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Rechtsberatung

Energiepreisbremsen-Update

Un­ter dem 05.01.2024 hat das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK) eine neue Ver­sion (Ver­sion 12.0) der „FAQ“ zu Höchst­gren­zen, Selbst­erklärun­gen so­wie Über­wa­chun­gen durch die Prüfbehörde veröff­ent­licht. Diese FAQ ent­hal­ten in Be­zug auf die nachträgli­che Aus­zah­lung von Ent­las­tun­gen und die Auf­tei­lung der Höchst­gren­zen Neue­run-gen. Da­nach können Erd­gas- oder Wärme­kun­den im Rah­men der „End­ab­rech­nun­gen“ un­ter Umständen Nach­zah­lun­gen auf die Preis­brem­sen er­hal­ten und im Un­ter­neh­mens­ver­bund Höchst­gren­zen bes­ser nut­zen.

Nachträgliche Auszahlung von Entlastungen

Gemäß Nr. 2.12 der FAQ können Un­ter­neh­men im Rah­men der End­ab­rech­nung nach § 20 Erd­gas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setz (EWPBG) nachträglich wei­tere Ent­las­tungs­beträge so­wohl für Erd­gas als auch für Wärme gel­tend ma­chen, wenn die Höchst­gren­zen in einem oder meh­re­ren Mo­na­ten des Jah­res 2023 nicht aus­ge­schöpft wur­den. Im Rah­men des Strom­preis­brem­sen­ge­set­zes sei das nicht möglich.

Die Erläute­run­gen des BMWK be­zie­hen sich nur auf Un­ter­neh­men, die eine vorläufige Selbst­erklärung nach § 22 EWPBG ab­ge­ge­ben ha­ben, weil sie Ent­las­tun­gen von mehr als 2 Mio. Euro er­war­tet ha­ben. Diese Un­ter­neh­men müssen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG bis spätes­tens Ende Mai 2024 eine endgültige Selbst­erklärung ge­genüber den je­wei­li­gen Lie­fe­ran­ten ab­ge­ben. Dar­auf­hin, so die FAQ, er­stellt der Lie­fe­rant eine End­ab­rech­nung über die gewähr­ten Ent­las­tungs­beträge. Er­gibt diese End­ab­rech­nung, dass eine höhere Ent­las­tung gewährt wurde, als auf­grund der Höchst­gren­zen hätte be­an­sprucht wer­den dürfen, muss der Dif­fe­renz­be­trag zurück­ge­zahlt wer­den. Er­gibt die End­ab­rech­nung, dass eine ge­rin­gere Ent­las­tung gewährt wurde, als hätte be­an­sprucht wer­den können, er­folgt eine nachträgli­che Ent­las­tung.

Der An­spruch auf Nach­zah­lung er­gibt sich aus § 3 Abs. 4 EWPBG. Da­nach hat der Gas-/Wärme­lie­fe­rant im Rah­men der End­ab­rech­nung nach § 20 EWPBG die Dif­fe­renz aus den Zah­lun­gen des Kun­den ei­ner­seits und der Dif­fe­renz zwi­schen den Ver­brauchs­kos­ten und den gewähr­ten Ent­las­tungs­beträgen an­de­rer­seits zu er­mit­teln. Ist diese Dif­fe­renz po­si­tiv, d.h. hat der Kunde mehr ge­zahlt als die Dif­fe­renz zwi­schen den Ver­brauchs­kos­ten und den gewähr­ten Ent­las­tungs­beträgen, hat der Kunde einen Rücker­stat­tungs­an­spruch ge­gen den Lie­fe­ran­ten. Der Be­trag darf nicht höher sein als die Summe der Zah­lun­gen, die der Kunde im Laufe des Jah­res ge­leis­tet hat.

Hin­weis: Der An­spruch steht auch Kun­den zu, die keine Selbst­erklärung ab­ge­ge­ben ha­ben. Der Lie­fe­rant ist auch ohne einen An­trag des Kun­den ge­hal­ten, die ent­spre­chende Be­rech­nung an­zu­stel­len und den Be­trag gut­zu­brin­gen.

Finale Selbsterklärung

Die ak­tua­li­sier­ten FAQ ent­hal­ten auch An­ga­ben dazu, wer fi­nale Selbst­erklärun­gen ab­zu­ge­ben hat und wel­chen In­halt diese Erklärun­gen ha­ben müssen. Ver­pflich­tet ist zunächst je­des Un­ter­neh­men, das eine vorläufige Selbst­erklärung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG ab­ge­ge­ben hat.

Un­ter­neh­men, die al­lein oder zu­sam­men mit ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men eine Ent­las­tung von mehr als 2 Mio. Euro er­hal­ten ha­ben, muss­ten und müssen das un­verzüglich dem Lie­fe­ran­ten und der Prüfbehörde mit­tei­len. Gemäß den Ausführun­gen in den FAQ „sol­len“ auch diese Un­ter­neh­men (und zwar jede Ver­bund­ge­sell­schaft) ih­ren Lie­fe­ran­ten eine fi­nale Selbst­erklärung über­mit­teln.

