung der Genehmigungspflicht für Ausfuhren der COVID-19-Impfstoffe bis 30.09.2021

Mit der Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/1071 der Eu­ropäischen Kom­mis­sion vom 29.06.2021 hat die Eu­ropäische Union (EU) die bis­her gel­ten­den Durchführungs­ver­ord­nun­gen (EU) 2021/442 vom 11.03.2021 so­wie die Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2021/521 vom 24.03.2021 er­neut verlängert.

Die bei­den Ver­ord­nun­gen re­geln die Ver­pflich­tung zur Vor­lage ei­ner Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung bei der Aus­fuhr von CO­VID-19-Impf­stof­fen so­wie der zu ih­rer Her­stel­lung ver­wen­de­ten Wirk­stoffe. Mit der neuen Re­ge­lung gilt die Ge­neh­mi­gungs­pflicht für ent­spre­chende Aus­fuh­ren bis zum 30.09.2021.

Zwar hat sich die Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zität für Impf­stoffe in der Union zwi­schen­zeit­lich erhöht, was nach Auf­fas­sung der EU-Kom­mis­sion zur Be­schleu­ni­gung der Impf­kam­pa­gne in der Union geführt hat. Al­ler­dings bleibe ins­be­son­dere auf­grund des Auf­tre­tens neuer Va­ri­an­ten des CO­VID-19-Vi­rus der Un­si­cher­heits­fak­tor aber wei­ter­hin hoch. Aus die­sen Gründen sieht die EU es nach wie vor als not­wen­dig an, die Aus­fuhr­lie­fe­run­gen durch die Ge­neh­mi­gungs­pflicht trans­pa­ren­ter zu ge­stal­ten und so­mit die Ver­sor­gung der Union mit den Impf­stof­fen zu si­chern.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen so­wie Hin­weise zur EU-Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen für CO­VID-19-Impf­stoffe fin­den Sie hier.

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