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Steuerberatung

Corona-Update: Maßnahmen im Bereich der Verbrauchsteuern

Zur Un­terstützung der Un­ter­neh­men, wel­che wirt­schaft­lich von der Co­vid-19-Pan­de­mie un­mit­tel­bar und ne­ga­tiv be­trof­fen sind, wer­den durch die deut­sche Zoll­ver­wal­tung gewährte Maßnah­men verlängert. Wich­ti­ger neuer Stich­tag ist hier der 31.03.2022.

Wie be­reits im un­se­rem Ar­ti­kel vom 01.02.2021 be­rich­tet, gewähren die Haupt­zollämter im Be­reich der Ver­brauch­steu­ern - dazu zählen En­er­gie-, Strom-, Ta­bak- und Kaf­fee­steuer so­wie Al­ko­hol­steu­ern, nicht zu­letzt die Luft­ver­kehr­steuer - Er­leich­te­run­gen bezüglich Vor­aus­zah­lun­gen, Stun­dun­gen und Voll­stre­ckungs­auf­schub. Diese wur­den nun durch die deut­sche Zoll­ver­wal­tung verlängert und die Vor­aus­set­zun­gen für ihre Gewährung kon­kre­ti­siert. Die Anträge auf die je­wei­li­gen Er­leich­te­run­gen können form­los und schrift­lich un­ter An­gabe der je­weils re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen (bei Stun­dun­gen bspw. un­ter An­gabe der Steu­er­for­de­rung und der Stun­dungs­dauer) beim zuständi­gen Haupt­zoll­amt ge­stellt wer­den. Per 03.02.2022 hat die Zoll­ver­wal­tung zu den ak­tu­el­len Vor­aus­set­zun­gen wie folgt in­for­miert (Aus­wahl):

  • Stun­dung: Ein An­trag auf Stun­dung kann bis zum 31.03.2022 für bis zu die­sem Zeit­punkt fällige und fällig wer­dende Steu­ern ge­stellt wer­den. Die Stun­dun­gen können im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren längs­tens bis zum 30.06.2022 gewährt wer­den, wenn ein Be­zug zur Co­vid-19-Krise er­kenn­bar ist. Die Stun­dungs­anträge sind je Be­steue­rungs­zeit­raum zu stel­len. Im Rah­men ei­ner Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist eine Verlänge­rung der Stun­dung bis zum 30.09.2022 möglich. Die Not­wen­dig­keit der Leis­tung ei­ner Si­cher­heit wird vom Haupt­zoll­amt ein­zel­fall­be­zo­gen geprüft, auf Stun­dungs­zin­sen wird in der Re­gel ver­zich­tet. Bei Zöllen kann auf die Leis­tung ei­ner Si­cher­heit oder Stun­dungs­zin­sen dem­ge­genüber nur ver­zich­tet wer­den, wenn sie nach­weis­lich zu erns­ten wirt­schaft­li­chen oder so­zia­len Schwie­rig­kei­ten führen würde.
  • Vor­aus­zah­lun­gen: Eine ab­wei­chende Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen im En­er­gie- und Strom­steu­er­be­reich durch die Haupt­zollämter ist bis zum 30.06.2022 möglich, wenn ein ge­rin­ge­rer Aus­fall der Jah­res­steu­er­schuld als ur­sprüng­lich an­ge­nom­men zu er­war­ten ist.
  • Voll­stre­ckungs­auf­schub: Die Be­an­tra­gung von Voll­stre­ckungs­auf­schub un­ter er­leich­ter­ten Be­din­gun­gen ist bis zum 31.03.2022 möglich. Von der Voll­stre­ckung kann längs­tens bis zum 30.06.2022 ab­ge­se­hen wer­den. Eine Verlänge­rung des Auf­schubs ist eben­falls wie bei der Stun­dung im Rah­men ei­ner längs­tens bis zum 30.09.2022 dau­ern­den Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung möglich. Säum­nis­zu­schläge können längs­tens bis zum 30.06.2022 bzw. bei Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen bis zum 30.09.2022 er­las­sen wer­den.
  • Fris­ten: In be­son­de­ren Fällen kann die Frist zur Ab­gabe ei­ner Steu­er­an­mel­dung bzw. -erklärung bis spätes­tens zum Zeit­punkt der Fällig­keit (Ab­lauf der Zah­lungs­frist) verlängert wer­den. Die Verlänge­rung der Zah­lungs­frist ist aus­schließlich durch An­trag auf Stun­dung möglich. Sollte eine Frist auf­grund von Fol­gen durch CO­VID-19 nicht ein­ge­hal­ten wer­den können, kann ein­zel­fall­be­zo­gen eine Wie­der­ein­set­zung in den vor­he­ri­gen Stand gewährt wer­den. Dem­ge­genüber kann eine Frist für die Ab­gabe ei­nes An­trags auf Steu­er­ent­las­tung in kei­nem Fall über die Fest­set­zungs­verjährung hin­aus verlängert wer­den.
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