Hin­weis: Der fi­na­len Selbst­erklärung sind ggf. Prüfver­merke ei­nes Prüfers (ab­so­lute Höchst­grenze 4 Mio. Euro) bzw. Be­scheide der Prüfbehörde (Höchst­grenze 50 Mio. Euro und höher) bei­zufügen. Wenn die Frist 31.05.2024 nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sollte auf je­den Fall eine Frist­verlänge­rung bei der Prüfbehörde be­an­tragt wer­den, um Nach­teile zu ver­mei­den.

Aufteilung der Höchstgrenzen neu geregelt

Die ak­tu­el­len FAQ ent­hal­ten in Be­zug auf die Auf­tei­lung der ab­so­lu­ten Höchst­gren­zen im Un­ter­neh­mens­ver­bund er­heb­li­che Ab­wei­chun­gen von den Vor­ver­sio­nen. Wenn bei­spiels­weise in einem Un­ter­neh­mens­ver­bund Ge­sell­schaft A die Vor­aus­set­zun­gen für die Höchst­grenze von 4 Mio. Euro und die Ge­sell­schaf­ten B und C die Vor­aus­set­zun­gen für je 2 Mio. Euro erfüllen, war in der Vor­ver­sion noch aus­geführt, dass die Ge­sell­schaf­ten A, B und C ins­ge­samt die Höchst­grenze von 4 Mio. Euro nicht über­schrei­ten dürfen und die Ge­sell­schaf­ten B und C sich die Höchst­grenze von 2 Mio. Euro tei­len müssen.

In der ak­tu­el­len Ver­sion ist ge­re­gelt, dass nach wie vor die Ge­sell­schaf­ten A, B und C in Summe die Höchst­grenze von 4 Mio. Euro nicht über­schrei­ten dürfen, die Ge­sell­schaf­ten B und C je­weils eine Höchst­grenze von 2 Mio. Euro ein­hal­ten müssen, d.h. die Höchst­grenze nicht für beide Ge­sell­schaf­ten zu­sam­men, son­dern für jede Ge­sell­schaft ge­son­dert gilt. Die ak­tu­el­len FAQ sind um ein zusätz­li­ches Bei­spiel ergänzt, in dem diese Re­ge­lung dar­ge­stellt ist:

Bei­spiel D, FAQ, S. 9: In einem Un­ter­neh­mens­ver­bund erfüllt Ge­sell­schaft A die Vor­aus­set­zun­gen für eine ab­so­lute Höchst­grenze von 50 Mio. Euro und wählt diese, Ge­sell­schaft B wählt eine ab­so­lute Höchst­grenze von 4 Mio. Euro und Ge­sell­schaf­ten C, D und E wählen je­weils eine ab­so­lute Höchst­grenze von 2 Mio. Euro Die Ge­sell­schaf­ten A, B, C, D und E dürfen ins­ge­samt die Höchst­grenze von 50 Mio. Euro nicht über­schrei­ten. Die Un­ter­neh­mens­teile, die nied­ri­gere Höchst­gren­zen wählen, müssen diese ih­rer­seits ein­hal­ten (B max. 4 Mio. Euro, C, D und E je­weils max. 2 Mio. Euro). Der Un­ter­neh­mens­ver­bund kann die Höchst­gren­zen ent­spre­chend den vor­ge­nann­ten Re­ge­lun­gen frei ver­tei­len. Es ist denk­bar, dass auf Ge­sell­schaft B eine Höchst­grenze von 4 Mio. Euro An­wen­dung fin­det, auf die Ge­sell­schaf­ten C, D und E je­weils eine Höchst­grenze von 2 Mio. Euro (d.h. ins­ge­samt 6 Mio. Euro) und auf Ge­sell­schaft A eine Höchst­grenze von 40 Mio. Euro (50 Mio. Euro - 4 Mio. Euro [Höchst­grenze für B] - 2 Mio. Euro [Höchst­grenze C] - 2 Mio. Euro [Höchst­grenze D] - 2 Mio. Euro [Höchst­grenze E]).

Diese neue Ein­schätzung zu den ein­schlägi­gen Vor­schrif­ten räumt im Un­ter­neh­mens­ver­bund höhere ab­so­lute Höchst­gren­zen ein.

Sonstiges

Wei­tere Ände­run­gen sind in Be­zug auf die Fest­stel­lung der „be­son­de­ren Be­trof­fen­heit“, das Verhält­nis der Ent­las­tun­gen zu nicht-bei­hil­fer­ele­van­ten Ent­las­tun­gen und zur Frage, wel­che Ent­las­tun­gen in die Höchst­gren­zen ein­zu­rech­nen sind, er­folgt.

Hin­weis: Die FAQ des BMWK sind nach Aus­sage des Mi­nis­te­ri­ums nicht rechts­ver­bind­lich. Den­noch kommt ih­nen gem. der ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung bei der Aus­le­gung der ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten eine große Be­deu­tung zu. Ins­be­son­dere sol­len die Aus­sa­gen in den FAQ u.U. Vor­rang vor der geübten Ver­wal­tungs­pra­xis ha­ben, wenn sie in­halt­lich da­von ab­wei­chen.

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