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Steuerberatung

Corona-Steuerhilfegesetz beschlossene Sache

Am 28.5.2020 hat der Bun­des­tag das Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz be­schlos­sen. Er­war­tungs­gemäß er­teilte der Bun­des­rat am 5.6.2020 dem Ge­setz die er­for­der­li­che Zu­stim­mung.

Das vom Bun­des­tag be­schlos­sene Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz enthält - wie be­reits im Re­gie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­hen - fol­gende Neue­run­gen (s. hierzu ausführ­lich no­vus Juni 2020, S. 10):

  • Ab­sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes für Re­stau­rant­dienst­leis­tun­gen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 auf 7 % (gilt nur für Spei­sen, nicht für Getränke),
  • Verlänge­rung der Überg­angs­re­ge­lung zur Neu­re­ge­lung der Un­ter­neh­merei­gen­schaft ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts nach § 2b UStG vom 31.12.2020 auf den 31.12.2022,
  • Steu­er­frei­stel­lung von Ar­beit­ge­ber­zu­schüssen zum Kurz­ar­bei­ter­geld bis 80 % des Un­ter­schieds­be­trags zwi­schen dem Soll- und dem Ist-Ar­beits­ent­gelt,
  • vorüber­ge­hende Verlänge­rung der steu­er­li­chen Rück­wir­kungs­zeiträume in § 9 Satz 3 Um­wStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 Um­wStG auf 12 Mo­nate.
Darüber hin­aus fin­den sich, den Emp­feh­lun­gen des Fi­nanz­aus­schus­ses fol­gend, wei­tere Maßnah­men im nun be­schlos­se­nen Ge­setz:

  • Ge­setz­li­che Re­ge­lung der Steu­er­be­frei­ung von Corona-Son­der­zah­lun­gen in § 3 Nr. 11a EStG: Bei­hil­fen und Un­terstützun­gen in Form von Zu­schüssen und Sach­bezügen, die Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern zwi­schen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 auf­grund der Corona-Krise zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewähren, wer­den bis zu einem Be­trag von 1.500 Euro steu­er­frei ge­stellt.
  • Ermäch­ti­gung des BMF zur Um­set­zung ei­ner uni­ons­recht­li­chen Verlänge­rung der Fris­ten zur Mit­tei­lung grenzüber­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen in Art. 97 § 33 Abs. 5 EGAO: Die EU-Kom­mis­sion schlägt in einem Richt­li­nien-Ent­wurf vom 8.5.2020 vor, die 30-tägige Mit­tei­lungs­frist bei grenzüber­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen, bei de­nen das er­ste, die Mit­tei­lungs­pflicht auslösende Er­eig­nis ab dem 1.7.2020 ein­ge­tre­ten ist, erst am 1.10.2020 be­gin­nen zu las­sen. Das Fris­tende für die Mit­tei­lung früherer grenzüber­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen, bei de­nen der er­ste Schritt zwi­schen dem 25.6.2018 und dem 30.6.2020 ge­tan wurde, soll vom 31.8.2020 auf den 30.11.2020 ver­scho­ben wer­den. Dem Ver­neh­men nach sol­len sich die EU-Mit­glied­staa­ten darüber­hin­aus­ge­hend dar­auf verständigt ha­ben, dass es je­dem Mit­glied­staat frei­ge­stellt wird, die Mit­tei­lungs­pflich­ten um sechs Mo­nate zu ver­schie­ben oder an den bis­he­ri­gen Fris­ten fest­zu­hal­ten.
  • Mo­di­fi­zie­rung des § 56 Ab­satz 1a Satz 1 In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG): Der erst Ende März 2020 ein­geführte Ent­schädi­gungs­an­spruch für er­werbstätige Per­so­nen, die einen Ver­dienst­aus­fall er­lei­den, weil sie Kin­der un­ter 12 Jah­ren oder be­hin­derte Per­so­nen in­folge der in­fek­ti­ons­be­ding­ten Schließung von Be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen be­treuen, wird da­hin­ge­hend er­wei­tert, dass der An­spruch bei Be­treu­ung von hil­fe­bedürf­ti­gen Men­schen mit Be­hin­de­rung un­abhängig von de­ren Al­ter ent­steht.
  • Verlänge­rung der An­spruchs­dauer in § 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG: Für jede er­werbstätige Per­son, die we­gen ge­schlos­se­ner Schu­len und Kin­dergärten ihre Kin­der selbst be­treuen muss, verlängert sich die An­spruchs­dauer auf zehn Wo­chen (bis­lang sechs Wo­chen). Für eine er­werbstätige Per­son, die ihr Kind al­lein be­treut, verlängert sich die An­spruchs­dauer auf längs­tens 20 Wo­chen. Die Ände­run­gen im In­fek­ti­ons­schutz­ge­setz tre­ten rück­wir­kend am 30.3.2020 in Kraft.
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