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Steuerberatung

Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse zum 31.12.2020

Das Bun­des­amt für Jus­tiz weist dar­auf hin, dass ge­gen kleine und mitt­lere Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die ih­ren Jah­res­ab­schluss zum 31.12.2020 bis 31.12.2021 of­fen­le­gen müss­ten, vor dem 07.03.2022 kein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird.

Laut des Hin­wei­ses des Bun­des­amts für Jus­tiz sol­len da­mit die Be­lange der Be­tei­lig­ten an­ge­sichts der an­dau­ern­den CO­VID-19-Pan­de­mie an­ge­mes­sen berück­sich­tigt wer­den. Auf diese fak­ti­sche Verlänge­rung der Of­fen­le­gungs­frist macht auch der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. auf­merk­sam.

Hin­weis: Die CDU/CSU-Frak­tion des Bun­des­tags be­an­tragte, auf die Ein­lei­tung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren ge­gen kleine und mitt­lere Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten we­gen verspäte­ter Of­fen­le­gung der Jah­res­ab­schlüsse 2020 bis Ende Mai 2022 zu ver­zich­ten. Ein ent­spre­chen­der An­trag wurde je­doch am 12.01.2022 vom Fi­nanz­aus­schuss des Bun­des­tags ab­ge­lehnt.

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