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Steuerberatung

Update zur Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug bei Gutscheinen

Das BMF nimmt er­neut Stel­lung zu den Vor­aus­set­zun­gen für die An­er­ken­nung von Gut­schei­nen und Geld­kar­ten als Sach­be­zug und er­setzt seine bis­he­ri­gen Ausführun­gen.

Gut­scheine und Geld­kar­ten wer­den steu­er­lich als Sach­be­zug an­er­kannt, wenn sie aus­schließlich zum Be­zug von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen be­rech­ti­gen und seit 01.01.2022 die Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zah­lungs­diens­teauf­sichts­ge­setz (ZAG) erfüllen.

Hin­weis: Qua­li­fi­zie­ren die Gut­scheine und Geld­kar­ten als Sach­be­zug und wer­den sie zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt, kann auf diese - zu­sam­men mit et­waig wei­te­ren Sach­bezügen - die mo­nat­li­che Frei­grenze für Sach­bezüge an­ge­wen­det wer­den, die seit dem 01.01.2022 50 Euro (zu­vor 44 Euro) beträgt.

Um als Sach­be­zug zu qua­li­fi­zie­ren, dürfen die Gut­scheine oder Geld­kar­ten u. a. nur zum Be­zug von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen des Aus­stel­lers aus des­sen Pro­dukt­pa­lette oder zum Be­zug von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen auf­grund von Ak­zep­tanz­verträgen zwi­schen dem Aus­stel­ler und Ak­zep­tanz­stel­len bei einem be­grenz­ten Kreis sol­cher Ak­zep­tanz­stel­len im In­land be­rech­ti­gen. Mit Schrei­ben vom 15.03.2022 ergänzt das BMF, dass auch dann von einem be­grenz­ten Kreis von Ak­zep­tanz­stel­len aus­zu­ge­hen ist, wenn Gut­scheine im On­line­shop ei­ner Ak­zep­tanz­stelle ein­gelöst wer­den können. Be­reits bis­lang wur­den Ein­kaufs- und Dienst­leis­tungs­verbünde als be­grenz­ter Kreis von Ak­zep­tanz­stel­len an­er­kannt. Genügend ist nun auch, wenn diese Verbünde auf un­mit­tel­bar räum­lich an­gren­zende zwei­stel­lige PLZ-Be­zirke - auch bun­des­landüberg­rei­fend - be­grenzt wer­den und auch wenn die Aus­wahl die­ser PLZ-Be­zirke durch den Ar­beit­neh­mer er­folgt. Ebenso wurde bis­lang eine La­den­kette als aus­rei­chende Be­gren­zung ak­zep­tiert. Das BMF lässt hier­bei nun auch zu, dass der Ar­beit­neh­mer vor Hin­gabe des Gut­scheins oder vor Auf­la­dung des Gut­ha­bens aus ver­schie­de­nen La­den­ket­ten je eine auswählt.

Als Geld­leis­tung stuft das BMF hin­ge­gen Gut­scheine ein, die aus­schließlich dazu be­rech­ti­gen, sie in an­dere Gut­scheine ein­zu­tau­schen. Et­was an­de­res gilt dann, wenn der ein­ge­tauschte Gut­schein eben­falls die Vor­aus­set­zun­gen der Wer­tung als Sach­be­zug erfüllt und der Ar­beit­neh­mer erst nach Aus­wahl des an­de­ren Gut­scheins über das ur­sprüng­li­che Gut­ha­ben verfügen kann.

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