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Steuerberatung

Update: Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung bei Einfuhren von Waren zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie

Auf­grund von Engpässen in der Ver­sor­gung mit zur Bekämp­fung der Co­vid-19 Pan­de­mie benötig­ten Ge­genständen wurde die Ein­fuhr ent­spre­chen­der Wa­ren be­reits mehr­fach von Zoll- und Mehr­wert­steuer (in Deutsch­land: Ein­fuhr­um­satz­steuer) be­freit, zu­letzt bis zum 31.12.2021. Da die Engpässe wei­ter­hin be­ste­hen, hat die EU-Kom­mis­sion die Be­frei­ung über den 31.12.2021 hin­aus bis zum 30.06.2022 verlängert.

Die Be­frei­ung der Ein­fuhr­ab­ga­ben wird kon­kret für die fol­gen­den, in den zoll­recht­lich freien Ver­kehr überführ­ten Ge­genstände gewährt:

  • Ge­genstände, wel­che von oder im Auf­trag staat­li­cher Or­ga­ni­sa­tio­nen oder be­stimm­ter Wohltätig­keits­or­ga­ni­sa­tio­nen kos­ten­los an Per­so­nen ver­teilt wer­den, wel­che von Co­vid-19 be­droht oder daran er­krankt sind oder bei der Bekämp­fung von Co­vid-19 un­terstützen oder die­sen zur Verfügung ge­stellt wer­den.
  • durch Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen ein­geführte Ge­genstände zur De­ckung ih­res Be­darfs im Rah­men von Hilfs­ak­tio­nen zur Bekämp­fung der Pan­de­mie oder für da­von be­trof­fene Per­so­nen.

Hin­weis: Der Be­schluss (EU) 2021/2313 stellt nun die vierte Verlänge­rung die­ser Maßnahme dar. So wer­den die meis­ten EU-Mit­glied­staa­ten (aus­ge­nom­men sind u.a. Frank­reich und Li­tauen) wei­ter­hin bei der Be­schaf­fung al­ler re­le­van­ten Wa­ren zur Bekämp­fung der Aus­wir­kun­gen der Pan­de­mie un­terstützt. Dazu zählt vor al­lem die Be­schaf­fung von Arz­nei­mit­teln, me­di­zi­ni­schen Ausrüstun­gen so­wie persönli­chen Schutz­ausrüstun­gen. 

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